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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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mit anzuhören, so muß ich mich auch lediglich auf die Beantwortung der Interpellation, soweit sie schriftlich an mich gekommen ist, beschränken. Zch habe in dieser Be ziehung zunächst im Allgemeinen darauf aufmerksam zu machen, daß nach §. 16 des Wahlgesetzes die Prüfung der Vollmachten der Mitglieder des Reichstages und die Ent scheidung über deren Zulassung dem Reichstage selbst Vor behalten ist. Ich bin daher auch nicht in der Lage, mit absoluter Bestimmtheit zu sagen, welche Handlung ein Wyhltzerfahren gültig oder ungültig machen wird. Ich must mich vielmehr lediglich auf eine Erläuterung darüber beschränken, welchen Sinn die Staatsregierung den in der Ausführungsverordnung gegebenen Vorschriften beigelegt hat. Die Bestimmung in §.10 der Ausführungsver ordnung lautet: „Auf dem Stimmzettel ist die Person des zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über dieselbe kein Zweifel übrig bleibt". Bei der Allgemeinheit dieser Fassung halte ich jede Be zeichnung für zulässig, welche die Person des zu Wählen den mit ausreichender Deutlichkeit bezeichnet und die in §. 9 gegebene Bestimmung, in welcher man in Festhaltung der bei Wahlen Hierlands zeither befolgten Hebung den Gebrauch von, durch hie Behörde abgestempelten Wahl zetteln erfordert hat, nicht illusorisch macht. , Es scheint mir hiernach Nickis darauf anzukommen, ob die Bezeich nung des zu Wählenden auf dem Wahlzettel durch Schrift oder durch Druck erfolgt. Aber weil §. 9 den Gebrauch von gestempelten Wahlzctteln verlangt, so muß die Be zeichnung auf dem Wahlzettel selbst erfolgen oder wenig stens mit letzterem ein untrennbares Ganze bilden. Die Bestimmung, daß nur gestempelte Wahlzettel verwendet werden sollen,, ist abweichend von der neuerdings in Preußen gegebenen Vorschrift. Ich gebe auch zu, daß man über den Werth, welchen gestempelte Wahlzettel für die Unbefangenheit der Wahlen haben, gethcilter Ansicht sein kann; indeß ich wiederhole, sie entspricht der seitherigen Uebung in Sachsen und nach jetziger Lage der Sache findet die Regierung keine ausreichende Veranlassung, die Vorschrift bezüglich des Gebrauchs gestempelter Wahlzettel wieder aufzuheben. Viceprästdent Oberbürgermeister Pfotenhauer: Durch die soeben vernommene Erklärung ist der Zweck meiner Anfrage vollkommen erreicht worden und spreche ich dem Herrn Staatsminister meinen Dank dafür aus; gleichzeitig aber auch die Ueberzeugung^ daß durch diese Erklärung gewiß eine vortheilhafte Rückwirkung auf Has Wahlgeschäft rücksichtlich dessen Vereinfachung vor Allem zur Vermeidung wiederholter Wahlen zu erwarten stehen dürfte. Präsident von Friesen: Somit ist dieser Gegen stand erledigt und es folgt nun der Bericht der zweiten Deputation über den mittelst königl. Decrets vom 14. Deeember 1866 vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über Vergütung der Kriegs lasten und Schäden*). — Referent ist der Herr Landesbestallte Hempel und ich ersuche denselben, der Kammer Vortrag zu erstatten. Bürgermeister Lohr: Im Auftrage der zweiten Deputation, bitte ich um die Erlaubniß, eine Ständische Schrift wortragen zu dürfen. Präsident von Friesen: Die zweite Deputation hat zuvor noch die Absicht, eine Ständische Schrift vor zutragen. Bürgermeister Löhr: (Die Ständische Schrift über das königl. Decret, die auf den Domänenfond und die Veräußerungen rücksichtlich des Staatsgutes bezüglichen Nachwei sungen betreffend, wird verlesen.) Diese Ständische Schrift wird nach Genehmigung feiten der Ersten Kammer zunächst noch an die Zweite Kammer abzugeben sein. Professor vr. Heinze: Darf ich um die Erlaubniß bitten, auch Namens der ersten Deputation eine Stän dische Schrift vsrzulrsen? Präsident von Friesen: Erst ist die Frage aufbirse Ständische Schrift zu stellen. Die Kammer hat den Ent wurf der Schrift über den Domänrnfond vernommen und ich frage die Kammer, ob sie diesen Entwurf genehmigen wolle? — Einstimmig. — Es ist nun diese Schrift zur Genehmigung an die Zweite Kammer zu übergeben. Professor vr. Heinze: Darf ich nun den Herrn Präsidenten um Erlaubniß bitten, Namens der ersten De putation die Ständische Schrift über das Protokollirgesetz vorzulesen? (Professor vr. Heinze verliest die Ständische Schrift auf das königl. Decret vom 8. Deeember 1866, den Entwurf eines Gesetzes über das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz- und Verwaltungsbehörden betreffend.) Es würde, wenn diese Ständische Schrift die Ge nehmigung der hohen Kammer erlangt haben sollte, die selbe noch an die Zweite Kammer abzugeben sein. Präsident vonFriesen: Ich frage nun die Kammer: ob sie den soeben vorgelesenen Entwurf der Ständischen Schrift über das Befugniß zum Protokolliren genehmigen wolle? — Einstimmig genehmigt. — Es würde nun die Schrift an die Zweite Kammer abgegeben werden. Es folgt nun die Tagesordnung. *) Vergl. L.M. II.K. S.419flgg., 440flgg., 471 flgg-, SSS flgg.
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