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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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das werdende Recht vertreten, diese soll den Bruch mit dem historischen Rechte verhüten; an der einen Stelle mögen die Vorurtheile zerstört, an der anderen müssen die berechtigten Traditionen erhalten und nöthigenfalls gegen die Tagcsmeinung vcrtheidigt werden. Daraus resultirt: je ungehemmter die Eigcnthümlichkeit der Zwei ten Kammer sich entwickeln darf, desto vollberechtigter ist die Existenz der Ersten Kammer. Die Eigenart dieser großen Factoren des Volks- und Staatslebens muß in ihrer Ausgestaltung und Bethätigung dem Gesetze des Gleichmaßes unterworfen sein. Die Vcrfaffungsgesetz- gebung dürfte sich daher an das Wesen der Dinge und die Idee des Rechts am engsten dann anschließen, wenn sie ebenso unbeirrt an dem conservativcn Bestände und Character der Ersten Kammer festhält, wie bereitwillig den Forderungen des Fortschritts bezüglich der Zusammen setzung der Zweiten Kammer nachgiebt. Wenigstens Votant ist sich klar bewußt, daß seine Befürwortung des allgemeinen Wahlrechts aus demselben Grundgedanken hervorgeht, der ihn bestimmt, den auf Aenderungcn in der Ersten Kammer abzielenden Vorschlägen gegenüber in den meisten Punkten sich verneinend zu verhalten. Nach des Votanten Ansicht soll die Erste Kammer nicht eine Interessenvertretung sein, sondern eine Ver sammlung von Männern, welche auf oer Höhe des socia len, politischen, intellektuellen Lebens stehen. Vor Allem muß der höchstmögliche' Grad von äußer licher Unabhängigkeit verlangt werden, der in der erb lichen Pairie seinen vollkommensten Ausdruck findet; in anderen Fällen aber durch hohen Census rc. sicher zu stellen ist. Es ist nur die Consequenz dieser Auffassung, daß die Herabsetzung des bisherigen Census für die in die Erste Kammer zu wählenden, beziehentlich zu ernen nenden Rittergutsbesitzer von 2000 Thlr., beziehentlich 4000 Thlr. auf 4000, oder gar 3000 Steuereinheiten ebenso abgelehnt wird, wie die besondere und ausdrücklich geforderte Vertretung des Handels- und Fabrikstandes in dieser Kammer. Denn, was diesen neuen Bestandtheil der Ersten Kammer betrifft, so würde damit nach den Beschlüssen der Zweiten Kammer augenscheinlich eine be sondere Vertretung der eigenthümlichen Interessen der Handeltreibenden und Fabrikanten etablirt, die, bisher in der Zweiten Kammer bestehend, nur Platz, Zahl und Ernennungsweise zu ändern hätte. Jede Herabsetzung des in der Verfassungsurkunde ausgestellten Census aber muß die erheblichsten'Bedenken rege machen, wenn man sich vergegenwärtigt, wie bedeu tend seit 1831 einerseits der Werth und Ertrag'von Grund und Boden gestiegen, andererseits der Geldwerth gesunken ist. Die Zeit selbst hat schon eine so wesentliche Erniedrigung des Census von 1831 mit sich gebracht, daß gegenwärtig eher eine Erhöhung sachgemäß erscheinen möchte. Wenn Votant keinen desfallsigen Antrag stellt und mauchen anderen Wunsch in Beziehung auf die Zusam mensetzung der Ersten Kammer unterdrückt, so ist für ihn die Ueberzeugung maßgebend gewesen, daß jede derartige Körperschaft ihrem hohen Berufe desto sicherer gerecht wird, je weniger an ihrem rechtlichen Bestände gerüttelt und geändert wird;, und daß- es doppelt bedenklich seist wurde, gleichzeitig mit einer radikalen Umgestaltung der Zweiten Kammer, Hand auch an die Erste Kammer zu legen. Ein Institut, das zu seinen obersten Aufgaben die Wahrung der geschichtlichen und rechtlichen Continuität zählen muß, wird nickt ohne schwere Gefahr in einen Um- bildungsproceß hineingezogen, von dem der Anfang wohl abzusehen ist; aber nicht das Ende. Schon aus diesem Grunde erscheint die Vermehrung der Zahl der Mit glieder ebenso unannehmbar, wie die Aufnahme anderer Rusticalgrundstücksbesitzer in den Kreis der activ oder passiv Wahlberechtigten und wie die Aussonderung eines Theiles der bisher Berechtigten aus diesem Kreise. Zum Schlüsse möge gestattet sein, auf eine eigen- thümliche und wichtige, der Ersten Kammer zukommende Aufgabe und Function hinzuweisen, welche in Sachsen vornehmlich den Rechtsnachfolgern der alten Feudalstände zukommt. Der Staat ist im Allgemeinen so wenig iden tisch mit seinem momentanen Bestände, wie der Baum identisch ist mit dem Stamme, den man von der Wurzel getrennt hat. Das Staatsleben der Gegenwart hat seine Wurzeln in der Vergangenheit des Staates. Die Zu kunft des Staates ist desto mehr gesichert, je sorgfältiger unter Anderen auch mit dieser Vergangenheit gerechnet wird. Haben nun die sächsischen Stände Jahrhundeerte lang eine der bedeutungsvollsten Stellungen im öffentlichen Leben eingenommen und vielfach die wichtigsten Verdienste um Land und Landesherrn sich erworben, so erscheint es' durchaus beifallswerth, daß die Zusammensetzung der Ersten Kammer nach §. 63 der Verfassungsurkunde leb haft an jene alten Stände erinnert, so müßte es geradezu als ein Bruch mit der Vergangenheit characteristrt wer den, wenn gegenwärtig die einstige Curie der Ritterschaft einer nach ganz anderen Rücksichten und ohne alle An lehnung an die geschichtliche Entwickelung zusammen gesetzten Körperschaft Platz machen sollte. Dem numerisch stärksten Einzclbestandtheile der Ersten Kammer wäre damit unter den Füßen ein historischer Boden hinweg gezogen, der zu den entschiedensten Vorzügen unseres Staatswesens gehört. vr. Heinze. Es ist daher die Vorlesung des allgemeinen Theils des Berichts nicht weiter nothwendig und es kann sogleich zur allgemeinen Berathung übergcgangen werden. Zuerst haben hierzu um das Wort gebeten die Herren Gras von Hohenthal, Professor vr. Heinze, Bürgermeister vr. Koch und Freiherr von Hausen. (Es melden sich noch Geh. Finanzrath von Nostitz- Wallwitz, Bürgermeister Hirschberg, Rittergutsbesitzer Rittner, Freiherr von Schönberg-Bibran.) Herr Graf von Hohenthal! Graf von Hohenthal: Meine Herren! Seit des Königs Majestät den gegenwärtigen Landtag einberufen hat, ist kein wichtigeres Decret politischen Inhalts zur Berathung und Beschlußfassung an uns gelangt, als das, womit wir heute uns zu beschäftigen haben. Zwar hat die Kammer zu Anfang der Session dem mit der Krone Preußen abgeschlossenen Friedensvertrag, sowie einige Monate später der norddeutschen Bundesacte ihre verfas-
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