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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/67,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028275Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028275Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028275Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 35
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 75
- Protokoll7. Sitzung 91
- Protokoll8. Sitzung 93
- Protokoll9. Sitzung 115
- Protokoll10. Sitzung 127
- Protokoll11. Sitzung 153
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 205
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 247
- Protokoll16. Sitzung 267
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 289
- Protokoll19. Sitzung 315
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 351
- Protokoll22. Sitzung 363
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 439
- Protokoll25. Sitzung 471
- Protokoll26. Sitzung 483
- Protokoll27. Sitzung 499
- Protokoll28. Sitzung 525
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 555
- Protokoll31. Sitzung 577
- Protokoll32. Sitzung 595
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 615
- Protokoll35. Sitzung 635
- Protokoll36. Sitzung 647
- Protokoll37. Sitzung 663
- Protokoll38. Sitzung 669
- Protokoll39. Sitzung 679
- Protokoll40. Sitzung 691
- Protokoll41. Sitzung 709
- Protokoll42. Sitzung 717
- Protokoll43. Sitzung 723
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 781
- Protokoll46. Sitzung 827
- Protokoll47. Sitzung 829
- Protokoll48. Sitzung 843
- BandBand 1866/68,1 -
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stigungszeugnissen eine Arbeitsthätigkei-t erspart wird, deren Zweck, glaubhafte Nachricht über die erfolgte Be händigung der Ladung zu den Acten zu bringen, durch Aufnahme der Behändigungszeugnisse in die Acten doll ständig erreicht wird; den zweiten, weil damit nur die: Consequenz des Beschlusses der Zweiten Kammer in entsprechender und ersprießlicher Weise weiter aus geführt ist. Der Antrag auf Wegfall der Jnsinuationsgestattüng ward bekanntlich vöm Herrn Abg. Mosch in der Kammer- verhandlung über Punkt 8 gestellt und erstreckte sich nach der vom Herrn Antragsteller gegebenen Motivirung auf die Beseitigung aller und jeder Jnsinuationsgestattüngen im bürgerlichen Proceßverfahren. Durch Vie Einfügung der Worte des Mosäfscheu Antrags in die Stelle des Deputationsantrags nach den Worten: „und Verfügungen" erhielt aber dieser Antrag, unabsichtlich die Beschränkung auf Postzustellungen, während für Zusendungen durch den Gerichtsboten außer halb des Gerichtsbezirks noch die Verpflichtung, Vie Jn- sinuationsgestattün'g' zuvvr zu' erholen, zurückblieb'; ein Grund für diese Unterscheidung der-Fälle liegt nicht vor, es erfordertiNithin dieFolgcrichtigkeit deren Gleichstellung. Gegenüber der vom- Herrn Abg. Seyfart in der Verhandlung geltend gemachten Bedenken will die De putation nur noch bemerken, daß Lurch die Beseitigung der Verpflichtung, dir Genehmigung zur Insinuation einer Ladung' im fremden Gerich'tssprcngel vvm' dortigen Richter einzuholen, an der Competcnz Nichts geändert wird; einer unzuständigen Ladung oder Verfügung gegen über mithin die Pflicht der Folgeleistung wegfällt, in einer solchen Ladung ausgenommen« Androhungen und Rechtsnachtheile aber kraftlos sind. Die Deputation empfiehlt deshalb der hohen Kämmer: den Beschlüssen der Ersten Kammer, an die Staats regierung den Antrag zu richten: u) bei Behändigungen von obrigkeitlichen Vor ladungen und Verfügungen die schon jetzt mehr fach üblichen Behändigüngszeugnisfe thunlichst benutzen und, wo dies geschehen, dieselben zu den Acten bringen und dagegen die Insinuations registraturen in Wegfall bringen zu lassen; st) die Jnsinuationsgestattüngen- in allen Fallen zu beseitigen, beizutreten. Präsident Hab erk'orn: Begehrt Jemand' das Wort? — Abg. Mosch t Abg, Mosch: Nur die kurze Bemerkung wollte ich mir gestatten, daß die Intention meines Antrags aller dings dahin ging, die Jnsinuationsgestattüng, in allen Fäl len zu beseitigen. Wenn ich nicht irre, ist auch bei Be gründung meines Antrags nicht blos von Proceßsachen, sondern auch von anderen Geschäften noch die Rede ge wesen. Ich bin aber auch damit vollkommen einverstan den, daß, wie von der jenseitigen Deputation vorgeschla gen und von unserer Deputation zur Annahme empfohlen worden ist, derAntrag in der prägnanteren Fassung sust st gestellt werde. Präsident. Haberkorn: Wenn'Memand weiten das Wort.begehrst so gehe ich zur FrägstellMg, über. . , „Will die' Kammer den B'eschlüssstt Lew Ersten Kammer, an die Staatsregierung de'n Antrag zu richten: w) bei Behändigungen von obrigkeitlichen Vor-! ladnngenund Verfügungen die schonjetzt-mchr^. fach üblichen Behändigungszeugnisse thunÜchst benützen und wo dies geschehen, dieselben zu, den Acten bringen und dageäeü' Lid Jttsi- nuationsregistraturen in Wegfall bri'n'ge'ü zw- lassen; st) die Jnsinuationsgestattüngen iw allen Fällen zu beseitigen, b'ertreten?" Einstimmig. Referent Sachße: Zu 9: Zwischen den Beschlüssen LiefseiN und' j'eüscits bes,' steht diel Differenz, daß nach Seite 9L-- 96 des Berichts^ die Zweite Kammer die Bestimmungen des §.171 des Entwurfs, einer bürgerlichen Proeeßordnupa über die Aus stellung und Behändigung gerichtlicher Zufertigüngstn' der Staatsregierung zum Erlaß iw Gesetzeskraft 'asteck- pfohleu hat, jedoch mit der Abänderung, däß' aüf der 9. und 11. Zeile an Stelle des Wortes: „volljährig" das Wort: „erwachsen" gesetzt werde, während die Erste Kammer zwar auch den .Erlaß der Bestimmungen-des §. 1-71 beantragte, ! dagegen die Worfe: „beschäftigte volljährige Person" , in der 9. und 11. Zeile mit den Worten: „angestellte Person" vertauscht haben will. Der diesseitige Vorschlag stellt mithinHfür die hier in Betracht kommenden Personen Las Erwachsensein als die Bedingung der Befähigung zur EMPfangüahMe von Verfügungen auf, während d'er str-seitige- Vorschlag beabsichtigst daß in Comptoirs und Advocatenexpeditionen an aste daselbst angestellte Personen ohne Unterschied des Alters insinuirt werden darf. Die Deputation kann für diesen, von der jenseitigen Kammer gethanen Vorschlag einen durchschlagenden Grund nicht erblicken, da nicht zu erfinden' ist, warum die Min derjährigkeit! vielleicht noch schulpflichtiger Laufburschen oder bei der Stellung eines Schreibers geringere, .Be denken wegen Pünktlicher Abgabe der erhaltenen Schrift biete, als-dasselbe oder sogar das höhere Alter beim Haussohn oder Dienstboten, bei dem die jenseitige Kam mer die Volljährigkeit verlangt. Der Beschluß der Zweiten Kammer schafft aber Mit der Vertauschung des Wortes: „volljährige" gegen: „erwachsene"
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