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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,4
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028276Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028276Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028276Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 116. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-07-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll115. Sitzung 3069
- Protokoll116. Sitzung 3097
- Protokoll117. Sitzung 3131
- Protokoll118. Sitzung 3153
- Protokoll119. Sitzung 3191
- Protokoll120. Sitzung 3213
- Protokoll121. Sitzung 3221
- Protokoll122. Sitzung 3255
- Protokoll123. Sitzung 3295
- Protokoll124. Sitzung 3335
- Protokoll125. Sitzung 3377
- Protokoll126. Sitzung 3405
- Protokoll127. Sitzung 3433
- Protokoll128. Sitzung 3475
- Protokoll129. Sitzung 3505
- Protokoll130. Sitzung 3527
- Protokoll131. Sitzung 3569
- Protokoll132. Sitzung 3599
- Protokoll133. Sitzung 3631
- Protokoll134. Sitzung 3661
- Protokoll135. Sitzung 3705
- Protokoll136. Sitzung 3749
- Protokoll137. Sitzung 3787
- Protokoll138. Sitzung 3821
- Protokoll139. Sitzung 3847
- Protokoll140. Sitzung 3887
- BeilageDie Beilagen zum königl. Decret, das über das ... 3922
- Protokoll141. Sitzung 3943
- Protokoll142. Sitzung 3987
- Protokoll143. Sitzung 4015
- Protokoll144. Sitzung 4069
- Protokoll145. Sitzung 4101
- Protokoll146. Sitzung 4159
- BandBand 1863/64,4 -
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währender Verkehr mit Fleischwaaren von jenseits nach diesseits statt. Es geht sogar so weit, daß der preußische Fleischer das Vieh in Sachsen kauft, es schlachtet und das Fleisch wieder herüberbringt. Es ist allerdings, wie mir sehr wohl bekannt ist, eine Üebergangsabgabe festgesetzt; allein einmal ist es bei der jetzigen Besetzung der Grenze nicht möglich zu verhindern, daß eine sehr große Menge Fleisch ohne Üebergangsabgabe- nach Sachsen eingesührt wird; dann ist aber auch, wie ich glaube, nicht der volle Satz der sächsischen Fleischsteuer für die Üebergangsabgabe angenommen; sie erreicht nicht die Höhe der sächsischen Fleischsteuer; es hat der preußische Fleischer beim Ein bringen des Fleisches nach Sachsen nicht den ganzen Satz unserer Fleischsteuer zu bezahlen. Ich bin der Deputation dankbar, daß sie die Petition der hohen Staatsregierung zur Kenntnißnahme empfehlen will und ich hoffe, daß die hohe Staatsregierung nach sorgfältiger Prüfung ändern wird, was zu ändern ist; aber ich möchte mich auch dafür verwenden, daß soviel als möglich einem Gewerbe eine Erleichterung geschafft wird, die nicht nur in dessen In teresse, sondern im allgemeinen Interesse der Consumenten, namentlich auch für den landwirtschaftlichen ^Verkehr Wünschenswerth und notwendig ist. Abg. Seiler: Ich bin überrascht, meine Herren, heute den Herrn Abg. vr. Heyner als Pionnier für eine Revision der Gewerbesteuer zu sehen, während vor einiger Zeit, wo über diese Frage gründlich verhandelt wurde, er im entgegengesetzten Lager zu treffen war. Wenn einseitig, wie er wohl die Absicht zu haben scheint, die Besteuerung der Fleischer revidirt werden sollte, so würde dies eine doppelte Ungerechtigkeit gegen Diejenigen sein, welche nach ganz gleichen Grundsätzen der Steuer unterliegen, z. B. die Branntweinbrenner, Brauer rc. Es wird dem Brauer für das Bier, welches ihm durch Unglücksfälle umschlägt, wodurch er einen ansehnlichen Verlust hat, abgesehen von seiner verlorenen Arbeit, ohne Erbarmen Steuer an gerechnet und ebenso geschieht es dem Brenner und noch anderen Gewerbtreibenden. Warum soll ein einzelnes Ge werbe herausgegriffen werden? Um nach dieser Richtung zu helfen, kann nur von einer Revision der gesammten Grund- und Gewerbesteuern die Rede sein. Diese Revision ist aber von anderer Seite vertreten worden in diesem Saale, nicht vom Abg. vr. Heyner. Wie er nun heute dazu kommt, zu befürworten, einseitig einen einzelnen Theil der Gewerbesteuer zu revidiren, das, meine Herren, ist eine Logik, die zu vertheidigen ich dem Abg. vr. Heyner überlasse. Wenn die Fleischer sich beklagen, daß sie einer zu hohen Steuer unterliegen, nun, meineHerren, so bin ich dagegen der Meinung, daß diese gerade am allerwenigsten Grund dazu haben, daß sie es sind, die die Steuern am aller besten auf die Waare schlagen können, die sie verkaufen und wobei sie dem Publicum wahrscheinlich nicht erlassen werden, ihre Schlacht- und Gewerbesteuer mit dem Fleisch zu bezahlen. Es wird ziemlich gleich sein, ob sie zu der Schlachtsteuer von 8—10 Thlr. für das Stück Vieh die ausfallenden paar Groschen, die sie nach Höhe der Schlacht steuer als Gewerbesteuer entrichten müssen, auch je mit einem Bruchtheil Pfennig auf das Pfund Fleisch schlagen und sich wieder erstatten lassen. Abg. von Nostitz-Paulsdorf: Es ist mir leider nicht möglich, den Landtag und die Zeit anzugeben, in welcher mir von der Ministerbank die Zusicherung gegeben wurde, daß die Schlachtsteuer eine der ersten Steuern sein sollte, welche zur Beseitigung gebracht würde. Ich habe damals mich lebhaft dafür verwendet; nicht aber aus den Gründen, die der Abg. vr. Heyner angeführt hat, — der in einer sehr eingehenden Weise, und ich glaube, es hätte dies ein Gewerbsgenosse nicht besser thun können, die Fleischer vertheidigt hat — in Bezug auf die Schlacht steuern, nicht aus diesen Gründen habe ich damals ange tragen auf die Beseitigung der Schlachtsteuer, sondern aus anderen Gründen. Einmal, weil das Fleisch unzweifel haft zu einem sehr nothwendigen, gerade der sächsischen Bevölkerung äußerst nothwendigen Lebensbedürfnisse ge hört und weil anderntheils die Fleischer gerade als solche die Schlachtsteuer gar nicht bezahlen. Wer bezahlt eigent lich die Schlachtsteuer? Nach meiner Ansicht bezahlt die Halste der Schlachtsteucr der Producent, der Verkäufer des Viehes, und zur andern Hälfte der Consumcnt. Der Fleifa-erstlbst und der Verkäufer desFleisches im Einzelnen schlägt in der Regel die Steuer auf das Product und schlägt es bei der jetzigen Einrichtung, wo es nur nach der Güte des Fleisches geht und das Fleisch vollständig von einer Taxe befreit ist, auf die Waare. Ich kann also den Motiven nicht beistimmen, die der Abg. vr. Heyner ge bracht hat. Ich werde mit Vergnügen, wenn die Zeit ge kommen sein wird, die Beseitigung der Schlachtsteuer ent gegennehmen; allein nur.nicht aus den Gründen, wie sie der Abg. vr. Heyner dargelegt hat. Königl. Commissar Klemm: Aus den Aeußerungen des Herrn Abg. vr. Heyner könnte hervorgehen, als hätte die Staatsregierung bei der Bestimmung desjenigen Be trages, welcher gegenwärtig als Gewerbesteuer von den Fleischern erhoben wird, eine Härte geübt; dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Durch das Gesetz vom 23. April 1850 wurde die Gewerbsteuer der Bankschlächter bestimmt aus 2 Ngr. vom Thaler Schlachtsteuer in großen und mittlen Städten und auf 15 Pf. in kleineren Städten und auf dem platten Lande. Gleich nach dem Erscheinen des Gesetzes trat jedoch eine wesentlich erhöhte Schlachtsteuer ein und es mußte unbillig scheinen, die Fleischer um des willen, weil sie eine höhere Schlachtsteuer bezahlten, auch Zur höheren GewerLsteuer heranzuziehen. Es wurde in folge dessen durch K. 2 des Gesetzes vom 31.Januar 1858
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