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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/67,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028275Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028275Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028275Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 35
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 75
- Protokoll7. Sitzung 91
- Protokoll8. Sitzung 93
- Protokoll9. Sitzung 115
- Protokoll10. Sitzung 127
- Protokoll11. Sitzung 153
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 205
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 247
- Protokoll16. Sitzung 267
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 289
- Protokoll19. Sitzung 315
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 351
- Protokoll22. Sitzung 363
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 439
- Protokoll25. Sitzung 471
- Protokoll26. Sitzung 483
- Protokoll27. Sitzung 499
- Protokoll28. Sitzung 525
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 555
- Protokoll31. Sitzung 577
- Protokoll32. Sitzung 595
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 615
- Protokoll35. Sitzung 635
- Protokoll36. Sitzung 647
- Protokoll37. Sitzung 663
- Protokoll38. Sitzung 669
- Protokoll39. Sitzung 679
- Protokoll40. Sitzung 691
- Protokoll41. Sitzung 709
- Protokoll42. Sitzung 717
- Protokoll43. Sitzung 723
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 781
- Protokoll46. Sitzung 827
- Protokoll47. Sitzung 829
- Protokoll48. Sitzung 843
- BandBand 1866/68,1 -
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Was die in Sachsen gelegene Strecke von Annaberg bis zur Landesgrcnze bei Wcipcrt anlangt, so steht zwar die zu wählende Richtungslinie noch nicht ganz fest, auch ist überhaupt die ganze Angelegenheit noch nicht so weit vorbereitet, daß schon jetzt mit der Concessions- ertheilung vorgegangen und die Verhandlung eines mit der kaiserlich königlich österreichischen Regierung ab zuschließenden Staatsvcrtrags eingeleitet werden könnte. Um aber keine vermeidbare Verzögerung des für Sachsen und namentlich für das Erzgebirge insbesondere wegen der Zufuhr böhmischer Braunkohlen und böhmischer Nahrungsmittel vortheilhaften Unternehmens zu ver ursachen, erachten Sc. Königliche Majestät für an gemessen, die Ermächtigung zu Anwendung des die Ab tretung von Grundeigentum für Erbauung der Leipzig- Dresdner Eisenbahn betreffenden Gesetzes vom 3. Juli 1835 und der späteren gesetzlichen Bestimmungen, durch welche jenes Gesetz abgeändert worden ist, auf das oben- gedachte Bahnuntcrnchmen bei den getreuen Ständen schon jetzt zu beantragen. Se. Königliche Majestät sehen der Erklärung der getreuen Stände hierüber entgegen und bleiben den selben in Huld und Gnaden gewogen. Dresden, am 12. December 1866. Johann. (1^.8.) Hermann von Nostitz-Wallwitz. Decret an die Stände, die Anwendung der Expropriationsgcsetz.e auf eine von Radeberg nach Kamenz und weiter in der Richtung nach Spremberg bis zur Landesgrenze zu erbauende Eisenbahn betreffend, vom 19. December 1866. Schon seit längerer Zeit besteht der Plan zu An legung einer Eisenbahn von Radeberg über Pulsnitz nach Kamenz, mit womöglich zu bewirkender Weiter führung nach Preußen; auch hat das für dieses Pro- jec? zusammengetretcne Comits in der Absicht der Be gründung einer Actiengesellschaft zu Ausführung des Baues, schon vor einigen Jahren ziemlich eingehende technische Vorarbeiten vornehmen lassen, auf deren Grund die Staatsregierung, in Erwägung der für die betreffen den Landestheile aus der fraglichen Bahnanlage erwach senden erheblichen