Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Diese Fürsorge lag nach den hier einschlagenden Bestimmungen der allgemeinen Armenordnung vom 22. Oetoder 1840 lediglich der Stadtgcmeinde Wurzen, in welcher sich Petzold krank aufhielt und in Vertre tung derselben dem dortigen Stadtrathe ob. Sic hatte sich mit Rücksicht darauf, daß es der Bezirksarzt auf Grund der vorgenommenen Exploration für bedenklich erklärt hatte, Petzold auf freien Fuß zu setzen oder sich selbst zu überlassen, unter den son stigen Verhältnissen in der sicheren Unterbringung Petzold's in einer Krankenanstalt zu äußern. Sie hätte unter den obwaltenden Umständen nach Maßgabe der angezogenen gesetzlichen Vorschriften feiten des Stadtraths auch dann einzutreten gehabt, wenn von allein Anfänge an keine Veranlassung zum criminal- oder sicherheitspolizeilichen Einschreiten gegen Petzold Vorgelegen hätte. Diese armenpolkzeiliche Fürsorge für Petzold war, da Petzold legitimationslos und daher in §. 8 des hier einschlagenden Gothaer Staatsvertrags (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1861 S. 407) eine vorgesehene Füglichkeit, ihn ohne Werteres auszuschasfen, nicht gegeben war, so lange fortzustellen, bis man sich nach Maßgabe des genannten Staatsvertrags durch Vernehmung mit der ausländischen Heimathsbehörde Petzold's der Bereit willigkeit der ersteren zur Uebernahme des letzteren versichert hatte, Dann erst durfte und konnte, die Transportfähig keit Petzold's vorausgesetzt, die Ausschaffung des Letz teren in seine Heimäth erfolgen. Die Ausschaffung selbst hatte, mit Rücksicht auf die Geisteskrankheit Petzold's, die eine Zurückweisung desselben in seine Heimath mittels Marschroute unstatthaft erscheinen ließ, vertragsmäßig (vergl. K. 10 des Staatsvertrags) mit tels Schubtransports zu erfolgen. Erst von dem Augenblicke an, wo dieser Schub transport Petzold's zu effectuireu war, hatte die Thä- tigkeit des Gerichtsamts, und zwar als Schubbehörde, wieder einzutreten. Aus dem Vorbemerkteu folgt, daß der Stadtrath zu Wurzen von dem Zeitpunkte an, zu welchem ihm Petzold als auf der Reise begriffener kranken Armer zur speciellen Fürsorge überlassen, beziehentlich von ihm zu diesem Zwecke übernommen wurde, bis zur Ausführung des Rücktransports Petzold's in seine ausländische Hei math für den Letzteren auf seine Kosten zu sorgen hatte. Ein Anspruch auf Restitution dieser Kosten an das Gerichtsamt Wurzen stand dem Stadtrathe in keiner Weise zu. Der Stadtrath konnte sich wegen dieser Kosten, nach Maßgabe des zu Eisenach unter dem 11. Juli 1853 abgeschloffenen Staatsvertrags (Gesetz- und Ver ordnungsblatt von 1853 S. 265 flg.), nur an Petzold selbst, beziehentlich an die zur Fürsorge für ihn pribat- rechtlich verpflichteten Angehörigen desselben hallen. Die Beschwerde des Stadtvaths darüber,, daß das Ministerium des Innern den von ihm gegen, das Ge richtsamt erhobenen Restitutionsanspruch unter Bestäti gung einer bezüglichen Verordnung der Kretsdirection zu Leipzig zurückgewiesen hat, ist sonach vollständig unbegründet. Dem darin Vorgebrachteu gegenüber sei annoch Folgendes hinzuzufügen: Es kann zunächst die Frage, was mit Petzold zu geschehen gehabt hätte,, und wie, beziehentlich von wel cher Behörde zu verfahren gewesen wäre, wenn Petzold eben nicht geisteskrank gewesen wäre, dahin gestellt bleiben, da es sich eben um einen Geisteskranken han delte, für den als auf der Reise begriffenen Armen zu sorgen lediglich Sache des Stadtraths zu Wurzen als Armen- (Wvhlfahrtspolizei-) Behörde war. Der Schutz des Publicums gegen Behelligungen und Gefährdungeü durch einen Geisteskranken kann zwar nach Umständen auch momentane Verpflichtung der Sicherheilspolizeibehörde sein, insofern es sich darum handeln kann, ein solches Individuum durch Einschreiten gegen dasselbe unschädlich zu machen. Sobald dies aber geschehen ist, hört die Thätigkeits- verpflichtung der Sicherheitspolizei auf; denn sie findet einem Geisteskranken gegenüber eben weiter kein Object für ihre Eompetenz. Es tritt dann lediglich die Ver pflichtung der Wohlfahrtspolizei zur Fürsorge für den Geisteskranken ein, durch deren Art und Weise sodann zugleich der weitere Schutz des Publicums zu ge währen ist. Diese Fürsorge war, wie schon erwähnt, im vor liegenden Falle nach Maßgabe der Armenordnung und nach Nr. 6 und 20 des Abschnitts unter des Re gulativs für die Polizeiverwaltuug zu Wurzen lediglich Sache des Stadtraths. Der Stadtrath hat demnächst aus der Thatsache, daß sich das Gerichtsamt, ungeachtet der Ueberweisung Petzold's an die Wohlfahrtspolizei, der Vernehmung mit seiner ausländischen Heimathsbehörde wegen der späteren Rückübernahme desselben unterzogen hat, eine Anerkennung seiner sicherheitspolizeilichen Eompetenz und Verpflichtung seiten des Gerichtsamts gefolgert. Dieser Auffassüu'g steht entgegen, daß das Gerichts amt zu jener Vernehmung mit der ausländischen Be hörde weder durch das eben angezogene Regulativ — namentlich, da ein Geisteskranker als Vagabund nicht behandelt werden kann, nicht durch die Bestimmung unter K 8 —, noch nach allgemeinen Grundsätzen ver bunden war. Nack Lage der Sache war vielmehr die beregte Vernehmung mit Petzold's Heimathsbehörde eigentlich Sache des Stadtraths. Um so weniger folgt aber daraus, daß das Ge- richtsamt, sei es zu Vorbereitung des zu erwartenden Schubtransports als künftige Schubbehörde, oder als QSKotiorum Asstor für den Stadtrath, jener Ver handlung sich ohne Weiteres selbst unterzog, Etwas zur Begründung der erhobenen Beschwerde. Aber auch dann, wenn das Gerichtsamt zu jener Verhandlung verpflichtet gewesen wäre, würde dies an der wohlfahrts- — armen- — Polizeilichen Verpflichtung des Stadtraths zur Fürsorge für Petzold auf seine Kosten bis zum RücktraUsporte desselben Nichts ge ändert haben. Daß: der Staat unter den „Korporationen am Orte," von welchen §. 30 der Armenorduung spricht, nicht zu verstehen sei, bedarf nicht erst eines besonderen Nachweises.-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder