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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,4
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028276Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028276Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028276Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 118. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll115. Sitzung 3069
- Protokoll116. Sitzung 3097
- Protokoll117. Sitzung 3131
- Protokoll118. Sitzung 3153
- Protokoll119. Sitzung 3191
- Protokoll120. Sitzung 3213
- Protokoll121. Sitzung 3221
- Protokoll122. Sitzung 3255
- Protokoll123. Sitzung 3295
- Protokoll124. Sitzung 3335
- Protokoll125. Sitzung 3377
- Protokoll126. Sitzung 3405
- Protokoll127. Sitzung 3433
- Protokoll128. Sitzung 3475
- Protokoll129. Sitzung 3505
- Protokoll130. Sitzung 3527
- Protokoll131. Sitzung 3569
- Protokoll132. Sitzung 3599
- Protokoll133. Sitzung 3631
- Protokoll134. Sitzung 3661
- Protokoll135. Sitzung 3705
- Protokoll136. Sitzung 3749
- Protokoll137. Sitzung 3787
- Protokoll138. Sitzung 3821
- Protokoll139. Sitzung 3847
- Protokoll140. Sitzung 3887
- BeilageDie Beilagen zum königl. Decret, das über das ... 3922
- Protokoll141. Sitzung 3943
- Protokoll142. Sitzung 3987
- Protokoll143. Sitzung 4015
- Protokoll144. Sitzung 4069
- Protokoll145. Sitzung 4101
- Protokoll146. Sitzung 4159
- BandBand 1863/64,4 -
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pflege in erster Instanz; der Unterzeichnete bestreitet diese Behauptung. I. Die Hauptunterlage für die Beantwortung der vorliegenden Frage bildet unzweifelhaft der Receß vom 4. Mai 1740. Nachdem in §. 1 dieses Recesses von Sr. Königl. Majestät die Grafen, Herren von Schönburg sammt ihren Familien, Rathen n. s. w. hinwiederum zu Gnaden an- und ausgenommen worden sind und dieselben in §.2 derselben Urkunde die Landesfürst- lichc Oberbotmäßigkeit und das llus tsrritoriaio Sr. Königl. Majestät ausdrücklich anerkannt haben, heißt cs in den letzten beiden Abschnitten des §. 4 desselben Neccsses weiter: „Ob wobl auch denen Grafen, Herren von Schön burg eine Instantia ^ppoilatiouis intsrnasäia priva- tiva nicht zustehct; So haben Jhro Königl. Maj. den noch sich durch besagter Grafen, Herren von Schön burg unablässiges Bitten endlich bewegen laßen, ihnen aus besonder» Gnaden zu gestatten, daß führohin von denen Schönburgischen Unter-Gerichten, vorerst an die Regierung zu Glauche, und sodann ferner an Jhro Königl. Maj. appolliret, es auch anders damit nicht gehalten werden soll, so lange bemeldte Grafen, Herren von Schönburg die Oonosäirung sothaner In- stantiao ^ppsliatiouis intermociiao privatevas weder in Ansehen Ihrer Königl. Maß Hohen Gerechtsame, noch zum Nachtheil derer Unterthanen pnßbrauchen, auf welchen unverhofften Fall und da Jhro Königl. Maj. sothaue Oonesssiou.durch derer Grafen, Herren von Schönburg Bezeigen wieder aufzuhcben, bewogen würden, denen Unterthanen die Wahl, entweder so gleich an Jhro Königl. Maj. und Dero llnäioia oder zuvor an die Regierung zu Glaucha zu appoliiren verbleibet. Und wie solchergestalt Jhro Königl. Maß denen Grafen, Herren von Schönburg ihre erste Instand schmählcrn oder daran Nachthcil zuziehcn zu lassen nicht gemeinet sind. Also wollen auch Hochst-Dicselben verordnen, daß wegen derer von denen Schönburgischen Unterthanen, in denen vor Jhro Königl. Maß lluäioüs anhängigen Sachen abzulegendten Gezeugnißen und andern zu der ersten Instanz gehörig en prooossualibns, der Regierung zu Glauche, befundenen Umständen nach, Oonimissionos ertheilet, von dem Ober-Hof-Gcrichte auch, wcnu selbiges jemand aus deucn Schönburgischen Böhmischen Lehns-Herrschaftcn zu cntireu hat, wie nicht weniger denen Königlichen Ovramissarien, die