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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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sentlich gesteigert hat. Sie hatten sich dies nur als äußerste Consequenz im äußersten Nothsalle gedacht; sie hatten es aber nicht für möglich gehalten, daß dies mit der Haupt zweck der Bestimmung sein sollte. In der That scheint auch mir dieselbe nach wie vor zu weit zu gehen. Es ist dies ein Communismus, der namentlich bei dem Bergbau kaum zulässig sein wird, der auf Privatrechtstiteln beruht. Es ist das ein ganz ähnlicher Fall, als wenn der kleine Fabrikant sich gar keine Maschine halt und seinem größe ren Nachbar zumuthet: du mußt auch meine Sache durch deine Maschine machen. Das scheint mir doch zu weit zu gehen; ich werde daher meinerseits bei meiner früheren Ansicht stehen bleiben, muß aber auch die geehrten Herren dringend ersuchen, mir beizustimmen. Sicherheitspolizei liche Gründe sind bei Punkt 6 nicht vorhanden, sondern nur bei Punkt o. Folgen Sie daher meinem Beispiele. Königl. Commissar Geh. Finanzrath Freiesleben: Der letzten Versicherung des Herrn Vorredners, daß sicher- hcitspolizeiliche Zwecke mit Punkt 6 des §. 117 nicht ver folgt werden können, muß ich sehr bestimmt widersprechen. Ich erlaube mir, dies durch ein in neuerer Zeit außer ordentlich nahe getretenes Beispiel zu erläutern. Als bei der ersten Berathung des Berggesetzes und zwar des §. 57 in dieser hohen Kammer die Besprechung auf das so genannte Zweischachtsystem kam, hatte ich die Ehre, zu re- ferircn, daß feiten der Regierung im Augenblicke eine umfassendere Erörterung darüber angestcllt werde, ob allenthalben, namentlich auf allen Kohlengruben für einen doppelten Ausweg der Bergleute dergestalt gesorgt sei, daß bei einem Schachtbruche ähnliche Verunglückungen, wie wir sie leider haben erleben müssen, nicht wieder eintreten. Bei dieser Erörterung wird sichs in der Minderzahl der Fälle um das Vorhandensein eines zweiten Schachtes auf einem und demselben Werke, in der Mehrzahl der Fälle aber darum handeln, daß man auf einem anderen Wege, als durch eineu Schachtln ein anderes benachbartes Kohlen werk gelangen kann und daß die Bergleute sonach einen Fluchtweg in das benachbarteBergwerkeinschlagen können. Sind sie dahin gelangt, so müssen sie in den jenseitigen Bauen ihren weiteren Weg nehmen und das ist eine Mit benutzung der Baue des Nachbars, wie sie im §. 117 Punkt ä an der Spitze des betreffenden Abschnittes steht. Es ist also eine zweifellos im hohen Grade zweckmäßige, polizei liche Rücksicht, die Punkt ä verfolgt. Herr von Hausen kam auf eine Aeußcrung zurück, die ich bei der ersten Be rathung dieses Paragraphen in der hohen Ersten Kammer gethan haben soll in Bezug auf ein von ihm damals an geführtes Beispiel: daß es wohl kommen könnte, ein klei ner Bergwerksbesitzer verlasse sich aus die Maschinen -seines größeren Nachbars und schaffe sich selbst keine an; hierzu soll ich gesagt haben: das wäre der Hauptzweck von K. 117 Punkt 6. Meine damaligen Aeußerungen sind mir nicht speciell erinnerlich; ich habe aber wahrscheinlich nur gesagt: einer der Hauptzwecke. Es konnte ja, da in diesem Paragraphen auch von der Benutzung der Grubenbaue, der Wasser- und der sonstigen Betriebsanlagen die Rede ist, gar nicht behauptet werden, daß in der Mitbenutzung der Maschinen der Hauptzweck des vorliegenden Paragra phen liege. Die sonstigen Bedenken des Herrn von Hausen betreffend, so würde eine ausführliche Widerlegung der selben nur eine unnöthige Wiederholung Dessen, was früher bereits hierüber gesprochen worden ist, sein. Man wies da mals zur Vertheidigung der betreffenden Bestimmungen dar aufhin, daß es bei den engnachbarlichen Verhältnissen zweier Bergwerke, bei der großen Kostspieligkeit des Bergbau betriebes einerseits und bei den Chancen der Erfolglosigkeit andererseits durch die Nothwendigkeit, die Bergwerksbesitzer vor unnöthigem und entbehrlichem Kostenaufwand sicher zu stellen, sehr gerechtfertigt sei, daß dem einen Nachbar die Mitbenutzung der Anlagen rc. des anderen gestattet würde, zumal unter den im Gesetz ganz zweifellos aus gesprochenen Voraussetzungen, daß der Andere hierdurch in seinem Betriebe nicht behindert oder gefährdet werde, ihm hierfür volle Entschädigung gewährt werde und daß ohne eine solche Gestattung der Betrieb unverhältnismäßig erschwert werde. Das sind so viele Beschränkungen und Clauseln, daß die geäußerten Befürchtungen kaum gerecht fertigt erscheinen. Wenn Herr von Hausen sagte, er hätte aus der Mitte größerer Bergwerksbesitzer gerade hierüber klagen gehört, so werde ich mich nicht irren, wenn ich an nehme, daß gerade eben so viele kleine Bergwerksbesitzer sich darüber freuen werden; denn eben nur die kleinen haben davon den Nutzen. Aus allen diesen Gründen wird sichs wohl rechtfertigen, wenn die hohe Kammer auf ihrem früheren Beschlüsse stehen bleibt. Freiherr von Hausen: Der Herr Regierungscom- missar hat damals gesagt, daß man mit der Bestimmung gerade eben die Fälle treffen wolle, die ich erwähnt habe, das liegt mir Schwarz auf Weiß vor. Es kommt aber auch darauf jetzt nicht viel an. Ob kleine Bergwerksbesitzer damit zufrieden fein werden, das ist ein Zravginen kuturo; daß es die großen nicht sind, ist ein Factum. Wenn der Herr Regierungscommissar der Ansicht ist, daß diese Benutzung der Gruben Dritter auch unter §. 117 6 fällt, so muß ich sagen, hätte ich es practischer gefunden, wenn man §. 117ä dahin eingeschränkt hätte. Wie es jetzt steht, geht die Be stimmung wesentlich weiter und nach meiner Ansicht zu weit. Uebrigens habe ich anheimzugebcn, ob eine solche Mitbenutzung nicht zu derartigen polizeilichen Sicherungs maßregeln gehören möchte, die anzuwenden die Polizei« behörden schon an sich berechtigt sind. Referent Secretär Bürgermeister Wimmer: Der Herr Commissar hat mich in der Hauptsache der Entgeg nung auf die Einwendungen des Herrn von Hausen ent- 212»
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