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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-11-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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selten Ansprüche dieser Art zur Contestation gelangen. Zunächst ist es wohl richtig, wenn ich voraussetze, daß durch diese neue Gesetzesbestimmung, durch den Zusatzpara- graphen und beziehentlich die Eingangsworte desselben eine Begriffsbestimmung oder eine Erweiterung der Anzahl derjenigen Acquisitionsarten, von denen die fraglichen Bei träge entrichtet werden müssen, nicht beabsichtigt wird. Es ist also wohl, aus den Eingangsworten nicht zu folgern, daß nunmehr von allen Grundstückserwerbungen die Bei träge zu bezahlen find, sondern es soll damit wohl blos die Höhe der Beiträge für diejenigen Arten von Requi sitionen eventuell festgesetzt werden, die nach den bis herigen Grundsätzen als zahlungspflichtig angesehen worden sind. Es erscheint dies nicht ohne Wichtigkeit, namentlich in Ansehung der nothwendigen Subhastation, hinsichtlich deren, soviel ich weiß, — allerdings an sich, wohl nicht unterstützt durch die Fassung des §.13 ö. 2 der Armen ordnung — sich die Praxis gebildet hat, davon Abgaben dieser Art nicht zuzulassen, weil man hiervon eine Schmä lerung des Realcredits fürchtete. — Der zweite Punkt betrifft den Fall, wenn sich Jemand nach Emanation des Gesetzes in einem ländlichen Orte ankauft, wo zwar bisher herkömmlich ein höherer Satz bestanden hat und unweigerlich gezahlt worden ist; ein Antrag aber auf Bei behaltung dieses höheren Satzes im Sinne des Gesetzes von Seiten der Vertreter des Heimathsbezirks nicht erfolgt und überhaupt das dort gedachte Verfahren nicht zur Absetzung gelangt ist. Es fragt sich, ob in einem solchen Falle der Acquirent ein Widerspruchsrecht gegen Abentrichtung des hohen Satzes, nachdem und da das gesetzlich vorgeschrieLene Verfahren wegen Einigung über Beibehaltung desselben noch nicht erfolgt ist, in dem Sinne und mit der Wirkung hat, daß er blos zur Zahlung der eventuellen Minimalsätze von 2'L Groschen angehalten werden kann. Ich sollte denken, daß dies der Fall sei. Es kauft also beispielsweise Jemand in einem Orte, wo bisher 4 Groschen gezahlt worden sind, das neue Verfahren wegen Annahme dieses Satzes aber nicht stattgefunden hat, hat derselbe nun hier das Recht zu verlangen, daß er, obwohl bisher 4 Groschen entrichtet wurden, seinerseits doch in Gemäßheit des Zusatzpara graphen nur 2Vs Groschen zahle? Ich möchte es, wie gesagt, bejahen, und namentlich glauben, cs kann ihm feiten der Heimathsgemeinde nicht eingehalten werden: Nein, du wartest noch, bis wir die Sache pnrificiren, uns wegen des hohen Satzes anderweit einigen und daun zahlst du nach diesem höheren Satze. Denn er hat das Recht, wie die Pflicht, wenn seine Verbindlichkeit existent wird, mithin sobald er Civilbesitzer geworden ist, dersel ben sofort nachzükommen und zwar selbstverständlich nach den zu diesem Zeitpunkte rechtlich geltenden Sätzen. Das aber sollte ich denken, sind eben die Sätze von 2^ Gro schen, weil wegen des höheren Betrags die neuerlich durch das Gesetz geordnete Voraussetzung noch nicht vor liegt. — Namentlich der letztere Fall wird allerdings nicht häufig vorkommen, weil sich in Dörfern die Sätze wohl überhaupt selten auf hoher, als 2^ Groschen belaufen. Es ist indessen vielleicht nicht ohne Wichtigkeit für ihn, wie für den ersten Punkt, wenn auch beide nicht sehr zwei felhaft sein mögen, von vorn herein definitive Gewißheit zu haben. — Ich will noch bemerken, daß die Seitenzahl 219 im Berichte verdruckt ist, es wird wohl 291 heißen müssen. Referent Kammerherr v 0 nZehmen: Die Anfrage des geehrten Kammermitgliedes, Herrn von Hausen, ist zwar zunächst an den Herrn Negierungscommissar ge richtet; da dieser Zusatzparagraph aber nicht von der Re gierung, sondern von der Deputation ausgegangen ist, so wird mir der Herr Staatsminister es nicht als Vorgriff in seine Rechte ansehen, wenn ich mir zu antworten erlaube auf die Aeußerungen und Anfragen des Herrn vonHausen. Was den Fall einer nothwendigen Subhastation betrifft, so habe ich die darauf gerichtete Anfrage dahin zu beant worten, daß nach §. 13^s der Armenordnung die bei Grundstückserwerbungen gebräuchliche Abentrichtung nur bei Verträgen gestattet ist. Also die notwendigeSub hastation wird von selbst, da sie nicht unter die Verträge gerechnet werden kann, herausbleiben,. Was die fernere Frage betrifft, wie es zu halten sei, wenn gerade Jemand ein Grundstück kauft, während in der betreffenden Heimaths gemeinde die Frage in Verhandlung steht, ob der Satz, welcher bei GrundflÄckserwerburiKen zur Armenkasse zu entrichten ist, erhöht oder gemindert werden soll, so glaube ich, kommt es darauf an, was zu dem Zeitpunkte, wo der Kauf geschlossen worden ist, noch ortsstatutarisch, besteht. Was später an den ortsrechtlichen Verhältnissen geändert wird, berührt den Kauf nicht mehr. Ein Recht, eine Aen- derung zu verlangen, hat überhaupt auch der Einzelne nicht, sondern den Beschluß darüber haben entweder in einfachen Heimathsbezirken die Vertretungen der einzelnen Armenversorgungs- und Heimathsbezirke oder die politisch selbständigen Mitglieder derselben in zusammengesetzten Heimathsbezirken. Freiherr vonHausen: Ich möchte mir erlauben, dem Herrn Referenten zu erwidern, daß auch bei noth wendigen Subhastationen ein Vertrag vorhanden ist; denn das betreffende Grundstück geht infolge der Subhastation durch einen Kauf an den Ersteher über, und zwar durch einen Kauf desselben von der Masse. Das ist also auch eine EigenthumZübertragung durch Vertrag. Deshalb glaube ich insofern dem Herrn Referenten nicht beistimmen zu dürfen, als nach ihm an und für sich Eigenthumsüber- trggungen infolge von Subhastationen gar nicht unter die Bestimmung, in H. 13 Ls der Armenordnung fallen sollen. Was den zweiten Punkt betrifft, so bin ich dem Herrn 85»
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