Par- thcyen zwar ohne Rs^uisitiou des -luäiois oräir>arii vorgcladeu werden sollen, jedoch daß diesem davon AotiiieatittQ geschehe und das OvQEssorialo in Ab schrift beygefügt werde." Aus dem Eingänge des zweiten der vorstehends referirtcn beiden Abschnitte hat man für das Haus Schön burg das Recht der Einmischung in die O rgan isation der Behörden und der Justizpflegc herlcitcn wollen. einflußreiches Recht, wie das erwähnte, nimmermehr ge folgert werden können. Schon die grammatische Bedeutung und der Sinn der Worte des fraglichen Satzes lassen eine solche Aus legung und Folgerung unzulässig erscheinen. Denn wenn darin gesagt ist, daß „Jhro Königliche Majestät denen Grafen, Herren von Schönburg ihre erste Instanz schmälern zu lassen, oder daran Nachtheil zuziehcn zu lassen, nicht gemeint seien", so liegt auf der Hand, daß hierbei der Landesherr nicht seine eigenen gesetz geberischen Acte, sondern lediglich den vorher erwähn ten Geschäftsverkehr der Behörden unter und re- spective neben einander im Sinne gehabt hat. Es folgt dies unabweisbar und unwiderleglich zu gleich aus dem im Eingänge desselben Abschnittes zu lesenden, lediglich an das Vorhergehende anschließen den Worte: „solchergestalt." Wenn sonach das behauptete hochwichtige Recht aus dem mehrerwähntcn Satze nicht im Entferntesten sich er gabt und folgerichtig der bis jetzt nicht gelieferte be sondere Beweis dieses Rechtes erst abgewartct werden müßte, so folgt zum Nebenflüsse das gerade Gegentheil, nämlich die Thatsgche, daß mit jenem Satze nur ein An- erkenntniß der dem Hause Schönburg zustehenden Pa trimonialgerichtsbarkeit, nimmermehr aber ein an- theiliges Organisationsrccht, ein Theil der Gesetzgebungs gewalt, habe zugestanden werden wollen und sollen, aus K. 6 des ungezogenen Recesses, wo es heißt: „Die kotsstas loKisiatoria überhaupt stehet Ihrer Königl. Maj. wie in denen übrigen Schönburgischen Herrschaften, so auch insonderheit in Glauche, Walden burg und Lichtenstein zu, deine zu Folge denn das llus Laxcmiocim olootoraio und die von Ihrer Königl. Maj. und Dero Hohen Vorfahren an der Chur ins Land ergangenen Gesetze, wie nicht weniger, die sma- virten und noch weiter künftig auszulassendtcn Chur- Fürstl. Nauäata, ohne Unterschied schlechterdings be folget, auch denen Unterthanen unter der ^oriuül: Daß nachdem Jhro Königl. Majestät nach folgendes Uauäat (welches von Wort zu Wort zu insorii-on) ins Land ergehen zu lassen der Nothdupft befunden, und solches denen Grafen, Herren von Schönburg zur Beobachtung und knbtieatiou zugcfcrtiget, die Grafen, Herren von Schönburg, solches hierdurch zu jedermanns Wissen schaft zu bringen, und ihre Unterthanen, daß sie sich darnach achten sollten, zu bedeuten sich schul dig erachtet rc. pubiioirt werden sollen." Wäre irgend ein Zweifel über die Bedeutung des vorhin ungezogenen letzten Abschnittes des §. 4 des Re- cesscs von 174«> noch möglich, so müßte derselbe doch durch den vorstehend referirtcn Inhalt des K. 6 desselben Recesses als gänzlich ausgeschlossen sich darstellen. Es genügt hier, nur noch hervorzuhcben, daß, wenn der Landesherr in §. 4 des Recesses nur ein Atom der Gesctzgebungsgcwalt dem Hause Schönburg hätte aucr- Wenn nun an sich der vorgcdaehtc Satz als eine! kennen oder verleihen wollen, Allerhöchstdcrselbe dies in Ausnahmebestimmung, bekannten Rechten nach, nur 6 gewiß angedeutet, nicht aber ausdrücklich dort vor- einer strengen Auslegung unterliegen kann, so würde! geschrieben haben würde, auch selbst dann, wenn eine solche Auslegung nicht gc- daß und wie in den Schönburg'schen Neceßherrschaften boten wäre, aus diesem Satze ein so hochwichtiges und! die emanirtcn und noch weiter künftig auszulassenoen
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