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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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sein — zu bemerken: Wenn wir den Geist der Vorlage nicht richtig gefaßt hatten, dann könnte nur eine dreifache Ursache sein: entweder die Deputation hätte nicht den gehörigen Willen dazu gehabt, oder nicht die gehörige Fähigkeit oder Beides zusammen nicht. Nun, dagegen würde ich in keinem Falle geglaubt haben, nöthig zu haben, Ihre Deputation zu vertheidigen, daß es uns an dem gehörigen Willen gefehlt habe; ich glaube auch gar nicht, daß das irgendwie die Meinung gewesen ist. Ob es uns an der nöthigen Fähigkeit dazu gefehlt hat, ist freilich eine andere Frage. Darüber haben wir nicht zu urtheilen. Das Urtheil darüber: ob wir vielleicht die Fähigkeit nicht gehabt haben, die Sache mehr als nur wörtlich und buch stäblich zu behandeln, sie vielmehr auch nach ihrem Geiste aufzufassen das Urtheil darüber, sage ich —, muß ich ganz allein der hohen Kammer überlassen. Ich gestatte mir dabei, kurz zu beweisen, daß die Deputation auch über den Geist der Sache sich einigermaßen Auskunft gegeben hat. Wir haben gedacht einmal, die Kirchenordnung hat ' das presbyterial-shnodale Wesen einzuführen, und zum Anderen, sie solle dem Geiste nach gewiß nicht anders, als in ächt lutherischem Geiste eingeführt werden. Was das Erstere betrifft, das presbyterial-shnodale Wesen, so glaube ich zur Richtigstellung mancher Ansichten bemerken zu dürfen: es giebt altpresbyteriale Gemeinschaften nicht nur einzelner Gemeinden, sondern ganzer Landestheile und Landeskirchen, in welchen ungeachtet ihrer presbyte- rialen Gemeindeordnung in Beziehung auf die Cvllatur oder die Besetzung der geistlichen Stellen die größte Man- nichfaltigkeit existirt. Z. B. in Rheinland-Westphalen, was nicht nur erst seit dem Jahre 1835, seit Einführung seiner gegenwärtigenKirchenordnung, sonderndem größten Theile seiner Gemeinden nach seit Jahrhunderten presby- terial und synodal verfaßt ist, herrscht heute noch, wie vor Alters her, die größte Mannigfaltigkeit in dieser Beziehung. Da giebt es allerdings einzelne Gemeinden, welchen, wenn eine Pfarrstelle erledigt ist, die Gemeindewahl ihrer Geist lichen zusteht; sodann giebt es solche, in denen das preu ßische Kirchenregiment die Ernennung der Geistlichen hat, und endlich giebt cs eine dritte Gattung von Gemeinden, in denen das Privatpatronat die Geistlichen ernennt, Alles Das muß demnach ganz wohl verträglich sein mit dem Wesen der presbyterial--synodalen Verfassung. Andererseits haben wir uns gesagt, daß die neue Kirchen ordnung ihrem Geiste nach nicht anders, als in echt evangelisch-lutherischer Weise solle gefaßt und eingeführt werden. Ich meine damit, daß nicht etwa der bestehende Bau ntedergerissen und ein vollständiger. Neubau von Grund aus ausgeführt werde, sondern daß, wie die luthe rische Kirchenreformation überhaupt verfahren ist, mit großer Schonung alles Bestehenden, wo es irgend möglich ist, blos Dasjenige beseitigt werde, was entschieden un evangelisch und unbiblisch ist; so soll auch hier im Geiste! der evangelisch-lutherischenKirche verfahren werden. Was also nicht nach entschiedener Ueberzeugung unevangelisch und unverträglich mit biblischer Wahrheit ist, das soll mit Achtung, mit Schonung behandelt und bewahrt werden. So betrachte ich namentlich auch das Patronat. Eine zweite Bemerkung bezieht sich darauf, daß ich überzeugt bin, wir können den Beschluß, wie er in der jenseitigen Kammer gefaßt worden ist, in keinem Falle annehmen, nämlich mit dem sogenannten Geyer'schen An träge; ich glaube sogar, wir thun der jenseitigen Kam-- mer einen wahren Dienst damit, wenn wir diesen Antrag ablehnen; denn der genannte Antrag, ungeachtet ex nur auf ein Paar Worte sich bezieht, bewirkt doch, daß in der That durch ein paar Striche das Patronats- und Col- laturrecht aufgehoben würde. Das ist in dem Nachberichte ganz überzeugend nachgewiesen und ich hin viel zu gut konstitutionell, um zu wollen, daß man durch das Streichen oder Aendern von ein Paar Worten einen so radikal ein greifenden Beschluß verdecke. Ich glaube auch, die jen seitige Kammer ist viel zu loyal und constitutionell, als daß sie das wollte. Sie würde lieber offen und geradezu verfahren, und ich würde meinerseits, wenn ich das Col- laturrecht aufheben wollte, das ganz offen sagen. (Bravo von zwei Kammermitgliedern.) Ferner will ich bemerken., daß mir ein kleines Miß- verständniß obzuwalten scheint bei einer Bemerkung, die Herr vonNostitz gegen den Gedanken des Herrn von Schön berg aufgestellt hat. Es wurde bemerkt, bei diesem Ge danken des Herrn von Schönberg würde das Patronats recht illusorisch. Dem könnte ich deswegen nicht beitretcn, weil, wenn ich recht verstanden habe, immer die Meinung des Herrn von Schönberg war, daß der Patron Diejenigen bestimmt, welche etwa Gastpredigten zu halten haben oder auf welche er überhaupt bei der Besetzung der betreffenden Stelle Bedacht nehmen will. Das wollte auch Herr von Schönberg durchaus nicht aus der Hand geben und da der Collator.auch im weiteren Verlauf der Sache seine Mit wirkung hat, so scheint mir, kann man nicht mit Recht sagen, daß dadurch das Collaturrecht illusorisch gemacht würde. Was den weiteren Antrag der Minorität betrifft in Hinsicht der - städtischen Collaturbehörden, so ist mir doch noch ein Zweifel übrig geblieben. Ich finde in dem Vorschläge Seite 278 keinen Unterschied gemacht zwischen der Besetzung von geistlichen Stellen in der Stadt, wo der Magistrat das Collaturrecht hat, und zwischen der Besetzung von vielleicht etlichen ländlichen geistlichen Stellen, bei denen derselbe Stadtrath die Cvllatur hat. In dem Anträge der Minorität ist darüber gar Nichts ge sagt; nach der Fassung dieses Antrages würde auch das Collaturrecht in Bezug aus ländliche Gemeinden weg zufallen haben. Es heißt: „das Wahlrecht, welches bis her Behörden politischer Gemeinden zustand"; es ist aber
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