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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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niedcrzuschrcibcn; wenn mir aber Zeit gelassen würde, so würde ich ihn schriftlich einreichcn. Präsident von Friesen: Es wird dies sehr gern gestattet werden. — Es tritt nun die Berathung ein zu §.65 uud ich habe zuerst zu erwähnen, daß nach einem Anträge des Herrn Kammcrhcrrn von Erdmannsdorff, welcher auch unterstützt worden ist, cs im dritten Satze auf Seite 618 heißen muß: „Jeder der vom Könige nach §. 63 Nr. 14 zu ernennenden zehn Ritterguts besitzer"^. Ferner erklärt der Herr Referent, daß der Satz Seite 620 oben, der von den beiden Mitgliedern der Deputation von Zchmcn und Hennig vorgcschlagcn ist, sich durch die vorherige Abstimmung erledigt hat, nämlich der Satz: „Jedem der vom Könige nach K. 63 Nr. 14 zu ernennenden fünf größeren Grundbesitzern muß das Eigcuthnm an einem oder mehreren im Königreiche Sachsen gelegenen Ritter- oder anderen ländlichen Gütern zustchcn, welche einschließlich der etwa damit verbundenen, ans demselben Hypothekcnfolium ein getragenen Beistücken mit wenigstens 3000 Steuer einheiten belegt sind." Es würde also, wenn nicht ein neuer Antrag cingckommcn wäre, nur der Abstimmung bedürfen über die beiden Sätze Seite 618, 2. und 3. Satz, wie sie Herr Geh. Rath von König und Professor I)r.Heinze vorgcschlagcn haben. Nun ist aber ein neuer Antrag cingcgangcn von dem Herrn Geh. Finanzrath von Nvstitz-Wallwitz, welcher will, daß an Stelle dieser beiden Sätze 2 und 3 ein Satz eingefügt wird, welcher so lauten soll: „Jedem der in K. 63 unter Nr. 13 und 14 be zeichneten Rittergutsbesitzer muß das Eigcnthum an einem oder mehreren im Königreiche Sachsen gelegenen Rittergütern zustchcn, welche zusammen einschließlich der etwa damit verbundenen, auf demselben Gruud- buchfolium eingetragenen Beistücken mit wenigstens 4060 Stencreiubciten belegt sind." Ich weiß nicht, ob der Herr Antragsteller seinen Antrag noch motiviren will. Geh. Finanzrath von Nostitz - Wallwitz: Nur einige kurze Worte. Im Wesentlichen schließt sich mein Antrag insoweit, als er die von dem Könige zu ernennen den Rittergutsbesitzer betrifft, an die Regierungsvorlage an, nur mit einer kleinen Veränderung in der Fassung. In Bezug auf die zu Wählenden geht er gewissermaßen etwas weiter, als der Antrag der Herren von König und Heinze. Dieselben wollen bei dem Alten bleiben, bei dem Ertrag von 2000 Thlr. Ich gehe davon aus, daß ein Rittergut von 4000 Einheiten in der Regel einen Er trag von 2000 Thlr. bringen wird; in vielen Fällen wird es auch noch mehr eiubringen. Nachdem wir einmal die Vertretung der'Ersten Kammer auf die Rittergutsbesitzer beschränkt haben, so würde ich gern eine indirecte Erhöhung des Ccnsus eintretcn lassen. Im Uebrigcn Lheile ich die Ansicht der Negierung, daß cs zweckmäßiger sei, einen ob jektiven Maßstab für die Wählbarkeit fcstzusctzcn, als es bei der Selbstschätzung zu belassen. Präsident von Friesen: Der Antrag ist nun mo- tivirt; ich habe denselben demnächst zur Unterstützung zu bringen und frage nun die Kammer: obdicselbeden Antrag des Herrn von Nostitz-Wallwitz unter stützen wolle? — Unterstützt ist der Antrag ausrei chend; er kommt also mit zur Berathung. Referent Kammerhcrr vonZehmeu: Meine Herren I Nachdem ich mit meiner Ansicht bei Z. 63 der Vorlage unterlegen habe, kann ich mich nur für den Vorschlag des Herrn Geh. Finanzrath von Nostitz-Wallwitz verwenden, der jedenfalls geeignet ist, manche Zweifel, die uns jetzt die Verfassung an die Hand bot, zu beseitigen und eine zweckmäßigere Grundlage für den Eensus der Ritterguts besitzer, die künftig noch allein stimmberechtigt bleiben sollen für die Erste Kammer, zu gewähren. Ich würde mich also nunmehr — und ich hoffe, in Ucberciustimmung mit meinem Genossen in der Deputation, Bürgermeister Hennig — zwar nicht für die primo looo vom Herrn Geh. Rath von König gemachten Vorschläge Seite 618 anssprcchen können; wohl aber für den cvcntncllcn Vor schlag Seile 618, weil er sich der Regierungsvorlage, wie sie ursprünglich zu §. 65 lautete, nähert. Der Antrag des Herrn von Nostitz-Wallwitz schiebt sich eigentlich voll ständig als zweiter Satz in die Regierungsvorlage ein. In Beziehung auf die Sätze 1 und 3 der Regierungsvor lage findet eine weitere Meinungsverschiedenheit nicht statt und für den Fall, daß der von vr. Heinze und von König gestellte erste Antrag fällt, würde auch ich mich dem even tuellen Anträge des Herrn Geh. Rath von König anzu schließen haben und diesen unter Hinznnahmc des Nostitz- schcnAntragcs der Kammer zur Berncksiebtigung empfehlen. Durch den Antrag des Herrn Geh. Finanz rath v.Nostitz-Wall- witz wird überdies noch Etwas erreicht, was Bürgermeister Hennig und ich bereits bei §. 63 als wünschenswerth be zeichnet haben, nämlich, daß der Eensus für die Erste Kammer für die zu wählenden Abgeordneten in der Ver- fassnngsurknnde angeführt wird und nicht blos in dem Wahlgesetz, weshalb der Antrag von Nostitz den Vor zughat. Präsident von Friesen: Wünscht Jemand noch zn §. 65 das Wort zu nehmen? Professor vr. Heinze: Ich muß mich gegen den Antrag des Herrn Geh. Finanzrath von Nostitz erklären. Ich halte dem entgegen: es besteht die vielfache Ueber- zeugung, daß die Steuereinheiten in den verschiedenen Landcstheilen nicht gleichen Werth haben. Wir würden.
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