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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/67,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028275Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028275Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028275Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866-12-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 35
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 75
- Protokoll7. Sitzung 91
- Protokoll8. Sitzung 93
- Protokoll9. Sitzung 115
- Protokoll10. Sitzung 127
- Protokoll11. Sitzung 153
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 205
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 247
- Protokoll16. Sitzung 267
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 289
- Protokoll19. Sitzung 315
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 351
- Protokoll22. Sitzung 363
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 439
- Protokoll25. Sitzung 471
- Protokoll26. Sitzung 483
- Protokoll27. Sitzung 499
- Protokoll28. Sitzung 525
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 555
- Protokoll31. Sitzung 577
- Protokoll32. Sitzung 595
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 615
- Protokoll35. Sitzung 635
- Protokoll36. Sitzung 647
- Protokoll37. Sitzung 663
- Protokoll38. Sitzung 669
- Protokoll39. Sitzung 679
- Protokoll40. Sitzung 691
- Protokoll41. Sitzung 709
- Protokoll42. Sitzung 717
- Protokoll43. Sitzung 723
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 781
- Protokoll46. Sitzung 827
- Protokoll47. Sitzung 829
- Protokoll48. Sitzung 843
- BandBand 1866/68,1 -
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Hierdurch den von dem ALg. Schreck gestellten Antrag für erledigt erklären. Ich wollte mir zuvörderst nur zur Erläuterung des Schlußantrags, insoweit auf §§.419, 421 und 514 des bürgerlichen Gesetzbuchs Bezug genommen worden ist, die Bemerkung erlauben, daß in diesen Paragraphen von Fällen die Rede ist, wo bei Grundstücksabtrennungen, bei Ein tragung von Reallasten in das Grund- und Hypotheken buch und bei Unterbleiben der Uebertragung des verhält- nihmäßigen Theiles der Reallast auf das Trennstück das Supplirungsrecht angeordnet ist und zwar derzuständigen Behörde, und daß die §.202 der Ein- und Ausführungs verordnung gemeinte zuständige Behörde eben das Appella tionsgericht ist, zu dessen Bezirk die betreffende Grund- und Hypothekenbehörde gehört. Das wollte ich nur zur Erläuterung des Antrags noch beifügen. Präsident Haberkorn: Die Debatte ist eröffnet. Es haben sich bereits dazu gemeldet die Herren Abgg. von Criegern und Secretär Schenk. Abg. von Criegern: Meine-Herren! Jchf bin allenthalben mit den Anträgen einverstanden, die von der Deputation in dem Berichte niedergelegt morden sind, und erlaube mir, zur weiteren Begründung der Ansichten, die dabei maßgebend waren, nur noch einige kurze Bemerkun gen Leizufügen. Als das bürgerliche Gesetzbuch berathen war, wurde, da die Hoffnung nicht vorhanden war, daß eine Proceßordnung sofort ins Leben treten könne, eine Ermächtigung der hohen Staatsregierung ertheilt, im Ver- ordnungswegeDas zu vollführen, was nothwendig sei, um das bürgerliche Gesetzbuch ohne eine neue Gerichtsordnung ins Leben treten zu lassen. Es ging diese Ermächtigung namentlich auch auf diejenigen Verhältnisse, diedasGrund- . und Hypothekenwefen betreffen. Es ist daher mit Bezug nahme auf diese Ermächtigung die Verordnung vom9.Ja- nuar 1865 erlassen worden, welche man der Kürze halber - öfters die provisorische Gerichtsordnung genannt hat, ob wohl dieser Ausdruck nicht ganz zutreffend ist. Nun ist es sehr klar, daß die Regierung sich Lei Erlaß dieser pro visorischen Verordnung