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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,4
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028276Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028276Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028276Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-07-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll115. Sitzung 3069
- Protokoll116. Sitzung 3097
- Protokoll117. Sitzung 3131
- Protokoll118. Sitzung 3153
- Protokoll119. Sitzung 3191
- Protokoll120. Sitzung 3213
- Protokoll121. Sitzung 3221
- Protokoll122. Sitzung 3255
- Protokoll123. Sitzung 3295
- Protokoll124. Sitzung 3335
- Protokoll125. Sitzung 3377
- Protokoll126. Sitzung 3405
- Protokoll127. Sitzung 3433
- Protokoll128. Sitzung 3475
- Protokoll129. Sitzung 3505
- Protokoll130. Sitzung 3527
- Protokoll131. Sitzung 3569
- Protokoll132. Sitzung 3599
- Protokoll133. Sitzung 3631
- Protokoll134. Sitzung 3661
- Protokoll135. Sitzung 3705
- Protokoll136. Sitzung 3749
- Protokoll137. Sitzung 3787
- Protokoll138. Sitzung 3821
- Protokoll139. Sitzung 3847
- Protokoll140. Sitzung 3887
- BeilageDie Beilagen zum königl. Decret, das über das ... 3922
- Protokoll141. Sitzung 3943
- Protokoll142. Sitzung 3987
- Protokoll143. Sitzung 4015
- Protokoll144. Sitzung 4069
- Protokoll145. Sitzung 4101
- Protokoll146. Sitzung 4159
- BandBand 1863/64,4 -
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Da nach dem vorliegenden Entwürfe des Berg gesetzes das Oberbergamt künftig aufgehoben werden soll, so waren auch hier die obigen Gehaltsaufbesserungen der Deputation nicht unbedenklich und sie richtete deshalb eine Anfrage an die Herren Regierungseommissare. Es ward erwidert: „Wenn auch die Absicht des Entwurfes eines allgemeinen Berggesetzes (§. 178) dahin geht, das Oberbergamt als collegiale Behörde aufzuheben, so wird doch die künftige Berghauptmannschaft der Bei hülfe mehrerer Mitbeamten, wenn auch ohne Sitz und Stimme, keinesfalls entbehren können, und dies um so weniger, da nicht nur die bereits mit dem Jahre 1861 eingetretene Competenz in Sachen des Kohlen bergbaues den Wirkungskreis des Oberbergamtes nicht unerheblich erweitert hat, sondern auch der vorliegende Gesetzentwurf durch Centralisation des gesammtenMuth und Verleihungswesens in der Berghauptmannschaft und in manchen anderen Beziehungen eine Geschäfts vermehrung bei dieser Behörde in Aussicht stellt, welche durch den Wegfall einiger anderer mit der Auf- sichtsführung über den Bergbau in Zusammenhang stehender Geschäfte schwerlich ausgeglichen werden wird. Jedenfalls lassen sich diese Verhältnisse gegenwärtig und selbst in der ersten Zeit der Einführung des neuen Berggesetzes nicht mit derjenigen Bestimmtheit über sehen, um darauf hin den betheiligten Beamten die jenige Verbesserung des Einkommens vorzuenthalten, die für dieselben nach billiger Vergleichung mit ande ren ähnlichen Dienststellen in der Budgetvorlage be antragt worden ist. Die Frage: ob die Zahl der betreffenden Stellen nach Eintritt und Durchführung einer neuen Verfas sung reducirt werden könne? wird demohnerachtet bei etwaigen Vacanzfällen in Erwägung gezogen werden." Es kann in Beziehung hierauf die Deputation das weiter oben rücksichtlich des Aufwandes für die Berg ämter Gesagte nur wiederholen. Da aber auch hier durch die beabsichtigten Aufbesse rungen die betreffenden Beamten, bei denen hohe wissen schaftliche Bildung vorausgesetzt werden muß, nicht besser gestellt werden, als die Angestellten bei anderen, einen Vergleich zulassenden Behörden, so glaubt die Deputa tion, daß billigerweise die beantragten Erhöhungen, im Ganzen 850 Thlr., nicht zu versagen sein werden. Nack Vorstehendem stellt sich nun Pos. 8, den Bergbau betreffend, folgendermaßen: Einnahmen: bei den Zehntenämtern ..... 