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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/67,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028275Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028275Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028275Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 35
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 75
- Protokoll7. Sitzung 91
- Protokoll8. Sitzung 93
- Protokoll9. Sitzung 115
- Protokoll10. Sitzung 127
- Protokoll11. Sitzung 153
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 205
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 247
- Protokoll16. Sitzung 267
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 289
- Protokoll19. Sitzung 315
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 351
- Protokoll22. Sitzung 363
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 439
- Protokoll25. Sitzung 471
- Protokoll26. Sitzung 483
- Protokoll27. Sitzung 499
- Protokoll28. Sitzung 525
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 555
- Protokoll31. Sitzung 577
- Protokoll32. Sitzung 595
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 615
- Protokoll35. Sitzung 635
- Protokoll36. Sitzung 647
- Protokoll37. Sitzung 663
- Protokoll38. Sitzung 669
- Protokoll39. Sitzung 679
- Protokoll40. Sitzung 691
- Protokoll41. Sitzung 709
- Protokoll42. Sitzung 717
- Protokoll43. Sitzung 723
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 781
- Protokoll46. Sitzung 827
- Protokoll47. Sitzung 829
- Protokoll48. Sitzung 843
- BandBand 1866/68,1 -
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Majorität der Deputation hat zwar viel darauf gegeben, daß das Gerichtsamt Wurzen den Pctzold als Legitima- tionsloscn, Subsistenzlosen, als Vaganten hätte behan deln und in die Heimath verweisen sollen. Indessen es ist doch Dem einzuhaltcn, daß der geisteskranke Zustand bezüglich der Competenzfrage offenbar prävalirend war. Der Geisteskranke kann eben weder polizeilich, noch crimi nell bestraft werden. Die Majorität der Deputation hat ferner auf Seite 292 dieselbe Bestimmung, die die Mino rität für sich angezogen hat, auch zur Begründung ihrer Ansicht angeführt, nämlich, daß die Detention des kranken Jnhaftaten nicht über die Dauer der Untersuchung und des Strafzwcckes zu erstrecken sei. Indessen scheint mir doch diese Bestimmung falsch verstanden worden zu sein; denn dieser Pctzold war eben weder zur Untersuchung ge zogen, noch mit Strafe belegt worden. Ausdrücklich ist in dieser Bestimmung erwähnt, daß nurUntersuchUng und Straszweck eine solche Detention rechtfertige. Schlüßlich habe ich noch zu erwähnen, daß schon nach der Anzeige des Wachtmeisters re. Pctzold in der Stadt als geisteskrank herumgeirrt und daß hiernach'das Gerichtsamt schon von Anfang an berechtigt war, den Pctzold an dieWohlfahrts- polizeibchörde abzugcben. Wcnn es trotzdem sich den be treffenden Erörterungen unterzogen hat, so hat cs still schweigend für den Stadtraih gehandelt. Wollte übrigens die Majorität der Deputation für sich daraus ablciten, daß sich dann das Gcrichtsamt präjudieirt und seine Compe- tenz als Sichcrhcitsbehvrde anerkannt hätte, so würde man sie mit ihren eigenen Worten schlagen können, weil sie auf Seite 292 das materielle Recht über das formelle setzt. Ich werde daher dem Beschlüsse der Minorität bei treten. Abg. Thiele: Es handelt sich im vorliegenden Falle nicht um Interpretation einer gesetzlichen Bestimmung, sondern um Unterstellung thatsächlichcr Verhältnisse unter eine bekannte gesetzliche Bestimmung. Das Thatsächliche ergicbt sich hinlänglich aus dem Berichte und ich möchte nur gegen Das, was Sie eben gehört haben, Einiges an führen. Es ist hcrvorgchobcn worden, daß die Jnhaf- tirung des geisteskranken Pctzold blos so lauge nöthig ge wesen wäre, als der Zweck der ursprünglichen Haft ge dauert hat. Ich glaube, hierin liegt wohl der Kernpunkt des Streites. Die Majorität geht von der Ansicht aus, daß ein Grund zur Jnhafthaltuug des geisteskranken Pctzold auch dann noch Vorgelegen habe, nachdem nachCon- statirung der Geisteskrankheit Pctzold's nicht mehr daran gezweifelt werden konnte, daß die Untersuchung wegen Zechprellerei nicht mehr cinzuleiten war, und dieser Grund der Jnhasthaltung Pctzold's war nach Ansicht der Ma jorität der Deputation der, den Genannten bis dahin, wo er mittelst Schubs aus dem Lande gewiesen werden sollte, in Sicherheit zu behalten. Wäre der Mann nicht geisteskrank gewesen, so würde man ihn, nachdem seine ll. K. (1. Abonnement.) Personenidentität festgestellt worden war, vielleicht ohne Weiteres mit Marschroute entfernt haben; aber nachdem der Bezirksarzt erklärt hatte, es sei unzweckmäßig, ihn sich selbst zu überlasten, blieb nichts Anderes übrig, als den selben auf den Schub zu setzen. Dazu kam, daß Petzold keine Neiselegitimation bei sich hatte und seine Entlassung auf freien Fuß nach der Gothaer Convention nicht möglich war. Es war also eine rein sicherheitspolizeiliche Maß regel, diesen Jnhaftaten so lange in Gewahrsam zu halten, bis der Schubtransport ausgeführt werden konnte. Man kann also nach meiner Ansicht und nach der Ansicht der Majorität der Deputation nicht sagen, er sei unbedingt zu entlassen gewesen; man habe ihn der Wohlfahrtspolizei behörde überlasten müssen, um ihn unschädlich zu machen. Man muß sagen: so lange war er in Haft zu halten, bis der Schub eintreten konnte. Es ist auch hervorgehoben worden, daß die polizeiliche Bestrafung nicht möglich ge wesen wäre wegen der Geistcscrkrankung und daß auch aus diesem Grunde seine Entlassung aus der Haft noth- wcndig gewesen wäre. Das Erstere ist wohl richtig; wegen bloser Legitimationslosigkeit kommt man selten auf eine Strafe hinaus; aber es schließt dies die Nothwendig- kcit und Zulässigkeit einer Jnhaftirung behufs der Ein leitung des Schubtranspvrts nicht aus. — Etwas Weiteres behalte ich mir vor, wenn das Dcputationsgutachten noch ferner angegriffen werden sollte. Abg. Heinrich: Ich stimme mit der Minorität. Der hauptsächlichste Grund aber, aus dem ich dies thue, ist von der Minorität der Deputation nicht geltend ge macht worden. Ich bin der Ansicht, daß die jetzt fragliche Sache entschieden ist. Sv lange der Administrativjustiz- proceß noch besteht — und er besteht zur Zeit noch —, ist das Ministerium des Innern in Avministrativjustiz- sachen die letzte Instanz; von dieser Instanz ist eine Appel lation oder vielmehr ein Nccurs an die Kammer nicht zu lässig und deshalb sollte mit der erfolgten Entscheidung des Ministeriums des Innern die Sache aus sein. Das ist der Grund, warum ich mit der Minorität gehe. Abg. von Nostitz-Paulsdorf: Es scheint Alles darauf anzukommen, aus welchem Grunde man den Pctzold arretirt hat; man chat ihn von Seiten des Ge richtsamts arrctircn lassen, weil er einigen Unfug getrie ben hat. Aus welchem Grunde nun hat er diesen Unfug getrieben? Es war lediglich der Krankheitszustand, der das hervorgebracht hat. Nun ist im Armengesctze aus drücklich die Bestimmung getroffen, daß jeder Kranke aus genommen werden soll in der Gemeinde oder an dem Orte, wo er erkrankt ist. Es war diese Krankheit feftgestcllt durch die Exploration des Bezirksarztes; es konnte gar kein Zweifel darüber sein. Wenn nun diese Bestimmung nach dem kommunalen Princip, welches die Armeuordnung durchdringt und welches von der Kammer mehrfach an- 110
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