hinsichtlich der Competenzver- hältnisse so viel als möglich an das Bestehende anzuschlie ßen hatte; denn es handelte sich nach den Verhältnissen, die man damals ins Auge faßte, um ein Provisorium von kurzer Dauer. Es war damals noch die feste Hoffnung vorhanden, daß Leim nächsten Landtage eine neue Proeeß- ordnung und eine neue Gerichtsordnung verabschiedet wer den würde, womit vielleicht, was sich nicht mit Bestimmtheit voraussehen ließ, hier und da ohnehin eine Aenderung in der Behördenorganisation zu verbinden sein konnte. Man hat sich daher in dieser provisorischen Gerichtsordnung, um es kurz auszudrücken, hinsichtlich der Resfortverhältnisse so viel als möglich, ich möchte sagen, allenthalben an das Be stehende angeschlossen. Es ist daher auch nicht der ge ringste Tadel darüber auszusprechen, daß man in §. 202' in der fraglichen Beziehung dasselbe gethan hat. Man hat in Betreff der Resfortverhältnisse ganz Das beibehal ten, was in §. 57 des Gesetzes vom 6. November 184A enthalten ist. Die Staatsregierung war allerdings spä ter in dieserBeziehung noch einen Schritt weiter gegangen. Sie hatte die Vorschrift, welche hier in Frage ist, auch ausgenommen in §.323 des Entwurfs der neuen Gerichts ordnung. Bei Berathung der Gerichtsordnung hat sich aber die Zwischcndeputation der Zweiten Kammer ein stimmig gegen diese Ansicht der Staatsregierung erklärt und einstimmig einen Antrag beschlossen, daß künftig, wie jetzt vorgcschlagen worden ist von der Deputation, sub- stituirt werden möge, in allen Fällen sei die betreffende Grund- und Hypothekenbehörde auch zu dieser Ergänzung zuständig. Eine Erklärung der Staatsregierung ist aller dings damals noch nicht erfolgt, vielmehr behielten sich die königl. Commiffare in der Sitzung vom 24. Mai 1866, wo die Berathung stattfand, ihre Erklärung noch vor. Es ist der geehrten Kammer bekannt, daß sehr bald darauf ein Stillstand der Geschäfte der Zwischendeputation eintreten mußte. Es ist daher auch' darüber eine Erklärung nicht eingegangen. Die Frage ist also für die Zukunft eine offene. Wenn nun aber die Verhältnisse gegenwärtig so stehen, daß wir uns wohl längere Zeit'mit der Verord nung vom 9. Januar 1865 werden begnügen müssen, so ist auch der Zeitpunkt herangetreten, wo wir uns bemühen müssen, alles Dasjenige zu beseitigen, was aus dem älte ren Specialgesetze in die gedachte Verordnung übergegan gen ist; aber eine Erschwerung der praktischen Ausführung von Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs herbeisüh- ren kann. — In der hier fraglichen Beziehung ist nun aber auch materiell das bürgerliche Gesetzbuch einen be deutenden Schritt weiter gegangen, als die frühere Be stimmung in dem Gesetze von 1843. Es ist nämlich in der Vorschrift, die hier einschlägt, das Recht der Ergän zung ausgedehnt worden auch auf den Fall, wo ein Wider spruch bereits vorliegt. Nach §. 57 des Gesetzes vom 6. November 1843 durfte keine Ergänzung der Einwilli gung hypothekarischer Gläubiger mehr erfolgen, sowie Wi derspruch erfolgt war, der Widerspruch mochte noch so un begründet sein. Dies ist geändert worden durch §. 419 des bürgerlichen Gesetzbuchs und es ist sehr erklärlich, daß man dies thun konnte, weil es sich hier nicht um ein Spe cialgesetz, sondern um ein allgemeines Gesetzbuch handelte, worin auch für andere Fälle der Grundsatz adoptirt wor den war, daß einem.völlig unbegründeten Widerspruche der Betheiligten keine unbeschränkte Wirkung beigelegt werden solle. Wir stehen also auch materiell jetzt auf einem etwas anderen Standpunkte. Das hat zwar, wie ich zugebe, auf unsere jetzige Entschließung nur einen un tergeordneten Einfluß; es zeigt aber doch, daß man sich
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