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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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dort, den betreffenden Verhältnissen entsprechend, näher angcpaßt. Die Entscheidung darüber, ob ein begangenes Ver brechen des öffentlichen Vertrauens unwürdig mache, legt im Wesentlichen und vorbchältlich der Bestimmungen des Staatsdicuergcsctzcs unsere Gesetzgebung in den städtischen Gemeinden in die Hände des Stadtraths unter Ver nehmung mit den Stadtverordneten, in den Landgemeinden in die Hände der Gcmcindeobrigkeit unter Vernehmung mit dem Gcmcinderathe, also in die Hände der Gemeinde organe derjenigen Gemeinde, welcher der Verbrecher an gehört. Nur an die Zuchthausstrafe knüpft unser Straf gesetz gewisse allgemeine Folgen von Rechtswegen. Acbcrwcist man die Entscheidung über die Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte der Strafbehörde, so liegt cs in der Natur der Sache, daß die Criminalbehörde stets nur mehr den einzelnen Fall vom kriminalistischen Stand punkte aus in Erwägung ziehen wird; die Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte gewinnt dadurch mehr den Character einer Strafschärfung für den einzelnen Fall. Unterliegt dagegen (abgesehen von dem Falle zuerkannter Zuchthausstrafe) die Cognition den Gemeindebehörden und Organen, so werden die Gemeindevertretungen dagegen von selbst die ganze Lebensweise, allgemeine Führung und Persönlichkeit des Verbrechers und den Einfluß des begangenen Verbrechens oder Vergehens auf die öffentliche Achtung und das allgemeine Vertrauen zu der Person des Verbrechers in das Auge fassen. Der Strafrichter be findet sich hier auf einem ihm fremden Felde, und der Ausspruch hierüber von einem Einzclrichter oder einem nur aus wenigen Personen bestehend en Richtcrcollegium erscheint der unterzeichneten Minorität daher weniger an gemessen, als die Beurtheilung dcs Falles durch eine Mehrzahl der eigenen Mitbürger des Verbrechers. Jedenfalls würde, will man den Gemeindevertretungen die Cognition hierüber entnehmen, denselben wieder ein wichtiges Stück Autonomie entzogen werden, was man ihnen erst gegeben. Schon aus diesem Grunde vermag die Minorität den vorliegenden Gesetzentwurf nicht zu empfehlen. Der einzige practische plausible Grund, der für den selben angeführt zu werden vermag, würde nach der An sicht der Minorität der sein, daß es wünschcuswerth sei, ich auch in Beziehung auf die Frage der Entziehung der taatsbürgerlichen Rechte mehr den Gesetzgebungen ver änderen deutschen Staaten, und namentlich der größeren deutschen Staaten, insbesondere Preußens, mit spccicllcr Rücksicht auf die Bestimmungen der Verfassung dcs Nord deutschen Bundes und dcs Wahlgesetzes für den Reichs tag anzuschließen. Aber gerade in dieser Hinsicht bietet der Ent wurf durchaus abweichende Bestimmungen, ja, in einer wesentlichen Bestimmung entfernt er sich sogar weiter von der preußischen Gesetzgebung, als unsere bisherige Gesetzgebung, welche in dieser Hinsicht mit der preußischen übcreiusiimmt, nämlich in Betreff der Folgen zuerkanntcr Zuchthausstrafe. Sowohl die preußische Gesetzgebung, wie die gegen wärtige sächsische knüpfen an die Zuerkennung der Zucht hausstrafe den bleibenden Verlust der staatsbürgerlichen Rechte als unmittelbare Folge ohne Zeitbcschränkung, und befinden sich darin in silebercinstimmung mit den Gesetzgebungen Bayern's, Württembergs, Baden's, Groß- Herzogtum Wcimar's u. s. w. Der vorliegende Entwurf will dagegen diese Folgen nur auf einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren ausgesprochen wissen. Es würde sonach das Mißvcrhältniß eintretcn, z. B., daß, während ein zu Zuchthausstrafe verurtheilter Verbrecher in Preußen nie zum Reichstage gewählt werden kann, in Sachsen ein mit Zuchthaus bestrafter Verbrecher giltig zum Reichstage gewählt werden könnte. Die einfachste Rücksicht auf dre Staaten des Norddeutschen Bundes lehrt aber, daß ein Staat von 2hs Millionen Einwohnern gegenüber einem Staate von 25 Millionen Einwohnern nicht seine Zucht hausverbrecher für zulässig zu der gemeinschaftlichen Reichsvertretung erklären kann. Nicht minder muß die unterzeichnete Minorität die Aussicht ablehnen, daß ein solcher Verbrecher in unsere eigene Landesvcrtrctung giltig gewählt werden könne. Ebenso wenig hat sich die Minorität mit der Ca- suistik des Entwurfs, sowie damit zu befreunden vermocht, daß derselbe den Begriff der staatsbürgerlichen Rechte auf Stimmrecht und Wählbarkeit beschränkt, während zu denselben jedenfalls auch das Recht, öffentliche Aemter und Functionen zu bekleiden, Würden und Ehrenzeichen zu führen und zu tragen, zu zählen ist. Alle Gesetz gebungen anderer Länder über die Entziehung der staats bürgerlichen Rechte beziehen sich auch auf diese Gattung von Rechten mit, und selbst unsere Verfassungsurkunde §. 34 zählt sie ihnen bei, indem sie die Rechtsgleichheit für den Staatsdienst in ihre Bestimmungen ausgenom men hat. Jedoch behält sich, was diese Frage betrifft, die Minorität das Nähere für den spcciellen Thcil des Be richts vor. Aber auch abgesehen von dem Inhalte des Gesetz entwurfs, vermag die Minorität sich für Annahme des selben nicht zu verwenden, und am wenigsten im gegen wärtigen Augenblicke ein dringendes Bedürfnis für denselben anzuerkennen. Die Motiven für Vorlegung dcs Gesetzentwurfs sind theils aus den Rücksichten auf das Reichswahlgesetz, theils aus den Anträgen der Zwei ten Kammer an dem Landtage 2863/64 entlehnt. Die Differenz zwischen unserem sächsischen Gesetze für die Wahlen zum norddeutschen Reichstage vom7. De- cember 1866 und dem in Preußen dafür geltenden Ge setze ist an sich ohne Bedeutung; ein gemeinschaftliches Reichswahlgesetz in der Verfassung des Norddeutschen Bundes erst in Aussicht genommen, bis dahin gelten die in den einzelnen Staaten für die erstmalige Wahl zum Reichstage in Anwendung gewesenen Gesetze, Art. 20. Das sächsische Gesetz bestimmt nun in §. 4: „Als bescholten — sollen angesehen werden: Per sonen, denen infolge rechtskräftiger Verurteilung zu einer Strafe der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte oder bürgerlichen Ehrenrechte entzogen ist, so fern re." das preußische in 8-4: „Als bescholten — sollen angesehen werden: Per sonen, denen durch rechtskräftiges Erkcnntniß der Vollgcnuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt wor den sind." 245--°
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