Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Zustand an sich erfordert haben würde, ist ganz einflußlos auf dieBeurtheilung der Frage über Sicherheits-oder Wohl fahrtspolizei. Er mußte in Wurzen langer bleiben nach den Bestimmungen des Gothaer Vertrags, wonach derselbe ohne vorgängige Annahmeerklärung seinerHeimaihsbehörde nicht ausgewicscnwerden konnte. Diese Bestimmung leidet in gleicher Weise Anwendung bei Vaganten, welche sich in sicherheitlichcm Gewahrsam befinden, wie aus fremde Kranke und Arme, deren sich die Armenversorgungsbehörde entledigen will. Superintendent vr. Lechler: Ich wollte mir nur erlauben, auf Schluß der Debatte anzutragcn. VicepräsidentOberbürgermeisterPfotenhaucr: Es hat sich Niemand weiter zum Sprechen gemeldet; ich schließe demnach die Debatte und gebe dem Herrn Referen ten das Schlußwort. Referent Bürgermeister Clauß: Als Anhänger der jenigen Fraktion in der Deputation, welche die Ansicht vertritt, daß diese Beschwerde als nicht unbegründet an- zusehen sei, kann ich mich im Allgemeinen auf Dasjenige beziehen, was ich darüber auf den letzten Seiten des Be richtes ausgeführt habe, und wüßte ich dem nichts Neues hinzuzufügen. Auch durch Dasjenige, was in der Debatte geäußert worden ist, bin ich eines Anderen nicht überzeugt worden. Wenn angeführt worden ist, daß bei constatirter Geistesabwesenheit und Unzurechnungsfähigkeit desPetzvld sofort die Competenz des Gerichtes aufgehört habe, so kann ich dies nicht zugeben, da jedenfalls das königl. Gerichts amt den Petzold so lange polizeilich zu verwahren hatte, bis die Auf- und Annahmecrklärung seines Heimathsstaatcs eingekommen und damit erst dieTHLtigkeitsäußerung dieser Behörde erledigt war. Selbige hat bis dahin alle Zwischen acte unbeanstandet vorgenonnnen und dadurch selbst aufs Unzweifelhafteste factisch anerkannt, daß ihre Compctenz bis zu diesem Zeitpunkte noch nicht geschlossen sei, noch nicht aufgehört hatte. Was den Stadtrath an langt, so konnte derselbe nach Lage der Sache und nachdem das Ge richtsamt resolvirt hatte, den geisteskranken Petzold zu entlassen, von seinem Standpunkte aus nichts Anderes thun, als ihn vorläufig anzunehmcn. Die dissentirende Deputationshälfte geht aber ebenfalls bei ihrer Ansicht nicht so weit, zu behaupten, daß der Stadtrath überhaupt gar nicht hätte in die Lage kommen können, für die Auf nahme Petzold's aus eigenen Mitteln der Stadtgemeinde zu sorgen. Unter gewissen Voraussetzungen konnte seine Verbindlichkeit dazu allerdings eintreten. Wäre nämlich der Fall so gewesen, daß Petzold entweder Legitimation bei sich hatte, die ihn sicher auswies, und erreicht sofort trans portabel gewesen.wäre, oder er wäre zu der Zeit, wo die Aufnahmeerklärung cingegangen, noch nicht transportfähig gewesen, so würde nach meinem Dafürhalten von diesem Momente an dann allerdings die Stadtgemeinde Wurzen irr die Verbindlichkeit, für Petzold's weitere Verpflegung bis dahin, wo dessen Fortschaffung erfolgen konnte, zu sorgen, einzutreten gehabt haben; aber nicht alsHeimaths- gemeinde, sondern als zufällige Aufenthaltsgemeinde. Doch es ist dies Alles bereits im Berichte selbst näher begründet und ausgeführt worden, daher ich mich ^enthalten darf, dem noch etwas Weiteres hiuzuzufügen. Vicepräsident OberbürgermeisterP fotenhauer: Ich gehe nun zur Abstimmung über. Es liegt hier der seltene und eigentümliche Fall vor, daß der Kammer die Wahl gelassen wird zwischen zwei verschiedenen Deputations vorschlägen, und doch liegt weder ein Majorität^-, noch ein Minoritätsvotum der Deputation uns vor. Es wird sich das aber ohne Schwierigkeit erledigen lassen, wenn man bei der Abstimmung §. 18 der Landtags-Ordnung berücksichtigt, nach welchem nach der Berichterstattung die Reihenfolge der Beschlußfassung bestimmt werden soll. Der gewöhnliche, geordnete Weg ist, daß zuerst beschlossen werden soll, ob ein Anbringen auf sich zu beruhen habe; zweitens: ob eine Eingabe zur Kenntnißnahme, zur Er wägung an die Staatsregierung abzugeben sei u. s. f. Ich glaube also, nur fachgemäß zu verschrciten, wenn ich der hohen Kammer den Vorschlag unterbreite, zunächst über das Votum derjenigen Deputationsmitglieder ab- zuskimmcn, welche anrathcn, die vorliegende Beschwerde .auf sich—beruhen zu lassen. Sollte die hohe Kammer einen entgegengesetzten Beschluß fassen, also die Beschwerde nicht auf sich beruhen lassen wollen, so würde dann der Vorschlag der drei übrigen Deputationsmitgliedcr zur Geltung zu kommen haben und von mir die Frage darauf zu richten sein, ob die Beschwerde der königl. Staats regierung zur Berücksichtigung übergeben werden soll. — Ich erwarte, ob ein Widerspruch gegen diese meine An schauung erhoben wird? — Es ist nicht der Fall; ich werde also dergestalt vvrgehen, daß ich Sic ersuche, sich darüber zu erklären: „ob Sie die vorliegende Beschwerde auf sich beruhen lassen wollen?" Die Frage ist gegen 10 Stimmen verneint. Es ist also entschieden worden, daß die Beschwerde nicht auf sich beruhen solle. Demgemäß stelle ich die weitere Frage: „will die Kammer beschließen, die Beschwerde der königl. Staatsregierung zur Berücksich tigung zu übergeben?" Die Frage ist bejaht und wird also zunächst die anderweite Entschließung der Zweiten Kammer abzuwarten sein, welche die Beschwerde bekanntlich aus sich beruhen lassen will.. Die Gegenstände der heutigen Tagesordnung sind somit erschöpft. Es wsrd das Protokoll verlesen werden und ich bitte,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder