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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-12-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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einschalten zu dürfen. Es folgt daher zuerst der Bericht der ersten Deputation über den Gesetzentwurf, die Verpflichtung der Gemeinden zur An schaffung und Haltung des Gesetzblattes des NorddeutschenBundes betreffend. — Referent ist Herr Bürgermeister Müller. ""hKönigl. Commissar Herr Geh. Regierungsrath von Pflugk tritt ein.) Referent Bürgermeister Müller: Das königl. De- cret lautet: Se. Königliche Majestät erachten mit Rücksicht auf Artikel 2 der Verfassung des Norddeutschen Bundes für erforderlich, die Gemeinden des Landes auf dem Ge setzgebungswege zum Halten des Gesetzblattes des Nord deutschen Bundes zu verpflichten und lassen den zu dem Ende bearbeiteten kurzen Gesetzentwurf nebst Motiven den getreuen Ständen in der Beifuge zur verfassungsmäßigen Berathung und Erklärung zugehen, indem Sie denselben mit Huld und Gnaden jeder Zeit wohl beigethan bleiben. Dresden, den 19. November 1867. ,7 Johann. Hermann von Nostitz-Wallwitz. Der Gesetzentwurf lautet: Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. rc. rc. verordnen mit Rücksicht auf Artikel 2 der Verfassung des Norddeutschen Bundes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 1. Alle Gemeinden des Landes sind verbunden, das Ge setzblatt des Norddeutschen Bundes zu halten. Der Preis eines Exemplars, sowie die Höhe der Be stellgebühr wird durch Verordnung bestimmt. 2. In Ansehung der Bekanntmachung und Aufbewahrung dieses Gesetzblattes ist den für das Gesetz- und Verordnungs blatt des Landes in den §§. 9, 15 und 16 des Gesetzes vom 6. September 1834 (Gesetzsammlung vom Jahre 1834, Seite 189) bestehenden Vorschriften nachzugehen. Unser Ministerium des Innern ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigen händig vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen. .In den Motiven heißt es: Zu l- Da die> Gesetze des Norddeutschen Bundes in Sachsen Gesetzeskraft haben, so folgt hieraus die Nothwendigkeit, dafür Sorge zu tragen, daß die Bevölkerung rechtzeitig von deren Inhalt Kenntniß erlange. Der Abdruck der Bundesgesetze in dem Gesetz- und Veryrdnungsblätte des Landes' würde nicht allein einen unverhältnißmäßigen Kostenaufwand verursachen, sondern könnte, der Bestimmung im Artikel 2 der Verfassung des NorddeutschenBundes gegenüber, auch leicht zu Zweifeln über den Eintritt der Giltigkeit eines Bundesgesetzes Anlaß geben. , Es ist daher nicht zu umgehen, die Gemeinden zur Haltung des Bundesgesetzblattes zu verpflichten. Die Feststellung des Preises für ein Exemplar und der Bestellgebühr muß der Verordnung Vorbehalten bleiben. Nach den jetzt beim Bundeskanzleramte getroffenen Einrichtungen wird der erstere steigend und fallend nach Anzahl der Bogen sein, dergestalt, daß für 40 Bogen Text ein Abonnementspreis von 10 Ngr. berechnet wird. Denjenigen Behörden und Personen, welche das Gesetz- und Verordnungsblatt unentgeltlich erhalten, wird der getroffenen Vereinbarung zufolge auch das Bundes gesetzblatt unentgeltlich, jedoch abgesehen von dem zu ent richtenden Bestellgelde, verabfolgt werden. Zu 2. Die Anwendung der hier erwähnten gesetzlichen Vor schriften auch bei dem Bundesgesetzblatte empfiehlt sich als zweckentsprechend. (Herr Staatsminisier vr. Schneider tritt ein.) Der Bericht sagt: Die unterzeichnete Deputation hat den Motiven des gegenwärtigen königl. Decrets allenthalben beizutreten gehabt, durch dieselben den Gegenstand erschöpft gefun den und auch an der Fassung des Gesetzentwurfes Etwas nicht auszusetzcn, daher unveränderte Annahme des Gesetzentwurfes unter 1 und 2 der hohen Kammer hiermit ancmpfohlen wird. Herr Präsident I Ich bitte ums Wort, nm noch Etwas hinzusctzen zu dürfen. — Meine hochgeehrten Herren! Ich habe zu dem Bericht mündlich noch Etwas hinzuzusetzcn. Es dürfte nämlich nothwendjg werden mit Rücksicht auf die Zeit, daß die hohe Staatsregierung ermächtigt werde, von der bekannten vierzehntägigen Frist zu Inkraftsetzung des Gesetzes abznsehen, damit dieses Gesetz sofort in Kraft treten kann, wenn in beiden Kammern die Genehmigung erthcilt worden ist. Da außerdem die Frist nicht ansrcicht, so daß der Eintritt am 1. Januar in Kraft treten könnte, so schlage ich daher im Namen der Deputation, vor, daß der Herr Präsident die Kammer um die Ermächtigung der Staatsregiernng angchen wolle-, von der vicrzehntägigen Frist zur Inkraftsetzung des Gesetzes abzusehen. Präsident von Friesen: Die Frage würde der Kammer nach der Erklärung und Abstimmung über das Gesetz vorzulegen sein. Ich habe zu erwarten, ob Jemand über die Vorlage das Wort zu nehmen wünscht? . Staatsminister Won Nostitz-Wallwitz:.. Die An regung, die Herr Bürgermeister Müller gegeben hat, ist 88*
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