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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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stehenden Recht sind die iil LvsnKeliei's beauftragten Staatsminister, wettn die Staatsregierung damit einver standen ist und die hohe Ständeversammlung dem bei stimmt, unter Sanction des Königs berechtigt, jedwedes Gesetz über Kirchenangelegenheiten,- die überhaupt ge setzlich geordnet werden können, zu erlassen. Formell also ist dieses Verlangen nach einer Vorsynode ganz entschieden unberechtigt; allein ein materieller Mangel ist allerdings bei dem gegenwärtig eiugehaltenen Verfahren, wie mir scheint, nicht zu bestreiten und nicht zu verken nen. Zwar nicht der Buchstabe der kirchenrechtlichen Vor schriften, die für die evangelisch-lutherische Kirche gelten; aber der Geist, ich möchte sagen, der Geist des Evan geliums selbst bringt es mit sich, daß bei wichtigen Fra gen über Aenderung des Kirchenlebens, der Kirchenver fassung die Gemeinden gehört werden; daß über solche Fragen nicht anders entschieden wird, als mit Zustim mung der Gemeinden. Eine solche Zustimmung ist hier nicht erlangt worden, sie ist nicht vorüusgegangen; doch glaube ich, kann man über dieses Ersorderniß einer kirch lichen Gesetzgebung unter den gegenwärtig obwaltenden Verhältnissen einigermaßen sich Hinwegsetzen, weil nämlich Surrogate vorliegen. Zunächst hat über den vorliegenden Gesetzentwurf das evangelische Landesconsistorium ver fassungsmäßig um sein Gutachten angegangen werden müssen; sodann ist dem Vernehmen nach die theologische Facultät der Landesuniversität gleichfalls aufgefordert worden, ihr Gutachten über Kirchenvorstands- und Syno dalordnung abzugeben; zwei Autoritäten, deren Be deutung für Ausfüllung der hier besprochenen Lücks kaum zu bestreiten sein wird. Noch wichtiger scheint mir, daß in sehr vielen und sehr wesentlichen Punkten die vorliegenden Entwürfe sich in Uebereinstimmung befinden mit denjenigen Gesetzen, die in einer großen Anzahl an derer evangelisch-lutherischer Landeskirchen über die Be setzung und die Competenz der Presbyterien und Synoden zum Theil schon seit der Mitte der dreißiger Jahre an genommen und ausgeführt worden sind. Aber selbst diese beiden Ersatzmittel würden, nach meinem Dafürhalten, noch nicht vollständig ausreichcn, wenn nicht noch ein Drittes hinzuträte, zu dem ich vollständige Zuversicht habe. Die Synode, die auf Grund dieses Gesetzes zu sammenberufen werden wird, wird sich der Aufgabe, das Gesetz zu prüfen, die Mängel des Gesetzes hervorzuheben, das Kirchenrcgiment aus diese Mängel aufmerksam zu machen, nicht entschlagen können. Ich glaube nicht, daß es nvthwenoig ist, eine Bestimmung dem Gesetze beizu geben, wie sie der §. 198 der österreichischen provisorischen Kirchenverfassung enthält: „Es ist die Aufgabe der nächsten Synode und der folgenden Synoden, die zur Feststellung, Vervollständi gung , weiteren Entwickelung und Vervollkommnung der evangelischen Kirchenordnung für geeignet erachteten Vorlagen zu machen", sondern ich meine, unsere künftigen Synodalen werden sich in ihrem Gewissen verpflichtet fühlen, auf alle etwai gen Gebrechen des vorliegenden Gesetzes hinzuweisen, die Abstellung dieser Mangel, so weit sie irgend können, her beizuführen. Ich bin also der Ansicht, die Vorsynode ist deswegen erläßlich, weil wir nach der Natur der Sache: eine revidirende Synode haben werden. Meine Herren! Ich bin mit der Vorführung sder rechtlichen Momente, die dem allgemeinen Theile der De batte angehören, zu Ende und es bleibt mir nun nur noch übrig, die materiellen Gesichtspunkte anzudeuten, welche mir maßgebend zu sein scheinen für die Behandlung des Stoffes der Vorlagen und die sich größtenteils als Con sequenzen aus jenen rechtlichen Betrachtungen ausweisen' können. Zunächst kann kein Organismus seiner indivi duellen und eigentümlichen Aufgabe Genüge leisten, wenn man ihm nicht Selbständigkeit, nicht Freiheit der Be wegung läßt. Dieser Satz findet ganz vorzugsweise An wendung auf die Kirche. Die Kirche kann Das, was ihres Amtes ist, nur dann erreichen und vollbringen, wenn sie' sich der größtmöglichen Selbständigkeit erfreut. Ich bin überzeugt, es muß unserer evangelisch-lutherischen Kirche derselbe Grad von Unabhängigkeit, wie der römisch-katho lischen, gewährt werden, wenn unsere Kirche Das soll wirken können, was als Pflicht ihr obliegt. Das Zweite ist: eine politische Versammlung, wie die hohe Ständeversammlung, wird mit äußerster Behutsam-' keit, ich möchte fast sagen, mit äußerster Zurückhaltung zn> WMke'-gchsn müssen/ wenn sie es unternehmen will, irm Jimerw ücr Kirche nette Organe ins Leben zu rufen und unerprobte Gestaltungen aufzustcllen. Die politische Ver sammlung sieht die Dinge doch nur an mit politischem Auge, mit dem Auge des Staates, nicht mit dem der Kirche. Von diesem einseitigen und außerhalb der Kirche liegenden Standpunkte aus der Kirche Gestaltungen zu oetroyiren, die nicht in deren Jnnerm entstanden sind, hat meines Dafürhaltens etwas außerordentlich Bedenkliches. Um mich etwas deutlicher auszusprcchen: ich stelle den Grund satz auf, daß die Ständeversammlung sich die größte Ent haltsamkeit zur Pflicht machen sollte gegenüber solchen Bestimmungen über das Innere der Kirchenverfassung, die nicht gewissermaßen die Sanction der Kirche schon dadurch erhalten haben, daß sie in andere Kirchenverfassungs gesetze ausgenommen, in der Praxis einer anderen Lan deskirche approbirt sind; ich behaupte, es ist ein großes Wagestück für eine politische Versammlung, selbständig aus sich heraus Vorschriften über die innere Organisation der Landeskirche aufstellcn zu wollen, die ihres Gleichen in der Verfassung anderer gleichgeartetcr Landeskirchen nicht finden. Daran reiht sich die dritte Maxime , die ich für'ge boten und maßgebend ansehe, daß nämlich bei den gegen wärtigen Gesetzentwürfen die möglichste Beschränkung auf - ' 94»
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