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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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Paragraphen unter 4 bis mit 10 und zwar sämmtlich — mit alleiniger Ausnahme der in K. 7 mit fetteren Lettern gedruckten und auf verschiedenen, beziehentlich gegen 13 und 21 Stimmen beschlossenen Amendements der Herren Äbg. Schreck und Pornitz beruhenden Worte — mit Stimmeneinheit angenommen: „K- 4. Die Anordnung einer jeden auf örtlicher Bau ordnung beruhenden Enteignung seht als Bedingung ihrer Zulässigkeit die für den einzelnen Fall erfolgte Zustimmung der Gemeindevertreter und die Geneh migung des Ministeriums des Innern voraus. 8- 5. Bei Einholung der letzteren ist nachzuweisen, daß eine gütliche Vereinbarung versucht, aber nicht erzielt worden ist. §. 6. Dem Gesuche um Genehmigung einer Enteignung ist ferner, falls nicht dieselbe in Gemäßheit eines im Einverständnisse mit den Gemeindevertretern entwor fenen und von dem Ministerium des Innern geneh migten Bauplans erfolgen soll, ein Plan beizulegen, welcher die Nvthwendigkeit der Enteignung veranschau licht und den Flächeninhalt der Ländereien und Ge bäude, deren Abtretung verlangt wird, ersehen läßt. §. 7. Ist das Gesuch auf Genehmigung der Enteignung von Gebäuden gerichtet, so hat das Ministerium des Innern vor Fassung hauptsächlicher Entschlie- ' ßung hierüber die Nvthwendigkeit der beantragten . Enteignung durch eine Commission von Sachverstän digen unter Zuziehung der betheiligten Par ieren an Ort und Stelle prüfen zu lassen 8' 8. Gegen die Entschließung des Ministeriums ist nur einmaliger Recurs an dasselbe zulässig. 8- 9. Dem von der Enteigung Betroffenen ist, soweit der ihm erwachsende Schaden nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann, sowohl der ordentliche, als der außerordentliche Werth der zu enteignenden Sache oder des zu enteignenden Rechts, nicht minder der entzogene Gewinn nach Maßgabe der Vorschriften in 78, 124 und 125 des bürgerlichen Gesetzbuchs in baarem Gelde zu ersehen. §. 10. Wird ein Grundstück durch die Enteignung nur theilweise und zwar dergestalt betroffen, daß der übrig bleibende Theil oder auch ein Stück davon zur bisher stattgefundenen Benutzung nicht ferner tauglich ist, öder nur mit einem mit dem Werthe des Nutzens nicht im Verhältnisse stehenden Aufwande wieder tauglich gemacht werden kann, oder zur. Erbauung eines Hauses nicht wehr hinreicht, so kann der Grundstücksbesitzer die Enteignung auch dieses Theiles verlangen. ' Soll ein Gebäude theilweise abgetragen werden, so kann der Besitzer die Enteignung des ganzen Gebäu des verlangen." Alle diese Bestimmungen bezwecken die Erreichung, mehrerer Sicherstellung und größeren Schutzes im Inter esse der Abtretungspflichtigen, indem sie die auf Grund der Vorlage zulässigen Expropriationen mit solchen For men umgeben, die erhöhte Garantie für eine umsichtigere, urtheilsfreiere und mehrseitige Abwägung aller einschla- gendcn Verhältnisse und dafür gewähren, daß dergleichen Zwangsabtretungen eben nur bei dem Vorhandensein wirklich dringenden Bedürfnisses verlangt und ausgeführt, werden dürfen. Während nämlich die §§. 4 bis 8 die formellen Bedingungen enthalten, an welche die Anwendung des Enteignungsrechts in jedem einzelnen Falle gebundew sein soll und darin die in §. 4 der Vorlage ohne Wei teres der Ortsobriqkeit zugedachte Anordnung der Enteignungen in Voraussetzung des Einverständnisses mit den Gemeindevertretern und eines zuvor approbirten Bauplans, von der Genehmigung des Ministe riums des Innern, welches wiederholte Prüfung, und zwar in wichtigeren Fällen durch eine Sachverständigen-- commission eintreten zu lassen hat, abhängig gemacht wird, um so selbst den Schein der Parteilichkeit, welcher meist der Ortsobrigkeit wegen der ihr zugleich obliegenden Vertretung der communlichenJnteressen mehroderwcniger im Wege stehen wird, abzuwenden und möglichste Gleich? Mäßigkeit der Grundsätze bei Beurtheilungcn und Ent scheidungen der gesammten Expropriationsangelegenheiten herbeizuführen, stellen die folgenden §§. 9 und 10 die allgemeinen Principien über die Höhe der auszuwerfenden Entschädigungen auf, worüber der Entwurf Etwas nicht an die Hand giebt. Daß sich das künftige Gesetz auch darauf erstrecke, erscheint bei dem Mangel eines allgemeinem Expropriationsgesetzes jedenfalls nur zweckmäßig, und wenn in dieser Beziehung vollständige Entschädigung oder die Vergütung des OINNS iä, guoä iutsrsst, mithin auch jeder Werthsverminderung, welche der Grundeigenthümer an anderen, als den unmittelbar abzutretenden Sachen er leidet, in Aussicht gestellt wird, so steht dies nicht nur im wesentlichen Einklänge mit den für die Expropriation zu Eisenbahnzwecken bestehenden Vorschriften in §. 7 der Aus führungsverordnung vom 3. Juli 1835 zu dem Gesetze vom selbigen Tage und 8- 1 der Nachtragsvervrdnung vom 14.. März 1836, sondern erscheint auch an sich gerecht und billigt. Denn wo rm öffentlichen Interesse ein so großes Opfer mit dem Eingriffe in die Heiligkeit des Privateigentums von dem einzelnen Bürger gefordert wird, da ist sein Anspruch auf möglichste Ausgleichung des ihn treffenden Vermögensnachtheiles nur begründet und es dürfte in solchen, namentlich in zweifelhaften Fällen, lieber mehr> als zu wenig zu gewähren sein, da er mit der gezwun genen Hingabe seines Eigcnthums gewiß nicht selten zu gleich solche Verluste erfahren wird, die ihm selbst bei dem besten Willen Niemand zu ersetzen vermag. . Die unterzeichnete Deputation befindet sich daher im Wesentlichen mit den von. der jenseitigen Kammer beschlos senen Abänderungen und den ihnen zum Grunde liegenden. Ansichten in Übereinstimmung, und da auch die 'königl. Staatsregierung diesen Abänderungsvorschlägen zugestimmt'. hat, so gestattet sie sich, die obreferirten neuen 88- 4, s, 6, 7, 8, 9 und 10 zur Annahme — mit Vor?
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