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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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Kammer: ob sie auch ihrerseits die Genehmigung aus sprechen will? — Genehmigt. Auf der Tagesordnung, zu welcher wir übergehen, steht ein mündlicher Bericht der dritten Depu tation über das Resultat des Vereinigungs verfahrens bezüglich des Antrags des Abg. Schreck, eine Abänderung des §. 2 der Verord nung vom 24. Januar 1853 betreffend*). — Herr Geh. Rath von König wird als Referent die Güte haben, uns diesen Bericht vorzutragen. Referent Geh. Rath von König: Es ist der hohen Kammer erinnerlich, daß von dem Herrn Abg. Schreck in der Zweiten Kammer ein Antrag gestellt worden war, wel cher die Erleichterung der Dismembrationen für Straßen bauzwecke beabsichtigt, und zwar in der Weise, daß, während bisher anch bei geringen Geldbeträgen die Aus zahlung der Gelder an den berechtigten Grundstücks besitzer, im Falle Hypotheken auf dem Grundstücke hafteten, von der Genehmigung des Appellationsgerichts abhing, künftig diese Genehmigung von dem Hypothekenrichter selbst ertheilt werden soll. Bei Berathung dieses Gegen standes in der Zweiten Kammer ist dieselbe nicht nur dem Schreck'schen Anträge beigetreten, sondern sie hat denselben auch noch erweitert, um ihn zur Geltung zu bringen für s ämmtlich e Dismembrationen. Als dann die Angelegen heit in diese Kammer gelangte, so hat sie es für unbedenk lich gefunden, dem Schreck'schen Anträge in seiner ursprünglichen Gestalt Leizutreten, jedoch den weiter gehenden Antrag und Beschluß der Zweiten Kammer abgelehnt. Der Beschluß der Zweiten Kammer umfaßte sonach zwar den Beschluß der Ersten Kammer; er enthielt aber auch noch ein Mehreres und der Beschluß der Zweiten Kammer verhält sich demnach wie das Majus zu dem Beschlüsse der Ersten Kammer als dem Minus. Als über diese Differenz anderweiter Bericht erstattet wurde, beschloß die Zweite Kammer, bei ihrem frühern Beschlüsse stehen zu bleiben. Heute Vormittag hat nun über diese Differenz das Vereinigungsverfahren stattgefunden. Die dritte Deputation der Ersten Kammer hat dabei geglaubt, an der früheren Ansicht dieser Kammer festhalten zu müssen, indem sie sich von der Ueberzeugung nicht zu trennen ver mochte, daß zwischen Abtrennungen zuStraßenVauzwecken und anderen beliebigen vertragsmäßigenDismembrationen denn doch, soviel das Interesse der hypothekarischen Gläu biger anlange, ein wesentlicher Unterschied stattfinde, na mentlich insofern, als die vertragsmäßigen Dismembra tionen sich mehrfach wiederholen können und wenn viel leicht die erste und zweite an sich geringfügige Abtrennung von einem Grundstücke dem hypothekarischen Gläubiger unschädlich erscheinen könnte, doch der Fall nicht aus *) Bergt. L.M. I. K. S. 266 flgg. II. K. S. 228 flgg., 636 flgg. geschlossen sei, daß möglicherweise durch eine dritte, vierte und fünfte Wiederholung das Grundstück und mithin die Sicherheit des hypothekarischen Gläubigers nach und nach auf empfindliche Weise beeinträchtigt würde. Deshalb glaubte Ihre Deputation bei dem früheren Beschlüße auch im Vereinigungsverfahren stehen bleiben zu müssen. Als nun von Seiten des Herrn Justizministers überdies er klärt wurde, daß die hohe Staatsregierung ohnehin mit der Erwägung umgehe, über Dismcmbrationsangelegen- heiten und das Verfahren dabei neue gesetzliche Bestim mungen vorzubereiten und der Ständeversammlung nach ihrem Wiederzusammentritt vorzulegen, wobei insbesondere das Verfahren bei Dismembrationen zu Eisenbahnzwccken in Betracht gezogen werden würde, hinsichtlich dessen ge genwärtig bekanntlich wiederum ganz andere Bestimmun gen gelten, da entschloß sich auch die dritte Deputation der Zweiten Kammer, von dem ursprünglichen Beschluß der Zweiten Kammer abzugehen und nunmehr den Ansichten dieser, der Ersten Kammer, und ihrer Deputation sich an zuschließen. Es ist also insofern eine vollständige Ueber- einstimmung im Vereinigungsverfahren zwischen beiden Deputationen erlangt worden und die diesseitige Deputa tion hat Ihnen demnach anzuempfehlen, daß Sie nunmehr, nachdem diese Angelegenheit in Gemäßheit von §.124 der Landtagsordnung zunächst wieder in dieser Kammer zum Vortrag gelangt ist, sich dahin erklären mögen, bei dem früheren Beschlüsse der Ersten Kammer zu beharren. Präsident vonFriesen: Ich erwarte, ob sich Je mand zum Wort melden will über diese Sache. — Es hat daher also Niemand die Absicht, darüber zu sprechen, und würde, dafern der Herr Referent nicht noch Etwas hinzu zufügen hat, eine Abstimmung auch nicht erforderlich sein, da die dritte Deputation der anderen Kammer unserem Beschlüsse vollständig beigetreten ist. Es bleibt also bei den Anträgen, die auf Seite 132 unseres Deputations berichts zu ersehen sind, und bleibt, wenn die Zweite Kammer dem Anträge ihrer Deputation beitritt, weiter Nichts übrig, als die Abfassung der Schrift. Staatsminister von Friesen: Die Staatsregierung hat, wie die hohe Kammer wohl selbst ermessen wird, den Wunsch gehegt, noch vor Eintritt der Vertagung der hohen Kammer eine Mittheilung zu machen über die Ergebnisse der jetzt in Berlin stattgesundenen Verhandlungen zum Behuf der Feststellung eines Entwurfs der Verfassung des Norddeutschen Bundes, wie er dem in der Nächsten Zeit zusammentretenden Reichstage vorgelegt werden soll; ich bin aber verhindert gewesen, dies eher, als in diesem Augen blicke zu thun, weil der Entwurf der Verfassungsurkunde noch einer definitiven redaktionellen Bearbeitung bedurfte, die in Berlin vorgenommen werden sollte und die erst vor wenig Augenblicken in meine Hände gekommen ist. Gegen wärtig kann ich nun der hohen Kammer mittheilen, daß
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