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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 98. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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Verletzung der akademischen Dtsciplin, sondern der Uetzer« tretung allgemeiner -polizeilicher Ordnungen Hatzen, steht, insoweit sie in diesem Gesetze nicht ausdrücklich der Com- pctcnz des Universitätsgcrichts Vorbehalten sind, den Po- l-rzcibchörden zu. Jedoch dient das akademische Carcer be züglich der Verbüßung der von ihnen erkannten Gesang- uißstrafcn zum Arrestlocale. Hierher gehören insbesondere Tumulte und Aufläufe, Störungen der nächtlichen Ruhe, Nachtscandale auf offener Straße und in öffentlichen Localen, überhaupt Verletzungen der die öffentliche Ordnung betreffenden polizeilichen Vor schriften. ' Wegen Miliiärpersonen -ist §. 8 zu vergleichen. -§-6. Vereine und Versammlungen von Studircnden, - welche in Leipzig und mit'Ausschluß aller Nichtstudiren- dey lediglich zum Zwecke geselliger Unterhaltung oder Zwecken der Beförderung der Künste und Wissenschaften- oder auch zu frommen und wohlth'ätigen Zwecken statt- fiNden, unterliegen der Competcnz des Universitäts-! gerichts. j Der Beitritt zu derartigen Vereinen und die! Teilnahme an derartigen Versammlung en steht jedem- Mudircnden ohne'Unterschied des Alters frei. Es find! aber die Vereinsvorstchxr verbunden, das Bestehen Uttd- Re Einrichtung solcher'Bereine, zugleich unter bestimm ter Angabe der Zeit und des Ortes der Zusammenkünfte, sowie alle etwa spätcreintrctendcn Veränderungen längstens innerhalb 3 Tagen, von dem Beschlüsse der Vereinigung und den vorgekommenen Veränderungen an gerechnet, dem Universitätsgerichte schriftlich anzuzeigen. In gleicher Weise hüben eine solche Anzeige «die' Veranstalter von V e r,s a m m l u n-g e n der -gedachten Art «bezüglich -deren Zu- sammenbernfung, und zwar wenigstens 24 Stunden vor den: beabsichtigten Zusammentritte Mit Angabe des Ortes, der Zeit und des Zwecks derselben, >zu erstatten. Vor-ein geholter Genehmigung des Universitätsgerichts, welche jedoch nur mit Zustimmung des Ncgierungsbevollmäch- tigten ertheilt wird, ist der Zusammentritt verboten. Auch ist das Universitä'tsgericht unter Genehmigung .des Regierungsbevollmächtigtcu 'befugt, Versammlungen von Studircnden zu anderen, als den vorstehend erwähn ten, über die Grenze des Univcrsitätswefrns und des Studentenlebens jrboch nicht hinausgehendcn Zwecken, z. B. zu allgemeinen Studenten-oderUnivcrsttätsangelcgcn- hciten, dann zu gestatten, wenn die Versammlung inner halb der Universitätsge'bäude stattfindet. H.7. Jeder Versammlung nmß wenigstens ein von der selben als solcher anerkannter Ordner und Leiter vo,r- stehen, vor dessen Wahl oder Bestimmung die beabsichtigte Berathung nicht beginnen darf. Die Wahlhandlung haben Diejenigen zu leiten, welche die Versammlung veranstalten. .§.8. Das Universitätsgericht ist.berechtigt und verpflich tet, die gedachten Vereine -und Versammlungen überwachen zn lassen, und ckann jederzeit einen oder meh rere seiner Pedplle oder sonstigen Beamten mit dem Rechte. des Zutritts zu denselben atzscnden. Norkom.lue.nde Ord- nnngswidrigkciten sind, wenn nicht schwer-ere, der Com- pctenz der ordentlichen Obrigkeit anheimfallende Vergehen versiegen (siehe §.5), dis-eiplinell ,zn ahnden. Bei Eintritt derselben ist, dafern die Ordner und Leiter (K. 7) ihrer Verpflichtung nicht Nachkommen, oder ihren Anordnungen nicht Folge geleistet wird, die Versammlung durch den Abgeordneten des Universitätsgerichts aufznhebcn. §, 9. Die Ordner und Leiter solcher Zusammenkünfte so- - wohl eines Vereins, als einer Versammlung Studi- r.cudcr unter sich und, so lange — in Versammlungen — . dergleichen noch nicht gewählt sind, die Veranstalter der selben, Hatzen darüber zn wachen, daß keine Zuwider handlungen gegen gesetzliche Bestimmungen vorkommen. ' Daher haben sie nicht zu gestatten, daß Anträge und Vor schläge erörtert pder Acußerungcn gcthan werden, welche ! den Strafgesetzen widersprechen, pder eine Aufforderung oder Anreizung zu Gesetzesübertretungen oder unsittlichen - Handlungen enthalten. Kommen dergleichen vor, -so haben I sic dem Urheber sofort und -ohne einen Antrag dcsützcr- ! wachenden Beamten abzuwaxtcu, das Wort zn entziehen, auch, wenn ihnen nicht Folge geleistet wird, die Ver sammlung auszuheben. §. W- Sobald eine Zusammenkunft für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, sich sofort zu entfernen. 8-1'- Wörtliche und thätlicbe Beleidigungen, inglcichenleichtr Körperverletzungen der Stpjdipcndcn unter einander wer den ausschließlich von.dem Uitiversttä.tsgerichte nut,ersucht und Mit einer MsWiv-rmBrcM belegt, welche in schwereren Fällen bis zur Entfernung von der Universi tät aufsteigcn kann. Wegen Militärpersonen ist tz. 3 zu vergleichen. §.12. Die Untersuchung und Bestrafung eines unter Stu- direnden stattgcfnndeneu Duells auf den Hieb mit Schlä gern bei Anwendung der gewöhnlichen Schußwaffen fällt unter die Competcnz des Universitätsgcrichts, während jedes andere Dnell, mithin sowohl dasjenige, bei welchem andere oder schwerere Dnellbedingungen stattfiuden, oder dasjenige, bei welchem der eine Thcil ein Nichtstudrnt -ist, zur Competcnz der Crimlnalgerichtc gehört. Auch.daun, wenn bei einem Duell unter Studircnden auf -den Hieb nut Schlägern bei Anwendung der -gewöhnlichen Schutz waffen die Tödtung oder die Verstümmelung oder eine «lebensgefährliche Verwundung eingetretcn ist, gehört die Untersuchung und Bestrafung gegen die Duellanten so wohl, als gegen die Ausfvrderer -und 'Aureizcr zum Zweikampfe oder -dessen Fortsetzung stets -vor die Cvinü- nalgerichtsbehörde. §. W- In bürgerlichen Rechtssachen behalten 'die Studiren- dcn zwar vor dem Gerichte ihres bisherigen Wohnsitzes ihren allgemeinen Gerichtsstand; können aber mich bei dem Gerichtsamtc im Bezirksgerichte zu -Leipzig, so -lange Heren Aufenthalt daselbst dauert, wegen solcher Ansprüche
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