Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
I. in der unteren Instanz durch Bcrgämter mit beigegebenen technischen Localbeamten, II. in der oberen Instanz durch das Ministerium der Finanzen zu besorgen. Competenzzweifel zwischen den unteren Verwal tungsbehörden unterliegen der gemeinschaftlichen Ent scheidung der Ministerien der Finanzen und des In nern." DieZweite Kammer hat, um im Gesetze auszusprecheu, in welchen Angelegenheiten von den Bergämtern collegia- lische Beschlußfassung einzutrcten habe, hierzu folgenden Zusatz beschlossen: „Die Entschließung des Bergamtes über allgemeine bergpolizeiliche Vorschriften, über Zwangsmaßregeln nach 89/68 Punkt und §. 115b, über Re gelung cvllidircnder Ansprüche mehrerer Bergwerks besitzer nach §. 58, Absatz 2 und 3, §K. 59, 117, 1l8 und 118 b und über die in §. 108, Absatz 2, gedachten organischen Einrichtungen, ingleichen die zu §§. 109 und 135 erforderlich werdenden Beschlüsse, sind colle- gialisch von mindestens drei Mitgliedern zu fassen." Die diesseitige Deputation ist mit diesem Zusatze ein verstanden und empfiehlt, demselben beizutreten. Präsident von Friesen: §.178. Wenn Niemand sich zum Worte meldet, würde ich die Frage zu stellen haben. Die Deputation ist mit dem soeben vorgelesenen Zusatz einverstanden und empfiehlt, demselben beizutreten, und ich frage die Kammer: „ob sie den Beitritt zu diesemZusatz beschlie ßen wolle?" Einstimmig. Referent Seeretär Bürgermeister Wimmer: Der Bericht sagt ferner: Zu tz. 179. Auch in reinen Bergsachen, um welche es sich in diesem Paragraphen handelt, will die Zweite Kammer eine dritte Instanz für die Fälle beinhalten, wenn die Entschließung der Oberbchörde mit der der unteren Be hörde nicht conform ist. Sie hat daher beschlossen, als zweiten Absatz folgende Bestimmung aufzunehmen: „Gegen dessen Entschließung, dafern fie nicht mit deni Beschlüsse der ersten Instanz conform ist, steht Dem, der sich dadurch benachtheiligt glaubt, nochmali ger Necurs an das genannte Ministerium (Finanz ministerium) offen," wogegen von der Ersten Kammer Wegfall der dritten Instanz beschlossen worden ist. Aus den Seite 274 ihres ersten Berichts ersichtlichen Gründen kann die diesseitige Deputation nur anrathen, diese von der Zweiten Kammer beschlossene Bestimmung abzulehnen. Präsident von Fr.iesen: §.179. Wenn Niemand zu sprechen wünscht, stelle ich die Frage auf das Deputa- tionsgutachten. Dasselbe rathet an, die von der Zweiten l. K- l8>. Abonnements Kammer beschlossene Bestimmung abzulehnen, und ich frage die Kammer: „ob sie diese Ablehnung beschließen wolle?" Einstimmig. Referent Seeretär Bürgermeister Wimmer: Im Berichte heißt es: Zu §. 181 b. Ueber §. 181 b sind beide Kammern einverstanden, indem die in der Zusammenstellung Seite 103 zu lesen den Worte: „oder auf Erbbelehnung beruhenden" weder in dem Anträge der jenseitigen Deputation (vergl. Seite 510 und 610 des jenseitigen Berichts) erwähnt, noch von der Zweiten Kammer beschlossen wor den sind. Zu §. 183. Außer den zu §. 133 hinsichtlich, des Zusatzes zu 183: „Jngleichen bleibt rc." bereits gemachten Bemerkungen bestehen bei diesem Pa ragraphen noch insofern Differenzen, als u) die Zweite Kammer das Citat: „§ 8," und 6) das Eitat: ,,tz. 232" gestrichen wissen will, während die Erste Kammer beschlossen hat: zu u) tz. 8 des Gesetzes vom 23. Mai 1851 in §. 183 und zu i>) von §. 232 gedachten Gesetzes den ersten und zweiten Absatz mit aufzuehmen. Zu a. Die Zweite Kammer hält die Weglassung des H. 8 für sachgemäß, weil sein Inhalt durch 8- !9i b schon mit getroffen werde; da jedoch §. 18« b der Erbbelehnung nicht gedenkt, zeitherige Erbbelehnungen aber auch künf. tig fortbesteyen sollen, so ist anzurathen, H. 8 in §. 183 und im Anhänge zu beissen. Präsident von Friesen: K. 183 und zwar Punkt ». Wenn Niemand das Wort zu nehmen wünscht, stelle ich die Frage. Die Deputation beantragt, §. 8 in §. 183 und im Anhänge zu belassen, und ich frage die Kammer: ,,vb sie Solches beschließen wolle?" Einstimmig. Referent Seeretär Bürgermeister Wimmer: Der Bericht sagt: O Zu b. Die jenseitige Kammer hat Wegfall des K. 232 aus dem Grunde beschlossen, weil von ihr Wegfall des Punk tes a in §. 123 des Entwurfs beschlossen worden sei. (Vergl. jenseitigen Bericht Seite 611 und Nach bericht Seite 148.) Die diesseitige Deputation kann dem beistimmen, rathet daher an: 2
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder