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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,4
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028276Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028276Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028276Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 116. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-07-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll115. Sitzung 3069
- Protokoll116. Sitzung 3097
- Protokoll117. Sitzung 3131
- Protokoll118. Sitzung 3153
- Protokoll119. Sitzung 3191
- Protokoll120. Sitzung 3213
- Protokoll121. Sitzung 3221
- Protokoll122. Sitzung 3255
- Protokoll123. Sitzung 3295
- Protokoll124. Sitzung 3335
- Protokoll125. Sitzung 3377
- Protokoll126. Sitzung 3405
- Protokoll127. Sitzung 3433
- Protokoll128. Sitzung 3475
- Protokoll129. Sitzung 3505
- Protokoll130. Sitzung 3527
- Protokoll131. Sitzung 3569
- Protokoll132. Sitzung 3599
- Protokoll133. Sitzung 3631
- Protokoll134. Sitzung 3661
- Protokoll135. Sitzung 3705
- Protokoll136. Sitzung 3749
- Protokoll137. Sitzung 3787
- Protokoll138. Sitzung 3821
- Protokoll139. Sitzung 3847
- Protokoll140. Sitzung 3887
- BeilageDie Beilagen zum königl. Decret, das über das ... 3922
- Protokoll141. Sitzung 3943
- Protokoll142. Sitzung 3987
- Protokoll143. Sitzung 4015
- Protokoll144. Sitzung 4069
- Protokoll145. Sitzung 4101
- Protokoll146. Sitzung 4159
- BandBand 1863/64,4 -
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Ich habe dies um deswillen gethan, um in Einklang mit dem Bagatellgesetze zu bleiben; denn auch im eigentlichen Bagatellprocesse wird für das Executionsversahrcn in allen Fällen der gewöhnliche Stempel von 2Vs Ngr. ver wendet. Für die Staatskasse wird jedenfalls keine große Einbuße entstehen, wenn das Mahnverfahren im klebrigen von der Stempelsteuer befreit wird; für das betheiligte Publicum aber ist die Sache von großem Interesse. Ich empfehle daher meinen Antrag zur Berücksichtigung und bitte den Herrn Präsidenten, denselben zur Unterstützung zu bringen. Präsident Haberkorn: Der Antrag lautet so: „Die Zweite Kammer wolle im Vereine mit der Ersten Kammer bei der hohen Staatsregierung eine gesetzliche Bestimmung beantragen, wonach alle Schrif ten im sogenannten Mahnverfahren, mit Ausnahme des an das rechtskräftige Zahlungsgebot sich an schließenden Executionsverfahrens, für stempelsteuer frei erklärt werden." Wird dieser Antrag unterstützt? — Zahlreich. Herr Commissar! Regierungscommissar Klemm: Die Staatsregierung hat in der von dem geehrten Redner bezeichneten Ange legenheit nicht anders verfahren können, als durch dieVer- ordnung vom 18. November 1862 wegen der Stempelver wendung zu Schriften im Mahnverfahren geschehen ist. Die Stempelbefreiung im Bagatellverfahren beruht auf einem ausdrücklichen Gesetze. Dagegen ist in der Proceß- novelle von 1861 eine Stempelbefreiung für das Mahn verfahren nicht eingeführt. Das Ministerium wird, kommt ein solcher ständischer Antrag, verbunden mit ständischer Ermächtigung, in dieser Weise zu verfahren, an die Staats regierung, jedenfalls einen solchen Antrag in Erwägung ziehen; man wird aber doch dabei berücksichtigen müssen, daß, wenw eine Stempelbefreiung in der Ausdehnung, wie sie der Herr Abg. Bauer beantragt, eintreten soll, ein Mißvcrhältniß hervortritt mit dem eigentlichen Bagatell verfahren, weil dasselbe bei Gegenständen von mehr als 10 Thlrn. nicht ganz vom Stempel frei ist, sondern ein Aversionalqnantum an Stempel erhoben wird. Auch ist der Stempel bei dem Mahnverfahren nicht so drückend, wie es scheint; denn wenn der Antrag oder der Wider spruch mündlich von dem Betheiligten bei Gerichte ange bracht wird, so ist keine Stempelgebühr zu entrichten und dann ist durchschnittlich der höchste Stempelbetrag im Mahnverfahren der von 5 Ngr. Abg. Bauer: Das von dem geehrten Herrn Com missar in den Vordergrund gestellteMißverhältniß, welches entstehen könnte, wenn meinem Anträge entsprochen wird, zwischen dem Mahnverfahren und dem Bagatellversahren, ist nach meiner Ansicht nicht durchschlagend; denn wir Alle müssen wünschen, daß der Fortschritt, den wir durch die Proceßnovelle gemacht haben, recht ausgiebig gemacht ! werde und gerade durch das Mahnverfahren haben wir einen bedeutenden Fortschritt gemacht und es Wäre daher jedenfalls Wünschenswerth, wenn das immer noch einiger maßen aufhältliche gewöhnliche Bagatellversahren durch das Mahnverfahren mehr und mehr in den Hintergrund gestellt würde. Ich will zur Empfehlung meines Antrags nur an einen Punkt noch erinnern. Bei dem Bagatell versahren muß man, wenn man außerhalb des Ortes in weiter Entfernung Jemanden verklagen will, an dem be treffenden Orte, wenigstens des Terminabwartens wegen, einen Sachwalter beauftragen, was unter allen Umständen mit Kosten verknüpft ist, die nicht erstattet werden, während man 'zu einem blosen Zahlungsgebote keine Klage und keine Terminsabwartung braucht, sondern ein kurzer An trag genügt, den man direct an das Gericht einsendet. Was nun ferner den Einwand anlangt, daß es nicht so häufig vorkommen werde, daß man beim Mahnverfahren Stempel zu verwenden habe, indem der betreffende Antrag ja auch mündlich angebracht werden könne, so ist derselbe wenigstens dann nicht zutreffend, wenn der Schuldner auswärts an einem entfernten Orte wohnt, wo es immer nöthig sein wird, den Antrag schriftlich einzubringen, ganz abgesehen davon, daß die Gerichte, ohne ihnen deswegen einen Vorwurf zu machen, aus Arbeitsüberhäufung nicht gern sehen, wenn ein dergleichen Antrag mündlich erfolgt. Nach meiner eigenen Erfahrung wenigstens befassen sich die Gerichte nicht gern mit Protokollirung solcher Anträge und liegt dies, wie schon gedacht, in der Ueberhäufung mit Arbeiten, namentlich mit Verwaltungsarbeiten. Ich wiederhole daher auch aus diesen Rücksichten die Empfeh lung meines Antrags. Referent Georgi: Ich kann gar nicht verkennen, daß in dem, was der Herr Antragsteller aussprach, gewiß viel Wahres und Berückstchtigungswerthes ist; allein ich glaube doch, mich in derNothwendigkeit zu befinden, mich gegen den Antrag auszusprechen, weil es doch in derThat kaum thunlich ist, im gegenwärtigen Stadium des Land tags noch einenAntrag auf ein neues Gesetz an die Staats regierung zu bringen, welches alle Stadien in der Kammer noch zu durchlaufen hätte, und ferner, weil ich der Mei nung bin, daß, verglichen mit anderen Uebelständen, die das Stempelmandat enthält, der von ihm gerügte kein solcher ist, daß man sagen könnte, es empfehle sich mit solcher Dringlichkeit eine Abänderung, daß sie noch im gegenwärtigen Stadium des Landtags vorgenommen werden müßte. Da eine Revision für den nächsten Landtag be reits zugesagt ist, sollte ich glauben, man könnte diese An gelegenheit bis dahin wohl auf sich beruhen lassen. Durch eine blose Ermächtigung die Abänderung des Gesetzes zu bewerkstelligen, würde mir doch bedenklich erscheinen, und das Präjudiz würde im Vergleich zu dem Vortheile, den man dadurch zu erlangen hofft, ein solches sein, daß ich 456---
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