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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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In Bezug aus §. 133 habe ich, nachdem der Bericht in der letzten Sitzung bereits dazu vorgetragen worden, noch zu bemerken: Das in §.133 enthaltene Befugniß der ErzbergbautreiLenden, zwangsweise Enteignung solcher Wässer fordern zu können, welche ein Dritter schon besitzt — Wasserbenutzungsrechte —, steht dem Bergbau seit den urältesten Zeiten zu. Das Gesetz von 1851 wieder holte diese Berechtigung in §. 216. Die neue Vorlage will dasselbe in das neue Gesetz wieder ausgenommen und Überdies noch auf den Kohlenbergbau ausgedehnt wissen,, welchem bisher dieses Recht nicht zustand. Die Deputa tion ging bei Beurtheilung des §. 133 von der Ansicht aus, daß dieses Befugniß dem Bergbau künftighin nicht mehr zugestanden werden könne. Sie hat die Gründe in dem Bericht niedergelegt. Auch das preußische und das österreichische Bergrecht haben diese in jenen Ländern ebenfalls bestandene Berechtigung beseitigt. Die Deputa tion hat deshalb, weil sie für Wiederaufnahme dieses Rechtes sich nicht entschließen konnte, eine andere Fassung in Bezug auf das in §. 133 gedachte WasserbNutzungs recht vorgeschlagen und hinsichtlich der im §. 133 mit aufgenommenen zwangsweisen Ueberlassung von aus frem den Grundstücken zu gewinnenden Steinen, Kies, Sand u. dergl. angerathen, §. 133 der Vorlage abzulehnen. Der hinsichtlich der Wasserbenutzungsrechte von der Deputation vorgeschlagene, Seite 213 des Berichtes ersichtliche Zusatz zu §. 183 lautet: Jngleichen bleibt die Bestimmung im Z. 216 des nurerwähnten Gesetzes in Ansehung der zur Zeit des Erscheinens des gegenwärtigen Gesetzes bereits bestehen den Berggebäude (vergl. auch §.105,3) noch insoweit in Kraft, als von denselben bis zu dieser Zeit An träge aus Abtretung von Wasserbenutzungsrechten an gebracht worden sind. Der Grund, weshalb dieser Zusatz zu §. 183 erfolgen soll, liegt darin: §. 182 der Vorlage bestimmt, daß alle den Regal- und Kohlenbergbau betreffenden früheren ge setzlichen Bestimmungen, insoweit sie in dem neuen Berg gesetze nicht ausdrücklich aufrecht erhalten sind, mit dem Erscheinen dieses neuen Berggesetzes außer Kraft treten sollen. Ist also keine Bestimmung wegen dieses Expro priationsrechts auf Wasserbenutzungsrechte in dem Gesetze enthalten, so wurden Expropriationen derartiger Rechte mit dem Erscheinen des neuen Berggesetzes nicht mehr er langt werden können, selbst wenn das Expropriationsver- sahren bereits eingeleitet wäre. §.183 enthält Ausnahmen von dieser in §. 182 enthaltenen Regel und giebt die Be stimmungen des Berggesetzes von 1851 an, welche, . wenn auch das neue Berggesetz erschienen ist, nichtsdesto weniger noch Geltung behalten sollen. Diese Bestim mungen sind nämlich transitorischer Natur und müssen mit der Zeit an sich aushören. Wenn daher die Deputa tion für den Wegfall des §. 133 s ebenfalls etwas Tran- 'sitorisches vorgcschlagen hat, daß nämlich nur Lis zum Er scheinen des neuen Berggesetzes gestellte Anträge auf Expropriation von WasserLenutzungsrecht berücksichtigt werden; daß aber, wenn ein Antrag auf Expropriation Lis zum Erscheinen des Gesetzes gestellt worden ist, diesem An trag dergestalt stattgegeben werden soll, daß die Expropria tion darauf auch nach dem Erscheinen des Gesetzes noch erfolgen kann und soll, so hat sie für zweckmäßig erachtet, auch diese transitorische Bestimmung dem §. 183 noch an zureihen. Zu diesem Zusatz zu §. 183 hat Herr Bürgermei ster Müller den Antrag gestellt, daß er ganz wegfallen soll. Es würde, wie bereits von mir bemerkt worden, "daraus folgen, daß, wenn das Gesetz über derartige Expropria- tionsrechte Nichts mehr bestimmt, won dem Erscheinen des selben an derartige Enteignungen, wenn sie nicht bereits geschehen sind, nicht mehr erlangt werden sollen. Ich er laube mir, Herrn Bürgermeister Müller zu fragen, ob ich denselben in dieser Beziehung richtig verstanden habe. Bürgermeister Müller: Der Herr Referent hat meinen Antrag vollständig richtig bezeichnet; ich hatte-aber die Absicht', einen eventuellen Antrag noch im-Laufe der Debatte zu stellen. Mittels dieses Antrags wollte ich eventuell zu erreichen suchen, daß Expropriationen wenig stens nicht auf Wasser aus einem Flußgebiet in das an dere hinüber stattsinden dürsten. Ferner wollte ich even tuell als Zusatz beantragen, daß blose Anträge auf Ex propriation nicht ausreichend sein sollen, wie die Depu tation in K. 183 im Schlußsätze vvxschlägt, weil dies nach meiner Ansicht etwas zu weit geht. .Ich beabsichtige also, eventuell zu beantragen, daß auch eine auf den Expro- priationsantrag erfolgte günstige Entscheidung eingetreten sein müsse. Wäre dies der Fall, so würde ich beruhigt sein, weil dann nicht blos der Antrag auf Expropriation ausreicht, sondern es müßte ein Antrag begründet sein und es -müßte auch eine Entscheidung bereits vorliegen. Wäre dies der Fall, so würde ich mit der Deputation sagen': der ktntus guo muß aufrecht erhalten werden. Be vor ich vom eventuellen Anträge absehe, den ich zu stellen die Absicht hatte, muß ich freilich erst erwarten, wie sich die Debatte gestaltet; für jetzt würde ich mich beruhigt er klären , weil mein ursprünglicher Antrag auf Wegfall des von der Deputation vorgeschlagenen Schlußsatzes noch weiter geht, als mein in der Absicht liegender eventueller Antrag. Für jetzt wünsche ich nur , daß der Herr Prä sident auf den zu §. 183 von der Deputation vorgeschla genen Zusatz ein besondere Frage stellt, was er gewiß sehr gern thun wird, weil dann Diejenigen, welche mei ner Ansicht sind, nur die Verneinung aussprechen dürfen und dadurch ihre Ueberzeugung wahren können. Rittergutsbesitzer Rittner: Ich nehme an, daß im Augenblicke es sich um 133 und den von der Depu-
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