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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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4>e'r Rückkehr in die Heimath durch bessere Pferde auf Verlangen Einzelner umgetäuscht' worden. Der Geld betrag der obenerwähnten Vergütungen berechnet sich «ch der Angabe des königl. Kommissars auf 2 Thlr. 73 Ngr. 5 Pf. - Derselbe beträgt hiernach mehr, als der Don den hohen Kammern in dein Gesetzentwurf über die Vergütung der Kriegslasten und Schäden für auf preu ßische Requisitionen geleistete Spannfuhren ausgeworfene Betrag ; denn nach unter o h?s gedachten Gesetz entwurfs soll hiernach für eine zweispämüge Fuhre 2 Thlr. gewährt werden, und es macht dabei keinen Unterschied, ob die Spannfuhrleutc Verpflegung, sirr, sich und ihre Pferde erhalten und ob'sie Reparaturen am Wagen und den Hufbeschlag aus eigenen Mitteln bestritt,en haben oder nicht. ' Die dem Htztge'nUü' requirjpten Spannfuhp- leuten gewährten VerHütüitgen,. entsprechen. daher."nicht blos dem. .'Recht»,' .MdefL'-uH den Lei anb.erer Ge legenheit Hon dcn.'KcunMtn zur Geltung geochachttn Billigkeitsrückfichten, undM rann dckräst, daßp,re fraglichen Sätze der . ÄMgkeii. eütfpxechend seien,, um' .w jßMgtt -gezwÄfelt.He'^ch,'-W/'Mt allein die ^mrethere^ sLqvn? fuhrleüte, syMern auch eine AnzM,. dxr '.xedmrtneti 'SpannfühMMbeWr sich hiermit,chollsichndlg zufrieden gestellt,.gefchMenchund auf weUerss.'.'.HnsvrüM sn die StaätskaH 'auZdrücklich Verzicht geleistet haben. In der von,.hem Wigl. Kriegsministerkum aber bereits beschlofse- UM,Erhöhung der gesetzlicher, den Spannfuhrwerksbesitzern zu "gewahrenden Lqaren Vergütung liegt zugleich eine Entschädigung für die theslweise, stattgefunbene größere Abnutzung der Pferde und es geht nach Ansicht der unterzeichneten Deputation über die Billigkeit hinaus, wenn nach dem von der hohen Zweitep Kammer be schlossenen, oben unter a.erwähnten. Anträge, 'ab'geselM von der haaren Vergütung an FgUch' für ein zweispänniges Geschirr,- diphÄASZ MM auf -ein Geschirr 155 Thlr. 5 Ngr. beträgt, auch noch für die durch die geleisteten Dienste erweislich unbrauchbar ge wordenen Pferde nach der Rückkehr nachträgliche Ver gütung gewährt werden soll. Der vorerwähnte Antrag würde, wenn solcher zum ständischen Beschluß erhoben werden sollte, erhebliche Verlegenheiten dem königl. Kriegs ministerium bereiten, auch bei denSpannfnhrwerksbesitzern Hoffnungen erregen, die bei der Schwierigkeit des ihnen angesonnenen Beweises sich in den einzelnen Fällen gar nicht oder doch nur in den wenigsten. Fällen erfüllen Werden und möchte deshalb nicht den Erfolg haben, welchen er nach d et Absicht der Zweiten Kämmer haben soll. p Wenn aber weiter die Zweite Kammer will, daß den requirirten Spannfuhrwerksbesitzern, welche länger, als eine Woche unausgesetzt abwesend gewesen sind, außer der ihnen bereits gewährten Vergütung von täglich 1 Thlr. 5 Ngr., ferüer noch für entzogene Arbeit des Geschirrführers täglich 7 Ngr. 5 Pf. gewährt werde und dabei die erste Woche nicht in Rechnung kommen soll, so entbehrt dieser Antrag einer gesetzlichen Basis und beruht auf Voraussetzungen, die in einigen Fällen richtig sein können, in anderen aber unrichtig sein werden; denn nur im einzelnen gegebenen