Vorth eile, keinen Anstand gefunden hat, dem Comitä die Concessionsertheilung in Aussicht zu stellen. Nun ist zwar das Unternehmen bisher noch auf Schwierigkeiten gestoßen; nachdem aber neuerdings von dem Comitä unter Bezugnahme darauf, daß die Fort setzung der Bahn von Kamenz aus, und zwar durch die von verBerlin-GörlitzerEisenbahngesellschaft zu bewirkende Herstellung des Tractcs zwischen Kameuz und Sprem berg zum Anschlüsse an die Berlin-Görlitzcr Bahn, gegenwärtig in nähere Aussicht gerückt sei, anderweite Anregung in der Sache geschehen ist, so haben Se. Königliche Majestät, in Entsprechung eines von dem vftgedachten Comits gestellten Ansuchens, für angemessen erachtet, den getreuen Ständen von diesem Sachver- hältniß Mitthcilung zu machen, um für Allerhöchst ere Regierung die Ermächtigung zu erlangen, die Vorschriften des Gesetzes wegen Abtretung des zu Er bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums vom 3. Juli 1835, sowie die späteren gesetzlichen Bestimmungen, durch welche vorgedachtes Gesetz in einigen Punkten abgeän dert worden ist, auf die fragliche, zwischen Radeberg und Kamenz und nach Befinden bis zur Landesgrenze anzulegende Eisenbahn und auf die zu deren An lage erforderliche Abtretung von Grundeigenthum anzu wenden. Allerhöchstdieselben sehen der Erklärung der getreuen Stände auf dieses Decret entgegen und bleiben denselben in Huld und Gnaden gewogen. Dresden, am 19. December 1866. Johann. (I-. 8.) Hermann von Nostitz-Wallwitz. Präsident Haberkorn: Wir können zu dem Berichte übergehen. Referent Or. Kr außer Der Bericht der ersten De putation über die betreffenden königl. Decrete lautet: Beide königlichen Decrete betreffen Eisenbahnlinien, welche aus Privatmitteln hergestellt werden sollen. Beide Eisenbahnlinien, Annaberg-Weipert und Rade berg-Kamenz und weiter bis zur Landesgrenze in der Richtung nach Spremberg, haben der Cognition der Ständeversammlung bereits unterlegen, indem auf Ver anlassung des königlichen Decrets vom 14. Mai 1858 bezüglich der erstgenannten Linie und auf Grund ein gegangener Petitionen bezüglich des zuletztgenannten In halts der Ständischen Schrift vom 3. August 1858 die beantragte Ermächtigung ausgesprochen wurde, auf die selben, sowie auf eine Mehrzahl anderer im ungezogenem Decrete und in den erwähnten Petitionen namhaft ge machten Eisenbahnlinien die Expropriationsgefttze anzu wenden, dafern das eine oder das andere der genannten Eisenbahnprojectc vor Zusammentritt des nächsten ordent lichen Landtages als reines Privatunternehmen zu Stande kommen und Gefahr im Verzüge wegen des Beginnes der Ausführung eintreten sollte. Diese Ermächtigung ist nach weiterem Inhalte der angezogenen Ständischen Schrift an gewisse Bedingungen und Voraussetzungen geknüpft worden. Es sollte die Ermächtigung als gegeben nur dann angesehen werden, wenn bezüglich der genannten Eisen bahnlinien vor Ertheilung der Concession zum Bau 1) die Ausführbarkeit vollständig nacbgewiesen sei; 2) die nationalökonomische Wichtigkeit derselben für den betreffenden Landestheil oder den Staat feststehe; 3) wegen Aufbringung und Beschaffung der Geld mittel zur Ausführung des Unternehmens der Staatsregierung die erforderlich befundenenNach- weise und Garantien gegeben seien; 4) unter gewissen, von der Staatsrcgierung festzu stellenden Bedingungen ein Ankaufsrecht für den Staat Vorbehalten werde. Was nun die den Gegenstand der jetzt vorliegenden königlichen Decrete bildenden Eisenbahnlinien Annaberg- Weipert und Radeberg-Kamenz und weiter bis zur Lan desgrenze in der Richtung nach Spremberg im Beson-
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