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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags. I. Kammer. 103. Dresden, den 24. Mai 1868. Hun-ert-ritte öffentliche Sitzung -er Ersten Kammer am 19. Mai 1868. Inhalt: Fortgesetzte Berathung des Berichts der ersten Deputation über das königl. Decret, die Aufhebung, beziehentlich Ab änderung einiger Artikel des Strafgesetzbuchs betreffend (Nov. I—VII). — -Vorlesung und Genehmigung des Pro tokolls der heutigen Sitzung. — Feststellung der Tages ordnung für die nächste Sitzung. Vicepräsident Oberbürgermeister Pfotenhauer eröffnet die Sitzung Nachmittags 6 Uhr 10 Minuten in Gegen wart des Herrn Staatsministcrs Or.Schneider und der Herren königl. Commissare Geh. Regicrungsrath von Zahn und Generalstaatsanwalt vr. Schwarze, sowie in Anwesenheit von 37 Kammermitglicdern. Vicepräsidcnt Oberbürgermeister Pfoten Hauer: Zuerst haben die Herren Referenten der Minorität und Majorität das Wort, und zwar zuerst der Herr Referent der Minorität. Referent der Minorität Geh. Rath von König: Das Gutachten der Minorität, meine hochgeehrten Herren, welches jetzt noch wenigstens in seinen allgemeinen Um rissen zu vertheidigen mir obliegt, das athmet, wenn ich es recht ansehe, nicht eine besondere Sympathie oder Vor liebe für die Todesstrafe, am wenigsten für eine öftere Wiederholung derselben; aber es geht davon aus, daß eine gänzliche und vollständige Beseitigung dieser Strafart nicht gerathen und nicht zu empfehlen sei. Die Gründe, mit welchen dieses Votum der Minorität motivirj ist, sie find, wie ich glaube, rein sachlicher, objectiver, wenn Sie Wollen, trocken juristischer Natur. Die Minorität hat da- i. K. (8. Ubonuement.) von abgesehen, die Gründe geltend zu machen, welche mehr auf das Gefühl und das Gemüth berechnet sind; sie hat abgesehen von politischen, historischen, biblischen, dogma tischen Gründen; sie hat vorausgesetzt, daß diese Gründe und diese Seiten der Sache von anderer Seite in der Kam mer in ausgiebigster Weise werden erörtert werden, und sie hat sich in dieser Voraussetzung nicht getäuscht. Ich glaube mich daher auch bei meinem Schlußwort innerhalb der selben früher vorgczeichneten Schranken halten zu dürfen, um so mehr, als ja in der heutigen Vormittagssitzung die ernste und wichtige Frage nach jeder Richtung hin in er schöpfender Weise erörtert und behandelt worden ist. Ich beschränke mich daher darauf, aus dem Gutachten der Minorität nur noch wenige hauptsächliche Gesichtspunkte Ihnen von Neuem vorzuführen und in das Gedächtniß zu rufen. Es giebt nach dem Dafürhalten der Minorität zu vörderst so widerwärtige und grausige Verbrechensformen, daß nach unserem Dafürhalten das öffentliche Gewissen, der Nechtssinn verletzt werden würde, wenn für dergleichen die Androhung der Todesstrafe aufgehoben, wenn auch nicht die Möglichkeit mehr vorhanden wäre, daß dieselbe, wenn auch selten, noch zur Anwendung komme. Ich er wähne in dieser Beziehung den Giftmord, eines der wider wärtigsten Verbrechen, gehäufte Blutthaten aus Wollust und ähnlichen entsetzlichen Motiven, wie sie in den Samm lungen der Criminalfälle von Feuerbach und Anderen zahl reich zu lesen sind. Ich muß dann bemerklich machen, daß — und ich glaube, diese Behauptung ist nicht widerlegt worden — bei völliger Beseitigung der Todesstrafe es Verbrechensformen geben würde, welche völlig straflos er scheinen würden, und zwar Verbrechen der schwersten Art. Ich spreche nicht blos von einem rückfälligen Mörder, ich spreche von Denen, die einen Mord begehen, nachdem sie bereits ein mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedrohtes Verbrechen begangen haben, Brandstiftung oder Raub, um sich der Festnehmung oder der Entdeckung zu entziehen. Bei völliger Aufhebung der Todesstrafe würde dieses Ver brechen straflos sein. Ich erwähne dann, daß cs Verbrecher von so verwilderter und bösartiger Gemüthsart giebt, Menschen von einer solchen, ich möchte sagen, bestialischen 3i7
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