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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,4
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028276Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028276Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028276Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 125. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-08-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll115. Sitzung 3069
- Protokoll116. Sitzung 3097
- Protokoll117. Sitzung 3131
- Protokoll118. Sitzung 3153
- Protokoll119. Sitzung 3191
- Protokoll120. Sitzung 3213
- Protokoll121. Sitzung 3221
- Protokoll122. Sitzung 3255
- Protokoll123. Sitzung 3295
- Protokoll124. Sitzung 3335
- Protokoll125. Sitzung 3377
- Protokoll126. Sitzung 3405
- Protokoll127. Sitzung 3433
- Protokoll128. Sitzung 3475
- Protokoll129. Sitzung 3505
- Protokoll130. Sitzung 3527
- Protokoll131. Sitzung 3569
- Protokoll132. Sitzung 3599
- Protokoll133. Sitzung 3631
- Protokoll134. Sitzung 3661
- Protokoll135. Sitzung 3705
- Protokoll136. Sitzung 3749
- Protokoll137. Sitzung 3787
- Protokoll138. Sitzung 3821
- Protokoll139. Sitzung 3847
- Protokoll140. Sitzung 3887
- BeilageDie Beilagen zum königl. Decret, das über das ... 3922
- Protokoll141. Sitzung 3943
- Protokoll142. Sitzung 3987
- Protokoll143. Sitzung 4015
- Protokoll144. Sitzung 4069
- Protokoll145. Sitzung 4101
- Protokoll146. Sitzung 4159
- BandBand 1863/64,4 -
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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags. H. Kammer. ^2^. Dresden, am 8. August 1864. Huudertundfünfundzwa'nzigste öffentl. Sitzung der Zweiten Kammer am 1. August 1864. Inhalt: Vorlesung und Genehmigung des Protokolls der vorigen Sitzung. — Negistrandenvortrag von Nr. 1105 bis 1125. — Urlaubs gesuche und Entschuldigungen. — Mündliche Begründung der Interpellation des Abg. von Nostitz-Paulsdorf, die Be setzung von Rendsburg durch preußische Truppen betr. und einstimmige Annahme des darauf bezüglichen Antrags. — Beantwortung der Interpellation des Abg. Barth, die Con- cession zum Musikmachen betr., durch Herrn Staatsminister von Beust. — Berathung des dritten Berichts der zweiten Deputation über das allerhöchste Decret vom 9. November 1863, den Rechenschaftsbericht auf die Jahre 1858 bis mit 1860 betr. Position 9 bis 38. — Feststellung der Tages ordnung für die nächste Sitzung. Die Sitzung beginnt 11 Uhr 5 Minuten in Gegen wart des Herrn Staatsministers Freiherrn von Beust und des Herrn königl. Commissars Geh. Rath vr. Wein- lig, sowie in Anwesenheit von 71 Kammermitgliedern mit Vorlesung des vom Herrn Secretär Vr. Loth über die letzte Sitzung abgesaßten Protokolls, welches ohne Er innerung genehmigt und von den Abgg. UhlemanN und Adler unter-schriftlich mitvollzogen wird, worauf sofort zum Vortrage der Registrande verschritten wird. Präsident Hab er körn: Es werden der Kammer die Registrandennummern vorgetragen werden. (Nr. 1105.) Interpellation des Herrn Abg. Barth, die Ertheilung von Concessionen zum Musikmachen be treffend. Präsident Haberkorn: Die Interpellation soll der Kammer mitgetheilt werden- „Seit dem Bestehen des neuen Gewerbegesetzes vom 15. Octvber 1861 wird die Conccssionirung des Mnsikmachens an öffentlichen Orten auf dem Lande von vielen Gerichtsämtcrn in höchst unzweckmäßiger Weise ausgeübt, wodurch die Rechte der Gastwirthe II. K. (7. Abonnement.) und der Gemeinden in dieser Beziehung sehr beschrankt und sogar das Streben bei den Musikern, sich in ihrem Berufe mehr auszubilden, wenigstens indirect gehemmt wird. Ueberhaupt ist seit Einführung des neuen Gewerbegesetzes die früher auf dem Lande beim Musikmachen bestehende Gewcrbefreiheit in den be treffenden Gerichtsamtsbczirken gänzlich aufgehoben und daraus ein Concessionsgewerbe mittelalterlicher Zeiten hervorgegangen, weshalb sich der gehorsamst Unterzeichnete erlaubt, an das königl. hohe Ministe rium des Innern die Frage zu richten, ob wirklich §.13 des Gewerbegesetzes nebst der dazu gehörenden Ausführungsverordnung in der uachstehends naher angegebenen Weise interpretirt und gehandhabt wer den soll. In den Dörfern wird in der Regel das Musik machen als Nebengewerbe betrieben; es sind dieses verschiedene Professionisten, Bergleute, Tagelöhner u. s. w. Vor Einführung des Gewerbegesetzes ver einigten sich gewöhnlich eine Anzahl solcher Leute von circa vier bis zwölf Personen zu einem Musikchor. Die Befähigtsten unter ihnen übernahmen die Direc- torialgeschäfte und dann stand es den verschiedenen Gastwirthen und Gemeinden frei, eines dieser Musik chöre, welches ihnen das liebste war, zu ihren öffent lichen Musikaufführungen zu wählen. Dadurch wur den diejenigen Chöre, welche sich in ihren Leistungen auszeichncten, bei besonderen Festlichkeiten öfters meh rere Stunden weit bestellt. Dieselben hatten dadurch Gelegenheit, einen besseren Verdienst zu machen und die Dörfer hatten die Wahl, eine gute Musik zu be kommen. Ganz anders und bedeutend rückwärts stellte sich die Sache nach Einführung des neuen Gewerbegesetzes heraus. Ein beliebiges Mitglied eines Musikchores, welchem cs am ersten einficl, — wenn es auch von Musik wenig verstand, darauf kam ja Nichts an — ließ sich ein schriftliches Gesuch fertigen, ging damit ins Gerichtsamt und suchte um Concession als Musik director, nicht nur für sein Dorf, sondern auch noch für verschiedene andere Dörfer nach. Das königl. Gerichtsamt verlangt von dem Ortsrichter des Dorfes, in welchem der ansuchende Musikus wohnt, ein Sitt lichkeitsattest und der neue Musikdirector ist nicht blos fertig, sondern er ist auch gleichzeitig für mehrere Gemeinden octroyirt. Nunmehr hat er aber auch nicht nöthig, sich mit Uebungen oder Anschaffung neuer Musikstücke zu belästigen; denn xr hat ja ein Monopol in den betreffenden Ortschaften erlangt. Es mochte 495
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