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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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sungsmäßige Zustimmung gegeben; wir befanden uns indessen damals überwältigenden Thatsachen gegenüber, die wir ebenso wenig hervorgerufen hatten, als wir im Stande waren, uns ihren Consequenzen zu entziehen. Heute aber find wir in einer anderen Lage; heute handelt es sich um eine reine innere sächsische Angelegenheit, rück sichtlich deren weder die Souveränität der Krone, noch die Selbständigkeit des durch die Ständeversammlung ver tretenen Landes eiuerBeschränkung unterliegt. Wir haben lediglich nach Pflicht, Gewissen und unserer innersten Ueberzcugung zu entscheiden. Um so schwerer wiegt aber die Verantwortung, die Zeder von uns zu tragen hat. Es ist oft schon geäußert worden, daß noch niemals ein Wahlgesetz geschaffen worden sei, welches alle Parteien versöhnt und alle Erwartungen befriedigt hätte. Die menschliche Unvollkommenheit, welche hienieden nun ein mal allen Dingen angehört, ist speciell das Erbtheil der Wahlgesetze. Um so mehr hat es mir feiner Zeit zur Befriedigung gereicht, bei einer anderen Gelegenheit in diesem Saale den ursprünglichen Entwurf als einen im Ganzen den Interessen des Landes entsprechenden be zeichnen zu können. Der Wegfall des Ständeprincips in der Zweiten Kammer, der Wegfall des Bezirkszwanges, der Stellvertretung, des inoirecten Wahlsystems sind ent schiedene Verbesserungen, während andererseits der Entwurf nicht die leitenden Principicn verließ, auf denen unsere Landcsvertretung beruht und denen wir zum nicht gerin geren Theile die Fortschritte ohnegleichen zu danken haben, die. Wohlstand und Bildung in unserem Vaterlande seit dem Jahre 1831 gemacht haben. Zu diesen leitenden Principicn rechne ich die dem staatlichen Interesse, sowie dem Grundsätze der historischen Berechtigung entsprechende Zusammensetzung der Ersten Kammer, ferner die Tren nung von Stadt und Land in der Zweiten Kammer und endlich die Beschränkung des Wahlrechtes auf die Klassen, von denen ein Interesse und Verständniß für die allgemei nen Landesangelegenheiten erwartet werden darf. Anders lautet mein Urtheil über die Modifikationen, die der Ent wurf in der Zweiten Kammer erfahren hat, denen die königl. Staatsregierung ihre Zustimmung geben zu können glaubte und die uns heute durch den Herrn Referenten und den Herrn Bürgermeister Hennig zur Annahme em pfohlen werden. Sv gern ich bereit gewesen wäre, mich pure für die Regierungsvorlage zu erklären, so ernste Be denken hege ich gegen den amendirten Entwurf. In der Hauptsache beziehe ich mich auf das Sonder gutachten des Herrn Professors vr. Heinze, dessen Ansichten ich fast vollständig theile. Ich beginne mit den Abände rungen, die man für die Erste Kammer in Aussicht ge nommen hat, und ich glaube, ich urtheile nicht zu hart, Wenn ich sage: es ist dies eine ganz improvisirte Reform; denn mit Ausnahme des geehrten Abgeordneten, der vor einigen Monaten in der Zweiten Kammer die diesfällige Initiative ergriff, hat wohl vor Fertigung des jenseitigen Berichts Niemand an eine Umgestaltung dieser Kammer gedacht. Natürlich spreche ich nicht von Denen, deren stetes eoterum eensev in der Beseitigung der Ersten Kam mer besteht. Ich beklage von vornherein, daß man unsere Kammer nicht intact gelassen hat. Ueberall, meine Her ren, wo Erste Kammern bestehen, repräsentiren sie das Princip der Stabilität und Continuität, und zwar in ihren Elementen, Personen, Ansichten und Grundsätzen. Ich will nicht von England reden und ich will nicht einmal von Oesterreich und Preußen sprechen, indem diese Staa ten einmal ungleich größer, dann aber auch weit jünger im konstitutionellen Leben, als unser engeres Vaterland sind. Aber ich glaube auf das Beispiel der süddeutschen Mittelstaaten verweisen zu sollen. Meine Herren! Dort hat man im Jahre 1848 gerade so nivellirt, wie 'hier; gleichwohl hat man dort nicht daran gedacht, die nöthig gewordenen Verfassungsveränderungen auf die Ersten Kammern zu erstrecken. Es gehört dies so zu sagen zum ABC des Constitutionalismus. Der Herr Professor Ur. Heinze hat dieselben Gedanken in seinem Scparatvotum weiter ausgeführt, während der Bericht über diese Seite der Sache schweigt. Dagegen citirt letzterer Worte des verewigten vr. Großmann in Bezug auf die Aufgabe der Ersten Kammer in Sachsen, denen ich nur vollständig bei stimmen kann. Damit wir aber, meine Herren, den danach an uns gestellten Anforderungen entsprechen können, damit wir im Stande sind, gegenüber der Interessenvertretung in der Zweiten Kammer die dortigen Gegensätze zu ver mitteln und zu versöhnen, muß in dieser Kammer Alles repräsentirt sein, was irgendwie von Ansehen und Bedeu tung im Lande hervorragt, sei es als Einzelexistenz, sei es als kleiner Kreis, sei es als Institution, und ebenso müssen alle die Glieder des Staatslebens ausgeschlossen sein, die nicht in der Lage sind, ein persönliches Gewicht in die Waagschale zu legen. Ich habe stets die Zusammen setzung dieser Kammer für eine der glücklichsten Combina tionen gehalten, indem die Verfassung neben der Vertre tung des Königlichen Hauses, der Kirche, der Universität, der großen städtischen Gemeinwesen und einzelner exceptio- neller Existenzen den Schwerpunkt in die Klasse der gro ßen Rittergutsbesitzer gelegt hat. Diese haben die zusam menliegenden Complexe in Händen; sie haben einen feste ren Zusammenhalt unter sich, als irgend eine andere Klasse der Bevölkerung. Sie sind in die Geschichte des Landes verflochten und haben ihre eigenen Traditionen und Auffassungen, und dies ist es, was die sittliche Kraft eines Landes ausmacht. Der Herr Professor vr. Heinze sagt in seinem Gutachten, daß die früheren Feudalstände sich Jahrhunderte lange Verdienste um Land und Fürst er worben haben. Ich bin der Meinung, daß, solange die Nachfolger derselben den Grundbesitz in der Ersten Kam mer vertreten, jene Erbschaft verdienstvoller Vergangenheit 249»
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