Fall ist zu bemessen, ob die Annahme in Richtigkeit beruht, daß im Laufe der ersten Woche nach dem Ausrücken der Geschirre ein -Stellvertreter des Geschirrführers von dem Besitzer des Geschirrs nicht angenommen, für dis spatere Zeit'aber em.solcher angenommen ,worden sei. Gleichwohl macht der von der ZweitenKammer, beschlossene Antrag hierunter keinen Unterschied und läßt.für'den einzelnen Fall die Richtigkeit der obigen Annahme ohne Einfluß auf die Gewährung der fragliches Vergütung sein. Die Folge ist hiernach die, daß -Vergütungen da nicht gemacht' werden, wo.sie. wenn die Vergütung, überhaupt-gerecht Ust, gewährt werden müßte; hierüber aber auch Vergütungen gewährt werden in Fällen, wo chie als vorhanden an genommenen Voraussetzungen'gär nicht vorhanden sind. - Nach dem -Berichte der zweiten DepuLätvon der Zweiten Kammer vom, 23. Januar d. I. sollen ferner die Mgliche Vergütung. nicht erh alten: . . , ' " ' Ä) LohnsuhrleUtd, ' k) solche, welche auf Grund freien Vertrags ihre ', Geschirre der Armeeverwaltung zur Disposition !. gestellt haben, und o) diejenigen, ..welche mit. oder.ohne Geschirre deser- tirt sind. Ob Solches auch die Meinung der Hoheit Zweiten Kammer.-sei, ist ungewiß- da eine Frage bei der Abstimmung hierauf nicht gestellt worden ist. Der Antrag spricht nur von requirirten Spannfuhrwerksbesitzern, so daß hiernach wenigstens nach dem Wortlaute die oben unter n und v bemerkten Spannfuhrwerksbesitzer nicht aus geschlossen sein würden. Hierüber schließt der Wortlaut des Antrags die jenigen requirirten Spannfuhrwerksbesttzer nicht aus, welche bereits vollständige Entschädigung nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen empfangen und sich ausdrücklich aller weiteren Ansprüche an die'Staats kasse Kesehhn Meru. Der Staatskasse , werden demnach WKWZM MngchMHen^ auf - welche, ^ öjUi Lheil, der. Be- tMMen. ZM, -ZdiMN-,AnsPruch,-chis -jetzt gemacht ! hat. Sollen' die vorbezeichneten,Spannfuhrwerksbesttzer von den nachträglich Anderen zugestandenen Vergütungen ausgeschlossen sein, so erscheint solches wiederum als eine Unbilligkeit. Der unterzeichneten Deputation will es scheinen, als führte hiernach die Absicht, gerecht auf der einen Seite zu werden, zu Ungerechtigkeiten auf anderen Seiten, und sie kann, ha im Allgemeinen in dem fraglichen Anträge der Zweiten Kammer eine Erhöhung der vom königl. Kriegsministerium mit 1 Thlr. 5 Ngr. gewahrten oder noch zu gewährenden Entschädigung für ein zweispanniges Geschirr pro Tag auf den Satz von 1 Thlr. 12 Ngr. 5 Pf. beruht, diese Erhöhung nicht ge nügend gerechtfertigt finden. Die unterzeichnete Deputation nimmt deshalb An stand, der Ersten Kammer anzurathen, den von der Zweiten Kammer , auf die unter 1 Lis 3 aufgeführten Petitionen gefaßten, oben -angegebenen Beschlüssen bei zutreten. Sie beantragt vielmehr: die vorbezeichneten Petitionen auf sich beruhen zu lassen. Präsident v o n F r i e s e n: Es tritt nun die Berathnng ein und es steht zu erwarten, ob Jemand zu der Sache das Wort zu nehmen wünscht ? — Es beabsichtigt Niemand das Wort zu nehmen; es findet daher eine Berathnng nicht statt und ist dieselbe geschlossen. — Der Herr Referent hat das Schlußwort (Derselbe verzichtet.) '
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