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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 95. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-05-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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I. K. 95. Sitzung , den 2. Mai. daß 'sic dann später sich den stese'tzlichen Böstlmmungeu s unterwirft und von Neuem 'sich' 'äüsfchließt, wenn 'dies ihrer Convenienz wiederum eiltsstrech'rn sollte. Es Hann übrigens auch keine'Gemeinde, wenn §. 15 b äbaete'hnt werden sollte, daran behindert werden, in aüKgiemgcrer Weise für die Lehrer zu forsten, als das Gesetz es bezweckt, Wie dies geschehen'kann, das ist vörhin in .der alsgemelpLN Debatte durch den Herrn "R^ftzreMen' 'berest^ .aststögeben worden. Es scheint stur stäher^auch durch dä^Asttere'sse der Lehrer nicht erfordert' zü 'wÄdeU,,d'aD der §.'15 b weigefugt werde; denn wenn sich eiste Gemeinde einmal dafchst .ent schieden 'Lai, ihpen'-Lehrdpn eistvn höhepen.Deüsionsvezstg' zu gewähren, äH dsts Gesetz verlangt, so würde'ke'iy./halt- barer'Gründ abznsdhdü sikn, aus.w.ekchÄn eineDecheizrÄ hiervon,'.wieder ahstehen so'lltc, wenststie stur dnHtzvie Bp- UUtzüng 'der allZeme'kncn'Pestslöüskäfsc ein Hrftel gewinnt. . AH diesem Grunde, meiste..^^rren, wüiste ich inich ststf sdäs'ÄnstechZenHchste LÄwestven. ' ; .'Gehl Finastzra'th von Postist-Wallwitz:' dürfte Wohl hier derDrt sein, eine Behauptung noch naher zü erörtern, welche im Anfang unserer Berakhung von Seiten des Herrn Bürgermeisters l)r. Koch ausgestellt wurde. Derselbe behauptete nämlich, daß durch die Annahme des vorliegenden Gesetzentwuifs den setzt ,angestellten Lehrern winigsteH 'ist 'seist'er Siadst,'Leipzig, 'ehn'''MÄM" Mder-. fauchen choird'. Ach^tzehv/äg diese 'Ev'nsecsuenzjfstsie M'mH wenigstens 'Re Sstche' denke, sticht eistzüsestenl.. .Nach dens Inhalte des Gesetzes könnte diese 'Schlechterstellung der Lehrer gegen jetzt eine, doppelte sein; einMl dadurch, daß ihnen Abgaben zur Pensionskässe angesöststest'w'epden, die sie . nstch den örtlichen Regulativen 'bisher Mlleicht 'nicht entrichtet haben; die andere dadurch, daß sie Nach dem Gesetz eine geringere -Pension erhielten, als sie nach dem örtlichen'Regulativ erhalten würden. In Whzug auf die Abgaben zur Pensionskässe wird meines 'Erachtens den Lehrprn 'kein größeres Unrecht zug<stügt, äss überhaupt einem jeden Staatsbürger, dem durch düs Gesetz eine Ab gäbe Neu, aüferlegt wird. Jn'Bezug auf den zweiten Nach theil aber scheint mirfdie Sache so zu Pesten, daß, wenn eine Stadtgemeinde auf Grund 'örtlicher Regulative' einen Lehrer angcstellt und bei der Anstellung demselben eine gewisse'Pension .zugesichett hat, 'diese "Stadjgcmeinde auch Nach dem Eintreten des'Gesetzes rechtlich verbunden ist, ihm das^lRehr aus, ihrer speciellen'Städtkafsc zu gechäh- rcy; 'dem einzelnen Lehrer 'sann meiner Aussicht nach in , dieser 'Beziehung durch die 'Annahme des /Gesetzes, leist Nachtheil' Widerfahren,' Was nftn ini AllgemhineNstix Frag^ anlaNgt, sth noH'stpecielle GisttichiungeN der einzelnen'Ge- - Minden