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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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25. Oktober 1866 bis zur Publication obigen Gesetzes entstandenen Aufwandes aus der Staatskasse betreffend*). — Ich ersuche den Herrn Referenten Bürgermeister Hennig, den Vortrag zu be ginnen. Referent Bürgermeister Hennig: (Das königl. Dccret siehe L.M. II. K. S.154.) (Den Entwurf nebst allgemeinen Motiven siche L.M. II. K. S.154flgg.) (Während dieser Vorlesung tritt der königl. Commissar Herr Geh. Kriegsrath Mann ein.) Ich erlaube mir zu beantragen, daß von Vorlesung der allgemeinen Motiven abgesehen werden möge. Präsident von Friesen: Ich frage die Kammer: ob sie gestatten wolle, daß im Einverständniß mit der Staatsregierung von dem Vorlesen der allgemeinen Mo tiven abgesehen werde? — Einstimmig. Referent Bürgermeister Hennig: Der Bericht der ersten Deputation lautet: Infolge des Friedensvertrages vom 21./24. October 1866 befinden sich in Sachsen königl. preußische Truppen und werden nach den Bestimmungen des Vertrages so lange im Lande bleiben, bis die Reorganisation der königl. sächsischen Armee im Wesentlichen durchgeführt sein wird, ein Zeitpunkt, der sich mit Sicherheit nicht im Voraus bestimmen läßt. Ucber die Vergütung dessen, Wgs d.en preußischen Truppen an Quartier u. s. w. zu gewähren ist, gieot es keine gesetzlichen Bestimmungen, weil sich die vorhandenen Gesetze nur auf königl. säch sische, nicht aber auf fremde Truppen beziehen. Diese Lücke auszufüllen, ist der Zweck des vorgelegten Ent wurfs und, es soll dies dadurch geschehen, daß von Pu blication desselben an auf die Dauer des durch den Friedensvertrag festgesetzten Besatzungsverhältnisscs be züglich der Einquartierung königl. preußischer Truppen ganz dieselben gesetzlichen Bestimmungen zur Geltung kommen sollen, welche in Bezug auf die Einquartierung königl. sächsischer Truppen bestehen. Demnach würde nach §. 15 des Gesetzes vom 11. September 1843 den Quartiergebern für den Kopf 1 Ngr. täglich zu ver güten sein. Da jedoch dem Gesetz eine rückwirkende Kraft nicht beigelegt werden kann, so beabsichtigt die Staatsregie rung, auf die Zeit vom 25. October 1866 an bis zur Publication des Gesetzes, den, den einzelnen Ortschaften durch Leistungen für preußische Truppen erweislich er wachsenen Aufwand aus der Staatskasse zu vergüten, und hat desfalls zugleich in dem erwähnten königl. De crete um die diesfallsige ständische Ermächtigung gebeten. Die erste Deputation der Zweiten Kammer, an welche letztere das königl. Decret zunächst zur Berathung überwiesen worden ist, erstattete hierauf Bericht, in fvel- ') Vergl. L.M. ir. K. S.1S4 flgg., 361 figg. chem sie der Kammer anrieth: dem Gesetzentwurf die ständische Zustimmung zu ertheilen, nicht minder die von der Regierung wegen Vergütung des Aufwandes in der Zeit vom 25. October 1866 bis zur Publication des Gesetzes erbetene Ermächtigung auszusprechen. Die Berathung in der Zweiten Kammer führte je doch infolge der Anträge, welche von einzelnen Kam mermitgliedern gestellt wurden, zu einem anderen Re sultate. Der Abg. Heinrich stellte den Antrag: „Die Kammer wolle den Gesetzentwurf nur unter der Bedingung genehmigen, daß die königl. Staats regierung der gegenwärtig tagenden Ständeversamm lung, und zwar noch vor der Vertagung, wegen zeit gemäßer Erhöhung der in den Gesetzen vom 7. Dccem- bcr 1837, 11. September 1843 und 21. September 1864 für Militärlcistungen ausgeworfenen Entschädigungen Vorlage mache." Dieser Antrag geht über den Entwurf hinaus; denn er will die Entschädigung für Militärleistungcn zeitgemäß erhöhen und nicht wie der Entwurf blos Pro visorisch, sondern definitiv geregelt wissen. Im Laufe der Debatte zog jedoch der Herr Antrag steller seinen Antrag aus der Verhandlung zurück und beantragte, daß derselbe als ein selbständiger Antrag an die erste Deputation unter Vernehmung mit der zweiten Deputation zur Berichterstattung verwiesen werde, wo mit sich die Kammer einverstanden erklärte. Weiter wurde ein Antrag vom Abg. Walther ein gebracht, welcher so lautet: „Die hohe Kammer wolle in Erwägung, daß die Einquartierung königl. Preußischer Truppen im König reiche Sachsen ebenso, wie die gegenwärtig nothwen- dig gewordene Unterbringung eines größeren Theilcs der königl- sächsischen Armee in einzelnen Städten und Ortschaften des Landes, als eine notwendige Folge des Friedensvertrages vom 21. Octobcr d. I., mithin als eine allgemeine Staatslast zu betrachten, 1) zwar dem vorliegenden Gesetzentwürfe ihre Ge nehmigung ertheilen; dabei aber die hohe Staatsregierung ermächtigen, 2) auf die Zeit vom 25. October 1866 an bis zum Aufhörcn der Besatzung des Landes durch königl. preußische Truppen, falls nicht vorher durch den norddeutschen Reichstag über die Unter bringung und Verpflegung von Bundcstruppcn allgemein gültige Bestimmungen getroffen wer den, den mit königl. preußischen oder königl. sächsischen Truppen belegten Ortschaften den im gedachten Zeiträume durch Leistungen für diese Truppen erweislich erwachsenen Mehraufwand gleichfalls aus der Staatskasse zu vergüten und hiernach die etwa einzelnen Communen zu leisten den Vorschüsse zu bemessen." Dieser Antrag schließt sich zwar an den Entwurf an und ist ebenfalls nur provisorischer Natur; geht aber insofern weiter, als er die Entschädigung des erweis lichen Mehraufwandes aus Staatsmitteln nicht blos auf die Zeit vom 25. October 1866 bis zur Publication des Gesetzes, sondern über letztere hinaus und zwar auf so lange gewährt sehen will, als überhaupt die Besatzung
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