18,433 Thlr., bei den Bergämtern ...... 4,873 - beim Oberbergamte ° . . . . ° 970 - Sa. 24,276 Thlr. Ausgaben: bei den Zehntenämtern Abgabenerlasse ....... 3,700 Thlr., Berwaltungskosten ..... 4,848 - Aufwand Lei den Bergämtern . . 26,674 - zu verschiedenen Ausgaben . . . 3,619 - Zu direkter Unterstützung des Regal ¬ bergbaues ° ° ° . ° ° . ° 28,000 - für die Bergschule ...... 880 Thlr. zu unmittelbarer Beaufsichtigung des Kohlenbergbaues 5,000 - für die Centralverwaltung des ge ¬ sammten Berg- und Hüttenwesens 14,070 - Sa. 85,791 Thlr., ab obige Einnahme . . . . . . 24,276 - Zuschußbedarf ........ 61,515 Thlr. Präsident Haber körn: Wünscht zu diesem vor gelesenen Theile des Berichts Jemand das Wort? — Abg. Sachße! Abg. Sachße: Ich habe mir einige Anfragen zu ge statten. S. 752 des Berichts ist bei Aufbesserung der Ge halte der Oberbergamtsmitglieder eine Position, die jeden falls eigentümlich erscheint; denn es ist kaum denkbar, daß das erste Oberbergamtsmitglied weniger Besoldung haben sollte, als das zweite und doch geht das aus dem Berichte hervor. S. 752 ist gesagt: 750 Thlr. für die vier Oberbergamtsmitglieder, nämlich: bei dem ersten von 1250 auf 1550 Thlr. bei dem zweiten von 1450 auf 1500 Thlr., bei dem dritten von 1200 auf 1300 Thlr., bei dem vierten von 1000 auf 1300 Thlr. Weiter wollte ich mir die Anfrage gestatten: auf S. 753 sind 28,000 Thlr. zu direkter Unterstützung des Regal bergbaues aufgestellt. Ich wollte mir hierzu die Anfrage erlauben, in welcher Weise diese Summe verwendet wird, ob unter dieser directen Unterstützung Vorschüsse zu ver stehen sind, Gewährungen überhaupt, die einzelne Gruben zum wirklichen Bergbaubetriebe erhalten. Abg. vonLossow: Ich wollte mir ebenfalls die Anfrage an den geehrten Herrn Referenten erlauben, worauf es beruht, daß beim vierten Oberbergamtsmitglied in der Aufbesserung des Gehaltes ein so bedeutender Sprung eintritt, indem der Gehalt desselben von 1000 auf 1300 Thlr. angesetzt ist. Referent Georgi: Ich habe zu erwähnen, daß, wenn der erste Oberbergrath gegenwärtig nur mit 1250 Thlr. etatisirt war, dies jedenfalls seinen Grund darin hat, daß er nächstdem eine Remuneration von 250 Thlr. für die Direction des Roth - Schönberger Stölln bezieht. Dadurch erheben sich seine zeitherigen Bezüge bis auf 1500 Thlr., obgleich 250 Thlr. nur eine Remuneration sind, die auf das Verhältniß der Pension keinen Einfluß hat. Ätzas die vierte Stelle anlangt, so betrifft sie den Oberbergamtsverwalter, jetzigen Bergrath und Secretär, und es hat angemessen erschienen, diese Stelle inVergleich zu den Räthen Lei anderen Mittelbehörden doch nicht unter 1300 Thlr. zu etatisiren. Es ist dieser Satz selbst noch etwas unter dem niedrigsten Gehalte, welchen die Räthe bei den Mittelbehörden beziehen. Was die directe Unterstützung für den Regalbergbau betrifft, so ist unter der vom Abg. Sachße bezeichneten Summe Zunächst eine
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