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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/67,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028275Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028275Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028275Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 35
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 75
- Protokoll7. Sitzung 91
- Protokoll8. Sitzung 93
- Protokoll9. Sitzung 115
- Protokoll10. Sitzung 127
- Protokoll11. Sitzung 153
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 205
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 247
- Protokoll16. Sitzung 267
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 289
- Protokoll19. Sitzung 315
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 351
- Protokoll22. Sitzung 363
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 439
- Protokoll25. Sitzung 471
- Protokoll26. Sitzung 483
- Protokoll27. Sitzung 499
- Protokoll28. Sitzung 525
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 555
- Protokoll31. Sitzung 577
- Protokoll32. Sitzung 595
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 615
- Protokoll35. Sitzung 635
- Protokoll36. Sitzung 647
- Protokoll37. Sitzung 663
- Protokoll38. Sitzung 669
- Protokoll39. Sitzung 679
- Protokoll40. Sitzung 691
- Protokoll41. Sitzung 709
- Protokoll42. Sitzung 717
- Protokoll43. Sitzung 723
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 781
- Protokoll46. Sitzung 827
- Protokoll47. Sitzung 829
- Protokoll48. Sitzung 843
- BandBand 1866/68,1 -
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so -lmige nicht nachgewiesen wird, daß die betreffende Be hörde getäuscht worden sei. Es ist im vorliegenden Falle der Beweis, daß das Ministerium des Innern bei der «Gewährung derToncesston anKlcPpeln getäuscht wor den sei, nicht erbracht, obwohl man nach Lage der Sache versucht sein könnte, anzunehmcn, daß das Ministerium des Innern getäuscht worden sein müsse, weil es eine Entschließung gefaßt hat, durch welche es der Autorität einer Anzahl wichtiger Organe und Behörden zu nahe tritt. Eine andere Frage aber ist die, ob hier nicht/ wenn auch das Gesuch Zentzsch's nicht als Beschwerde berück sichtigt werden kann, dessenungeachtet zu beachten sei in seiner Eigenschaft als Petition; mit anderen Worten also, ob man nicht dringenden Anlaß habe, dem Gutachten der Minorität der Deputation beizutreten. Ich unterlasse nicht, auch diejenigen Gründe zu berühren, welche Dem entgegengestellt worden sind. Man hat beispielsweise gesagt, wenn Zentzsch das Neiheschankbefugniß erwarb, so erlangte er damit kein Verbietungsrecht. Das ist richtig, ein Verbietungsrecht konnte die Gemeinde auf Zentzsch nicht übertragen; allein, meine Herren, durch den Abschluß des fraglichen Vertrags wurde ein, einem Verbietungsrechtc sehr nahekommendes Verhältniß hergestcllt; denn cs hat, um die Unzuträglichkcitcn des Bestehens zweier Schankstätten für Tolkewitz für die Zukunft zu beseitigen, die Gemeinde virilim beschlossen, nicht blos den Ncihcschank auf den dortigen Gasthofsbesitzer zu übertragen, sondern auch er klärt, daß sie künftig zur anderwciten Errichtung einer zweiten Schankstätte keine Genehmigung ertheilen und ein solches Vorhaben nicht befürworten werde. Wenn nun der gesammte Ort aus circa 20 Versicherungsnummern besteht und die Lage des Orts eine solche ist, daß eine wesentliche Vergrößerung desselben nicht in Aussicht ist; in diesem Orte aber ein vollkommen privilegirter Gasthof existirt, so konnte gegenüber einer Erklärung, wie die jenige der Gemeinde war, der Besitzer des Gasthofs mit Sicherheit annehmen, daß gegen die Errichtung einer zwei ten' Schankstätte er in Zukunft um so gewisser geschützt sein werde, als es ihm wohl bekannt gewesen ist, daß nicht blos von unseren obersten Verwaltungsbehörden, sondern auch von der Vertretung des Landes wiederholt und mit Entschiedenheit die Ansicht ausgesprochen worden ist, daß die Errichtung- neuer Schankstätten künftighin thunlichst beschränkt werden solle. Man hat nun eingehalten und zwar namentlich auch seiten der königl. Staatsregierung, es sei die Erklärung, welche von den Mitgliedern der Ge meinde abgegeben worden ist, eine gesetzwidrige ge wesen. Meine Herren ! Nach meiner-Ansicht ist das Mi nisterium-des Innern mit dieser Behauptung zu weit ge gangen. Gesetzwidrig kann man- eine Erklärung nur nen nen» wenn der Erklärung eine gesetzliche Bestimmung ent schieden entgegensteht. Das Ministerium konnte höchstens sagen» es habe eine Erklärung der Gemeinde, daß sie künf- H. K. (1. Abonnement.) tig Eoncessionsgesuche nicht befürworten wolle, keine recht liche Wirkung'; nicht aber involvirt eine Erklärung, welche ohne rechtliche Wirkung abgegeben wird, so ixso eiüe Ge setzwidrigkeit. -Ganz anders könnte sich die Frage gestal ten , wenn man sie nach Oben richten und fragen wollte, ob die Negierung, ob das Ministerium des Innern im vorliegenden Falle nicht gesetzwidrig oder wenigstens iw solcher Weise verfahren sei, daß es der Erwartung eines Jeden, der die Sache unbefangen anschaut und den'Geist des Gesetzes int Auge behält, diametral entgcgentrüt. Meine Herren! Wenn in Bezug aus diese Angelegenheit nicht blos die gesammte Gemeinde und die Ortspolizeidtgane, wenn die Gemeindeobrigkcit, wenn der Friedensrichter, wenn die Amtshauptmünnschaft, wenn die Kreisdirectiön und wenn sogar auch das Ministerium des Innern, wenn also alle cümpetenten Organe und' alle Instanzen eiumüthig die Ueberzeugung ausgesprochen hatten, daß von einem localen Bedürfnisse im vorliegenden Falle gar nicht die Rede sein könne und man fortwährend dem Vor haben Kleppel's gegenüber die erheblichsten Bedenken all seitig aussprach, dann ist es in Wahrheit ganz unbegreif lich, wie man plötzlich demselben Gesuche gegenüber sagen konnte, daß Billigkeitsgründc die Beachtung desselben ge boten hätten; meine Herren, Billigkeitsgründe für das Vorhaben eines Mannes, welcher vierzehn Tage oder drei Wochen vorher die Erklärung der Gemeinde selbst mit unterschrieben hatte, die Erklärung, daß ein Gesuch um Erlangung einer anderwciten Concession nicht wieder be fürwortet werden solle! Wie konnte man Billigkeits gründe annehmen Jemandem gegenüber, der selbst sein Einvcrständniß mit der Erklärung der Gemeinde erklärt hatte? Genug, es liegt über der Ertheilung dieser Con cession in vierter Instanz ein Schleier, der in Wahrheit undurchdringlich genannt werden muß, wenn man nicht aunehmcn will, daß die Behörde in sehr ausfälliger Wvise getäuscht worden sei. Das Auftreten gegenüber dem ein stimmigen Gutachten der kompetenten Behörden, und Organe ist nach meiner Ansicht höchst bedenklich; denn die Behörden müssen auf ein solches Verfahren unsicher und verdrossen werden; sie werden sagen: wozu fungiren wir, wenn hohen Orts nach beliebigem Ermessen und mit Will kür uns auf- den Mund geschlagen wird? wenn man auf unsere Begutachtungen und Trtheile gar nicht hört? wenn man hohen Orts beliebig sagt: „sprecht aus, was ihr wollt, wir dictiren doch, was wir Lust haben"? — Die königliche Staatsregierung hat' weiter eingehakten: ja, wenn auch im vorliegenden'Falle man von einer Entschä digung sprechen wollte, es seien ja keine Fonds dazu da ! Nun, meins Herren, Fonds zu verwilligen in einem solchen Falle, wo von Oben her der Billigkeit und den bestehenden Bestimmungen'so auffällig entgegengetreten wird; sind die Stände allerdings in der Lage. Ich erlaube mir; Sie an die Beschlüsse zu-erinnern, welche wir beim vorigen Land- 99
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