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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- Entwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich Sachsen.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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Eiltnmrs eines Allgemeine» Serggesetzes für das Königreich Sachse«. Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. ReckMche Eigenschaft der Mineralien. Diejenigen Mineralien, welche wegen ihres Metall gehaltes nutzbar sind (metallische Mineralien), ingleichen das Steinsalz und die Salzquellen gehören zum Bergregal. Alle übrigen Mineralien gelten als Bestandtheile des Grundstücks, unter welchem sie sich befinden. (Vergl. jedoch §. 47.) §. 2. Bereich dieses Gesetzes. Das gegenwärtige Gesetz regelt die Verhältnisse des Bergbaues auf metallische Mineralien und auf Stein- und Braunkohlen. Auf den Regalbergbau allein beziehen sich außer den Paragraphen, in welchen dies besonders bemerkt ist, die Abschnitte III, VI excl. §.116 und IX. In allen rechtlichen Beziehungen gelten für die Ver hältnisse des Bergbaues, soweit nicht in gegenwärtigem Gesetze andere Bestimmung getroffen ist, die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs. Aus Aufbereitungsanstalten, welche nicht zu Berg werken gehören oder nicht als Nevieranstalten bestehen, und Cokbrennereien leiden die Vorschriften des gegen wärtigen Gesetzes keine Anwendung. §. 3. Steinsalz und Salzquellen. Die Aufsuchung und Benutzung von Steinsalz und Salzquellen bleibt dem Staatsfiscus Vorbehalten. Es kann jedoch von dem Finanzministerium Privatpersonen Concession dazu gegeben werden. Auf die Verhältnisse des Staatsfiscus und des Con- cessionars zu anderen Bergwerksbesitzern und zu den Grundeigenthümern finden die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit dies der Natur der Sache nach thunlich ist, ana loge Anwendung. 8-4. Freierklärung der metallischen Mineralien. Die Aufsuchung und Gewinnung der metallischen Mineralien ist frei gegeben. Die Begründung des Bergbaurechtes hinsichtlich dieser Mineralien erfolgt nach den Bestimmungen in Ab schnitt III dieses Gesetzes. §. 5. Bergbaurecht hinsichtlich der Kohlen. Das Bergbaurecht hinsichtlich der Stein- und Braun kohlen ist ein Ausfluß des Grundeigenthums. Der in gegenwärtigem Gesetze (Abschnitt VII und VIII., Kapitel I) begründeten Rechte gegen andere Berg werksbesitzer und gegen Grundeigenthümer wird jedoch ein Kohlenwerksbesitzer nur theilhaftig, wenn und so lange sein Grubenfeld für einen rationellen Betrieb hin reichend groß und passend gestaltet und dies seiten der Bergbehörde (§. 178) durch Ertheilung eines Abbau scheines anerkannt ist. Letzterer kann, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorhanden find, wieder zurückgezogen werden. Den beim Eintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits in Betrieb stehenden Kohlenwerken ist ein Ab bauschein jedenfalls zu erthcilen, dafern sie darum Linnen sechs Monaten von diesem Zeitpunkte an nachsuchen. Abschnitt II. Von der Betheiligung am BergLaue. §. 6. Allgemeine.Bestimmung. Jede zur Erwerbung von Eigenthum befähigte, physische oder juristische Person kann auch Bergwerks- eigenthum erwerben. §. 7. Gesellenschaften. Befindet sich ein Berggebäude im Besitze von meh reren physischen oder juristischen Personen (Gesellen schaft), so haben dieselben einen Bevollmächtigten, welcher in allen, das Berggebäude betreffenden Angelegenheiten im Namen sämmilicher Besitzer Verfügungen anzunehmen und verbindliche Erklärungen abzugeben hat, sowie einen Stellvertreter desselben zu ernennen und der Bergbehörde anzuzeigen. Beide müssen im Jnlgnde wohnen. Im Unterlassungsfälle und nach erfolgloser Auffor derung hat die Bergbehörde einen solchen Bevollmächtig ten und einen Stellvertreter auf Kosten der Besitzer Amtswegen zu bestellen und dies öffentlich bekannt zu machen. Für Verbindlichkeiten, welche sich auf ihr Berg gebäude beziehen, haften die Gesellen, dafern sie nicht eine Gesammtverbindlichkeit (§. 1019 flg. des bürgerlichen
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