chW-'ehuttttt.'sAen' sver 'nicht,MtzasMnMtM- aus nicht ausgeschlossen erscheinen, haß eine Gemeinde Votum anzuuehmen sei od,er nicht, sp scheint -mir es denn zunächst von den Bestimmungen des Gesetzes sich epimirtj, doch, prstctischpr, zunächst,chre.allgemeine,Kasse zu gründen, pex sgmmtliche. Lehrer heitreten mWen, weil durch den s Ausschluß einzelner Gemeinden, .NMentlich.größerer, die Zahlen,.auf wclche hin dieBeiträge zur Lehrerpensionskasse auszstwepfen.sin.d, jedenfalls sosehr glterirt werden würden, dg^' hi.e,ganze Berechnung unterilmständen.hinfällig würde. WcnstHer gstch einzelne grhß,en,eStflbtgem.eindey,oder, auch Landgemeinden, bei denen der SinndafAr hinreichend,er- wgcht .ist, .durch speciellc Einrichtungen istren Lehren .po,ch besondere ^prtheile nicht blos für wie Zeit ihrer Amts- thatrgkeit, sondern auch.für.den Kall der.Emerstirung zu- sichern Mostest^ so Md sie durch .das Gesetz sn seinerWcise HpLnbD.jstd.ept und insoweit sist.au.ch dgs Eommnnalprin- eipwoWandsstst gewahrt. ^PrLstvent"vvn''Dvk^skir: Wir Adfistden uns noch bdi-ßlllK; -wünscht wozu Jemand"ttvch 'das Wvrt ^uAch- Men'? ^ lDer 'Hsrr -Stwätswintster! ' ' ' . - - -- '' ' 1 -P 's- - i'.. iStaatsmistister Dr. von'KÄllkvn'-st'e-in: Nach-'Nem, wasder letzte>gochrte-Horv Sprc chtzr göscigt'hat, bleibt-Mir LaununochkEtwas hinzuzufügen'übrig. -Esistsin Verbin dung auir Dem, was wer.geehrte Herr von Könneritz vor hin ausgesprochen hat, wohl.ganz klar, daß einmal Wie ganzen, dem. Gesetze zu Grunde liegenden Verhältnisse ^da durch gestört werden würden, wenn man willkürlich-ein zelne Städte r— denn es-handelt-sich auch mach wem Zu- sntzo.iuicht /etwa llsivs won'lDresden.MNd Ecipzig, sondern uyn -einzelnen -Städten lübevhaupt von wem-Gesetze stusnv'hmeN'wölltv-.' M^isi mirÄheHMPt MimMSch-'M FaMbekanut,! daß.manwrnlGesetzigegeLon Hätte--und >hätte Wagt:> -„fü-r Leipzig, Dresden, Msmnttz', Zwickaü-, Grimma nnd wie die.Städte mun- heißen, - soll es nicht gelten. " Ja, noch mehr., es steht .ausdrücklich Um dem Gesetzpara graph en: , . . > .Miesonigen - -Gemeinden, -welche den an ihren Bolksschulen angcstellten Lehrern die in §.-2 ssstgostell- chn Pensioushczüge als Mindestbeträge zusich?rn,. ohne Zuschüsse aus der Staatskasse in Anspruch zu nehmM, und diese Lehrer zu den wegen dieses Zweckes' bestehen den D-'rtspeusionsküssen Mit -höheren Beiträgen''nicht .anziehen, als KK. 9 flg. geordnet find', i-dü'rfen -sich von der -.allgemeinen Lehrerpensivuskasse smit.. der 'Kolge ausschließen, -.daß die cheirMendpn Lphrpr YW.tzyr Zäh lung der in §'§- 9 flg. normirrxn.Beitrqge .frei blei- wen." '' - Also von WM Willen der eipzelnenGemeiuden soll es abhängen, vb sie dem Gesetze Wtrhten wollen! .'Dadurch würde allerdings' etwas gapst-Neues und' Eigenihümliches gcschstffen und .es Ann damit die Grnndhage'h^s Gesetzes nichts bestehest. M wurde .vorhin davon, gesprochen: man solle "doch die AütoNom'ie.der Städte in Ehren halten. 'Gdwiß, meine 'Herren, ustd oas. .Gesetz Halt sie auch in Ehren. Es steht ausdrücklich hier im K.15:
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