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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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I. K. 74. Sitzung, den 12. März. Krcisdircction in erster Instanz judicirt (§. 11, Alinea 2 des V-Gcsctzcs). Daß daher die Entscheidung dieser Streitigkeiten mehr in die Hände der Unterbehörde zu legen sein möchte, kann auch diesseits nur um so williger zugestanden wer den, als es allerdings sehr zur Verhütung derselben dienen würde, wenn der Unterrichtcr — was ihm freilich auch bei der Instruction der Sache unbenommen bleibt, und die Obcrbehörden schon jetzt Gelegenheit nehmen auzucmpfehlen — sich auch in diesen Angelegenheiten mit den betreffenden Gemeindevertretern in persönlichen Ver kehr setzt. Nur möchte cs sich nach dem Dafürhalten der Depu tation kaum thun lassen, die erste Entscheidung — wie der jenseitige Bericht a. a. O. wünscht — in allen fallen den unteren Behörden zu überlassen. Es möchte sich dies namentlich dann nicht wohl er möglichen lassen, wenn zwei städtische Heimathsgemeinden und zwei Stadträthe als verfassungsmäßige Vertreter der selben, mithin zwei Obrigkeiten zugleich als Parteien gegen einander auftreten. Wollte man auch hier die erstinstanzliche Entschei dung einer Unterbehörde zuweisen, so dürfte man dies füglich nur so können, entweder, daß man im Gesetzes wege ein- für allemal das Gerichtsamt am Orte der Jmpc- trantin oder der Jmpetratin als compctentcs Proceßgericbt bezeichnet, oder daß man für jeden einzelnen Fall eine besondere Behörde dclegirt. Der erstere Weg möchte sich um deswillen wider- rathen, weil die Begriffe des Jmpetrantcn unv Impc- tratcn, auf die es dabei aukvmmen würde, nicht allent halben unbedingt feststeheu und daher den Unterbehörden schon jetzt nicht selten Anlaß zu Competeuzdiffcrenzeu geben. Der zweite Weg aber würde zunächst Bcrichtserstat- tung, dann die Entschließung bei der Oberbehörde, und hierauf die Hinausgabc an die zu committirende Behörde, behufs der Entscheidung, mithin ein umständlicheres Ver fahren erfordern, als wenn die höhere Behörde die Sache, ohne sie erst wieder hcrabzugeben, alsbald selbst definitiv zu erledigen vermag. Für diese Fälle möchte cs daher der Deputation in der That geratener, beziehentlich einfacher und kürzer scheinen, wenn die erste Instanz bei der oberen Behörde, der Kreisdirection, bleibt. Dies würde aber die einzige irgend wesentlichere Be schränkung sein, unter der sic sich auch hier der jenseiti gen Auffassung gern anzuschließcn hätte. Es mag indessen noch biuzugcfügt werden, daß es auch für diese Einrichtung nicht sowohl einer Abänderung des Heimathsgesctzes, als einer jedoch füglich auch in einem neuen Heimathsgesetze auszusprcchcndcn Beschränkung der Bestimmungen des Ö-Gcsetzcs bedürfen würde. Schließlich darf die Deputation wohl auch voraus setzen, daß, obwohl der Antrag des Herrn Abg. Seiler seiner Fassung nach lediglich auf eine Abänderung des oft berührten §. 10 ausgcht, dennoch auch diese zwar weiter gehenden, allein ebenfalls auf eine Vereinfachung und Erleichterung der Hcimathsangelcgcnhciten abziclen- dcn Vorschläge ungezwungen als im Sinne jenes Antrags liegend angesehen werden können. 1345 Ist es ihr daher noch gestattet, in Erinnerung zu bringen, daß der jenseitige Beschluß eventuell die parti- culare Abänderung unseres materiellen und formellen Heimathsrechts im Sinne des genannten Herrn Antrag stellers, oder für den Fall der baldigen Emanirung eines entsprechenden Bundesgesetzes die Geltendmachung der dargelcgten Wünsche bei den diesfallsigen Verhandlungen des Bundesrathcs bezweckt, so kann sie dem Vorstehenden zufolge kein Bedenken tragen, der Kammer anzurathen, nach Maßgabe der hier niedcrgelegten Erwägungen diesem Beschlüsse beizutreten. (Herr Staatsminister Freiherr von Friesen und Herr königl. Commissar Finanzrath Freiherr von Pohla nd treten ein.) Präsident von Friesen: Es beginnt nun die Be- rathung über diesen Bericht und ich erwarte, ob Jemand sich zum Worte melden will? — Herr Geh. Rath von König! Geh. Rath von König: Die Deputation hat keine bestimmten Vorschläge zu machen vermocht, wie dem Uebelstande abzuhelfen sein möchte, daß häufig Streitig keiten entstehen zwischen den Heimathsgemeinden bei Aus legung von tz. 10 des Heimathsgesctzes über den sehr dehnbaren Begriff des „vorübergehenden Aufenthaltes". Indessen hat sie doch auf Seite 525 des Berichts zwei Vorschläge zur Erwägung gegeben, die nach ihrem un maßgeblichen Dafürhalten einer weiteren Jnbetrachtnahme würdig waren. Der eine geht dahin, bei unehelichen Kindern unbedingt die Heimathsangchörigkcit der Mutter entscheiden zu lassen in Beziehung auf die Heimaths- angchörigkeit der Kinder; eine andere angeregte Idee geht dahin, in solchen Fällen allemal den Geburtsort des unehelichen Kindes selbst maßgebend sein zu lassen. Nur in Bezug auf diese beiden Auswege erlaube ich mir die individuelle Ansicht geltend zu machen, daß der erstere Weg, wonach die Heimathsangchörigkcit der Mutter zu entscheiden hätte, mir den Vorzug zu verdienen scheint insbesondere um deswillen, weil dadurch alle diejenigen Härten vermieden werden, welche leicht Vorkommen, wenn eine Heimathsgemcinde befürchtet, daß eine Frauensperson am Orte außerehelich niedcrkommen werde. Es wird ihr dann auf alle mögliche Weise erschwert, ein Unterkommen zu finden, und es kann das mitunter zu einem sehr in humanen Verfahren führen. Ich würde mir daher von dem gedachten Standpunkte aus an die hohe Staatsregie- ruug die Bitte erlauben, daß, wenn cs in dieser Beziehung zu einem gesetzgeberischen Acte kommt, nicht dieser Weg, die Geburt des Kindes entscheiden zu lassen, gewählt werden möge, sondern lieber der andere, die Heimathsangchörigkcit der Mutter, weil dieser letztere jedenfalls schon deswegen dew Vorzug verdient, daß Härten gegen Frauenspersonen, die sich in diesem Zustande befinden, nicht so leicht ausgeüb! werden. Es ist das lediglich ein Motiv der Humanität^
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