Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028272Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028272Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028272Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 851
- Protokoll51. Sitzung 895
- Protokoll52. Sitzung 925
- Protokoll53. Sitzung 959
- Protokoll54. Sitzung 983
- Protokoll55. Sitzung 1017
- Protokoll56. Sitzung 1051
- Protokoll57. Sitzung 1059
- Protokoll58. Sitzung 1071
- Protokoll59. Sitzung 1091
- Protokoll60. Sitzung 1103
- Protokoll61. Sitzung 1127
- Protokoll62. Sitzung 1141
- Protokoll63. Sitzung 1147
- Protokoll64. Sitzung 1159
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1209
- Protokoll67. Sitzung 1243
- Protokoll68. Sitzung 1271
- Protokoll69. Sitzung 1285
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1313
- Protokoll72. Sitzung 1331
- Protokoll73. Sitzung 1339
- Protokoll74. Sitzung 1355
- Protokoll75. Sitzung 1383
- Protokoll76. Sitzung 1413
- Protokoll77. Sitzung 1433
- Protokoll78. Sitzung 1455
- Protokoll79. Sitzung 1459
- Protokoll80. Sitzung 1503
- Protokoll81. Sitzung 1535
- Protokoll82. Sitzung 1549
- Protokoll83. Sitzung 1561
- Protokoll84. Sitzung 1565
- Protokoll85. Sitzung 1595
- Protokoll86. Sitzung 1629
- Protokoll87. Sitzung 1649
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der ... 1701
- SonstigesVergleichung der Steuer der Rentiers nach Tarif D und der ... 1714
- SonstigesD. Tarif für die 4. Unterabtheilung der Personalsteuer 1716
- Protokoll88. Sitzung 1717
- Protokoll89. Sitzung 1755
- Protokoll90. Sitzung 1787
- SonstigesFinanzvermessungsbureau 1821
- SonstigesBesoldungsetat 1822
- Protokoll91. Sitzung 1825
- BandBand 1866/68,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
nur bis zu dem dritten Thcile ihres Gesammtbetrags geschehen lassen will,^ soll nun eine neue Ausnahme, von der Regel geschaffen, werden, und die Deputation hatte sich daher vor Allem die Frage zu stellen, ob dieselbe als unbedingt nothwenvig sich, erweise und mit den Rech ten der Gläubiger vereinbar sei? In ersterer Beziehung konnte man nicht übersehen, daß durch das Gesetz vom 28. Februar 1838 dem Rich ter bei Vollstreckung der Hilfe verschiedene Mittel ge boten seien, um der Strenge des Gesetzes mildernd ent- gegenzutretcn. Es wird in §. 45 dieses Gesetzes dem Richter aus drücklich zur Pflicht gemacht, nächst dem Interesse des Gläubigers auch das Bedürfnis; des Schuldners zu- be rücksichtigen, und nach den. Bestimmungen in §. 48 ist ihm sogar freigestestt,, einer; anderen, als den von dem Gläubiger als Befriediguugsmittel bezeichneten Gegen stand als Hilfsobject auszüwählen, dafern er mit Hilfe desselben nur ebenso sicher und schnell, jedoch mit min derer Beschwerde des Schuldners, die Befriedigung des Gläubigers zu erzielen , vermag. Es wird daher dem Richter stets die Möglichkeit geboten sein, die Verküm merung des Dienst- und Arbeitslohnes nicht eintretcn zu lassen, so lauge noch ein anderes zur Hilfsvollstreckung geeignetes und den Ansprüchen der Gläubiger genügen des Object sich vorftndet. Ebenso kann nicht.außer Acht.gelassen werden, daß Wenigstens bei vielen Gerichtsbehörden der Gebrauch sich gebildet, hat, daß, wenn zu der Beschlagnahme des Lohns verschritten werden mutz, das letztere nur zu einem ge wissen Theile, ähnlich, wie bei den Gehalten der Civil- staatsdiencr, der Inhibition unterworfen zu werden pflegt; sowie endlich, hast einem ,, großen Theile der Dienstboten, welchen, außer dem haaren Dicnstlohne, Wohnung, Beköstigung, ja sogar Bekleidung von ihren Dienstherrschaften gewährt wirb, selbst bei vollständiger Verkümmerung des ersteren die notwendigsten Lebens bedürfnisse nicht entzogen werden. Andererseits aber durfte man sich nicht verhehlen, daß die Verpflichtung des Richters, bei Vollstreckung der Hilfe auch die Bedürfnisse des Schuldners im Auge zu behalten, sowie die ihm bei der Auswahl unter den vor handenen Hilfsobjcctcn verliehene Selbständigkeit nicht immer im Stande sei, den dabei beabsichtigten Zweck zu erreichen und daß selbst die Durchführung jenes in der Praxis entstandenen Gcrichtsbrauchs immer noch das Einv erst and niß von Seiten des Gläubigers voraussetze, bei dessen Verweigerung aber alle Bemühung des Rich ters erfolglos verbleiben müßte. Die Deputation muß daher anerkennen, daß die von dem Wg. Riedel zu Motivirung seines Antrags hervor- gehybenen Uebelstände einer unbeschränkten Lohnverküm merung in Bezug ans Arbeiter und solche Dienstboten, welche lediglich einen baaren Dienstlohn beziehen, inson derheit wenn dieselben verheirathet sind und für die Er haltung ihrer Familien Sorge zu tragen haben, den drin genden Wunsch einer angemessenen Abhilfe gerechtfertigt erscheinen lassen. Sie glaubt aber auch, daß eine der artige Abhilfe, wie von dem Antragsteller gleichzeitig vor geschlagen worden ist, das Interesse der Gläubiger kaum' wesentlich gefährden werde. ' Es ist bereits bemerkt worden, daß das Oberbergamt zu Freiberg in seinem damals -an das königl. Finanz ¬ ministerium erstatteten Berichte, zur Rechtfertigung der, nur in sehr beschränktem Maße zu gestattenden Jnhibi- rung der Berg- nnd Hüttenarbeiterlöhne, darauf hin gewiesen hatte, es würden diese Arbeiter entgegengesetzten Falls genöthigt sein, von der Berg- und Hüttenarbeit ab zugehen, und daß der gesammte Bergbau durch den auf diese Weise herbeigeführten Verlust seiner besten Arbeiter auf die empfindlichste Weise werde gestört werden. Der damalige Herr Justizminister machte in dieser Beziehung auch ausdrücklich darauf aufmerksam, daß bei etwa eintre.- tender größerer oder vollständiger Verkümmerung der ge dachten Löhne die Hergämter wohl befugt seien, die Ar beiter sofort abzulvhnen, und daß dann die Gläubiger alles und jedes Hilfsobject verlieren würden. Ebendasselbe gilt aber auch von jedem Privatarb.eits- und Dienstverhältnisse.! Erfahrungsgemäß führt die Verkümmerung des gan zen Arbeits- und Dicnstlohnes zu einer sofortigen Auf lösung der nurgedachten Verhältnisse. Die Lohngeber entgehen dadurch den für sie unausbleiblich erwachsenden Unannehmlichkeiten und Streitigkeiten mit den .Lohn empfängern, und letztere haben wenigstens die Aussicht, den in einem anderweiten Unterkommen verdienten Lohn so lange ungestört zu genießen, bis es dem Gläubiger gelungen ist, sie wiederum ausfindig zu machen. Gelingt ihm dies, so wird er allerdings den Schuldner von Neuem zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anhalten lassen kön nen; im entgegengesetzten Falle aber ist ihm jede Aus sicht auf Befriedigung genommen. Wird dagegen die Beschlaglegung der Arbeiter- und Dienstlöhne auf einen Theil derselben beschränkt, so liegt für die Betheiligten keine so dringende Veranlassung vor, das bestehende Arbeits- und Dienstverhältniß aufzulösen, und bei- dessen ungestörter.Fortdauer fallen auch für den Gläubiger qfle und jede Weiterungen zur Verfolgung sei ner Rechte gegen den Schuldner, sowie die Besorgniß gänzlich eintretenden Verlustes des einmal mit Beschlag belegten Hilfsobjects hinweg. Die Deputation hielt cs für geboten, die Ansicht der hohen Staatsregierung über den vorliegenden, unbezwei felt nicht unwichtigen Gegenstand sich zu erbitten, und der königl. Commissar nahm keinen Anstand, die Nach theile, welche die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende, un beschränkte Beschlagnahme der Arbeiter- und Dienstboten löhne für sämmtliche Betheiligte mit sich führe, anzu erkennen, und erklärte, daß die Staatsregierung, dafern ein dem Anträge des Herrn Abg. Riedel entsprechender ständischer Antrag an sie gelangen sollte, dem letzteren principiell keineswegs entgegentreten werde; daß sich aber die Staatsregierung außer Stande befinde, die Zusiche rung einer besonderen, diesen Gegenstand betreffenden Gesetzvorlage zu ertheilen, weil derselbe im Zusammen hänge mit der zu erwartenden allgemeinen deutschen Ci- vilproceßordnung stehe und bei der Berathung derselben gleichfalls mit zur Verhandlung werde gezogen werden. Mit Rücksicht auf diese Erklärung des Herrn Ne- gierungscymmissars glaubte die Deputation nicht, dem Anträge des Herrn Abg- Riedel, .insoweit derselbe auf 'Vorlegung eines Gesetzentwurfs von Seiten der königl. sächsischen Negierung gerichtet ist, beitreten zu können, einestheils, weil der Emanirung einer Civilproeeßordnuttg für den Norddeutschen Bund wohl nicht in gar langer
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder