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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,4
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028276Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028276Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028276Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 118. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll115. Sitzung 3069
- Protokoll116. Sitzung 3097
- Protokoll117. Sitzung 3131
- Protokoll118. Sitzung 3153
- Protokoll119. Sitzung 3191
- Protokoll120. Sitzung 3213
- Protokoll121. Sitzung 3221
- Protokoll122. Sitzung 3255
- Protokoll123. Sitzung 3295
- Protokoll124. Sitzung 3335
- Protokoll125. Sitzung 3377
- Protokoll126. Sitzung 3405
- Protokoll127. Sitzung 3433
- Protokoll128. Sitzung 3475
- Protokoll129. Sitzung 3505
- Protokoll130. Sitzung 3527
- Protokoll131. Sitzung 3569
- Protokoll132. Sitzung 3599
- Protokoll133. Sitzung 3631
- Protokoll134. Sitzung 3661
- Protokoll135. Sitzung 3705
- Protokoll136. Sitzung 3749
- Protokoll137. Sitzung 3787
- Protokoll138. Sitzung 3821
- Protokoll139. Sitzung 3847
- Protokoll140. Sitzung 3887
- BeilageDie Beilagen zum königl. Decret, das über das ... 3922
- Protokoll141. Sitzung 3943
- Protokoll142. Sitzung 3987
- Protokoll143. Sitzung 4015
- Protokoll144. Sitzung 4069
- Protokoll145. Sitzung 4101
- Protokoll146. Sitzung 4159
- BandBand 1863/64,4 -
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des sein, um deswillen, weil man bei Erlaß des Gesetzes über die Militärgerichtsverfassung und auch Lei Erlaß der neuen Militärstrafproceßordnung geglaubt habe, mit den Seitherigen Arbeitskräften auszukommen und damals nicht Actuare zur Unterstützung der Kriegsgerichte postulirt habe. Nun, ich glaube, daß dies grade für die Regierung spricht; denn sie hat eben damals geglaubt, ohne Actuare auskommen zu können; es hat sich aber in der Praxis ge zeigt, daß das nicht möglich ist; gerade die Spruchverhand lungen bei den Kriegsgerichten, die infolge der neuen Militärstrafproceßordnung ins Leben getreten sind, tragen wesentlich mit bei, daß diese Aushülfe zu wünschen ist. Im klebrigen hat der geehrte Vorredner jetzt wieder von fünf Actuaren gesprochen, während doch nur eine geringere Zahl, deren Nothwcndigkeit er selbst eingeräumt hat, näm lich die Zahl von nur drei Actuaren von der Deputation in Vorschlag gebracht worden ist. Abg. von Nostitz-Paulsdorf: Das Auskunfts mittel zur Verminderung der Arbeitslast der Auditeure, welches der Abg. Sachße am Schluffe seiner letzten Rede gebracht hat, veranlaßt mich zum Worte. Ich halte näm lich dafür, daß dasselbe kein richtiges Auskunstsmittel, insbesondere im Interesse des militärischen Geistes und des militärischen Standes überhaupt sei. Ich glaube nicht, daß dem Militär dadurch gedient sein würde, wenn jeder einzelne Angehörige zwei Gerichtsbarkeiten hätte. Wer überhaupt im Interesse des Heeres und seines guten Geistes zu wirken wünscht, der muß auch wünschen, daß auch die Organisation seiner Gerichtsbarkeit eine solche sei, daß der Mann jederzeit wisse, wo er Recht zu suchen habe und zu leiden, daß er insbesondere nicht einmal da und ein andermal anderswo Recht leide. Ich würde in der That lieber sehen, wenn man überhaupt dazu schritte, eine ganz andere Einrichtung des Militärs zu treffen oder es selbst abzuschaffen; denn wenn Sie den Geist des militä rischen Standes untergraben wollen, so ist es besser, cs existirt gar keins mehr. Präsident HaLerkorn: Der Abg. Sachße wünscht zum dritten Male das Wort. Will ihm die Kammer das selbe gewähren? — Gewahrt, — zugleich zu einer that- sächlichen Berichtigung. Abg. Sachße: Ich bin sehr dankbar, daß ich zum dritten Male das Wort erhalten habe; zunächst aber eine thatsächlichc Berichtigung dahin, daß ich nicht anerkennen kann, daß ich, wie der Herr Regierungscommiffar gesagt hat, selbst von der Nothwendigkeit der Actuare gesprochen hätte; ich erkenne vielmehr diese Nothwendigkeit nicht an, auch nicht die Nothwendigkeit eines einzigen Actuars; ich erkenne indessen an, daß die Spruchgerichtsverhandlungen die Arbeitslast für die Auditeure vermehrt haben und daß es schwierig ist für sie, das Protokoll dabei zu führen; ich habe daher auch gern zuzugeben, daß ein Actuar aus den Bezirksgerichten dazu requirirt werde, daß den Auditeuren das Prvtokollführen abgenvmmcn werde — nichts weiter, als Das! Anlangcnd die Aeußerung des geehrten Abg. von Nostitz-Paulsdorf, so muß ich darauf Hinweisen, daß ich nicht in Vorschlag gebracht habe, daß die Militär gerichtsbarkeit ganz aufgehoben werden solle; ich habe nur gesagt, daß es Autoritäten gebe, welche die Möglichkeit der Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit außerZweisel stellen; ich habe nur vorgeschlagcn, daß die Civilgerichtsbarkcit den Militärgerichten abgcnommen und an die Civilbehörden übertragen wird. Mit dieser Maßregel wird die Disciplin des Soldaten nicht gelockert; wo es sich um Rechtshülfe über Eigenthum, um Mein und Dein handelt, da kann schwerlich im Soldaten die Idee rege werden, daß er sei nem Vorgesetzten nicht zu gehorchen brauche. Wenn aber der Herr Abgeordnete noch weiter gesagt hat, daß der Soldat wissen müsse, wo er Schutz zu suchen habe, so mache ich ihn daraus aufmerksam: wenn der Soldat Schutz für sein Eigenthum zu suchen hat, so wird er in den meisten Fällen jetzt schon die Civilgerichte anrufcn müssen; ist er Besitzer eines Grundstückes, Besitzer von Kapitalen, und muß er, um sein Eigenthum zu wahren, den Schutz des Staates in Anspruch nehmen, so wird er natürlich an die Gerichtsbarkeit des Grundstückes gehen müssen, unter der sein Grundstück liegt und wo seine Hypotheken eingetragen sind. Wenn der geehrte Abgeordnete also sagt, daß damit die militärische Disciplin gelockert werde, so beweist er damit zu viel und das heißt zu wenig beweisen. Abg. vonCriegern: Im Allgemeinen habe ich zu erklären, daß mir die bestimmte Auslassung von Seiten des Herrn Negierungscommissars ganz mit der Wahrheit übcreinzustimmen scheint. Nur in zwei Beziehungen er laube ich mir eine specielle Bemerkung zu machen. Zunächst trete ich dem, was der Abg. von Nostitz hinsichtlich der Nothwendigkeit der Fortdauer einer be sonderen Gerichtsbarkeit für das Militär gesagt hat, allenthalben bei. Der Abg. Sachße hat seine frühere Er klärung, die ich auch schon so aufgefaßt hatte, dahin er läutert, daß er wünschte, es möge die besondere Civil- gerichtsbarkeit für das Militär aufhören. Es würde aber nicht zweckmäßig sein, wenn man in dieser Beziehung eine Trennung einireten ließe. Der Auditeur bleibt mit seiner Truppe in fortwährender Verbindung, er kennt die Ver hältnisse ganz genau und ich halte es daher für zweck mäßig, daß auch in Civilsachen der Soldat bei seinem vor gesetzten Gerichte Recht zu nehmen habe. Wenn hier nächst der Abg. Sachße darauf hindeutete, daß das Justiz ministerium, wenn es dasselbe Bedürfniß bereits anerkannt hätte, im Jahre 1861 bei der Einführung der neuen Straf- proceßordnung darauf hätte dringen müssen, daß Actuare bei den Militärgerichten angestellt würden, so kann ich ihm in dieser Beziehung nicht, Unrecht geben. Ich habe
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