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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,4
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028276Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028276Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028276Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 137. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-08-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll115. Sitzung 3069
- Protokoll116. Sitzung 3097
- Protokoll117. Sitzung 3131
- Protokoll118. Sitzung 3153
- Protokoll119. Sitzung 3191
- Protokoll120. Sitzung 3213
- Protokoll121. Sitzung 3221
- Protokoll122. Sitzung 3255
- Protokoll123. Sitzung 3295
- Protokoll124. Sitzung 3335
- Protokoll125. Sitzung 3377
- Protokoll126. Sitzung 3405
- Protokoll127. Sitzung 3433
- Protokoll128. Sitzung 3475
- Protokoll129. Sitzung 3505
- Protokoll130. Sitzung 3527
- Protokoll131. Sitzung 3569
- Protokoll132. Sitzung 3599
- Protokoll133. Sitzung 3631
- Protokoll134. Sitzung 3661
- Protokoll135. Sitzung 3705
- Protokoll136. Sitzung 3749
- Protokoll137. Sitzung 3787
- Protokoll138. Sitzung 3821
- Protokoll139. Sitzung 3847
- Protokoll140. Sitzung 3887
- BeilageDie Beilagen zum königl. Decret, das über das ... 3922
- Protokoll141. Sitzung 3943
- Protokoll142. Sitzung 3987
- Protokoll143. Sitzung 4015
- Protokoll144. Sitzung 4069
- Protokoll145. Sitzung 4101
- Protokoll146. Sitzung 4159
- BandBand 1863/64,4 -
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3797 sehen, gelesen oder gehört haben. Der Herr Regierungs- tcs in unfern Besitz gelangt und ich lege die Hand hier i Jahrgänge desselben. Leider hat die „Die Berichtigungen sind rc. ohne alle Bemer kungen und Zusätze aufzunehmen." Meine Herren, auch diesem Blatte sind öfters Berich- §. 22 des Preßgesetzes der königl. Staatsregierung zur Berücksichtigung zu empfehlen, hinsichtlich des zweiten Absatzes aber auf sich beruhen zu lassen. zweiten "Absatzes von §. 22 des Preßgesetzcs nicht zu be- zu fragen, ob Sie jemals ein größeres Preßvergehen ge sehen, gelesen oder gehört haben. Der Herr Regierungs- Von dem, jedem in einer Zeitung oder Zeitschrift Kommissar hat der Deputation gegenüber gesagt: „amtliche oder amtlich beglaubigte" ihr eine überflüssige man sich von allen Seiten bceifert, ihm abzuhelfcn; selbst Beschränkung zu enthalten scheint, die m Oesterreich weiter Ferne sind vollständige Exemplare dieses Blat- Angegriffenen zustehcndcn werthvollen Rechte, sich in dem r' nämlichen Blatte, also vor demselben Publicum, welches! 22 des Preßgesetzcs verlange von den Her- Zeuge des Angriffes war, venheidigen zu dürfen, würde! ausgebern der Zeitungen nicht mehr, als was jeder in vielen Fällen kostenfrei nicht Gebrauch gemacht werden ehrenhafte Mann auch unaufgefordert zu können, wenn die Berichtigung auf den Raum des Ar- für seine Pflicht halten werde. tikels, welcher dazu Veranlassung gegeben, beschränkt Eine Bestimmung dieses Paragraphen sagt ausdrücklich: werden sollte; denn, wie sich leicht durch Beispiele Nach ¬ weisen läßt, kann schon die einfache Verneinung einer Tbatsache zur Uebcrschreitung des Raumes führen. d« LrN ! u-.mg°n -s st-h, JH..M h>.- -E-Mu», Rechtes gutznheißen. j Zeigen Sie mir darin eine einzige aufgenommene Berich- Wenn übrigens zwar die Preßgesetze einiger anderer! tigung ohne Zusatz von Seiten des Herausgebers und Länder, z. B. das baden'sche, unentgeldliche Privat-ich will Abbitte leisten. Sogar in der letzten Nummer berichtiguugen nur bis zum Umfange des zu berichtigen-! vom 15. December 1851, als das Blatt schon in seiner den Artikels zulassen, so sind dort dagegen amtliche Be-Agonie lag, als seine Verurtheilung von Seiten der B°lchra»ku»g u»t°r- S,«».Sr,gi°-un« war, r°»ut- d-r -s Di- M-j°rit-it b-jw-if-lt, daß mit-imr solchm A-u-nnt-rlnff-n, -mch dl-str »nurth-il-ud-u Bckmnt- derung den Wünschen der Petenten entsprochen werden machung seine Note bcizufügen, welche mit den Worten möchte und rathet der Kammer au: ! schließt: den Antrag auf Abänderung des ersten Absatzes von! „Der geneigte Leser ersieht hieraus, was Einem e ...- in Sachsen begegnen kann." (Bewegung.) Aber der §. 22 des Preßgesetzes verlangt von einem Hcr- (§.14), Preußen (§.26) und Baden (§. 9 des Preßgesetzcs) bestehenden Bestimmungen, wonach die Herausgeber einer Zeitschrift oder Zeitung verpflichtet sind, die Entgegnung auf sammtliche drei I „ zur Berichtigung der in derselben erwähnten Thatsachen, seitherige Abwesenheit des Herrn Regierungscommisfars zu welcher sich die bcthciligtcn öffentlichen Behörden, Bc- für ihn die Früchte getragen, daß ich mich in suoouin st amten oderPrivatPerffonenveranlaßt sinden, in dcrnächstcn, dieses Blattes vollständig einarbciten konnte nach Einaang der Berichtigung zum Abdruck folgenden . . i- » Nuimncr dieser Zeitschrift aufzunehmcn, ohne Unterschied, ich d^ese drei Jahrgange von ob die Berichtigung eine amtliche oder amtlich beglaubigte 1849 1851 m die Hohe und schlage ^hnen vor, nur von allen Marginalien, die ich hineingelegt habe, eine beliebige anzugebcn und aufzuschlagen, um Sie bei deren Vortrag nach Eingang der Berichtigung zum Abdruck folgenden Nuimncr dieser Zeitschrift aufzunehmcn, ohne Unterschied, ist, vvrzuziehcn. Dagegen vermag die Majorität eine Aenderung des fürworten. Die Minorität empfiehlt auf Seite 530 des Berichts, den Antrag auf Abänderung des ersten Absatzes von §.22 des Preßgesetzes zur Erwägung zu empfehlen und tritt im Uebrigen der Majorität bei. Abg. vr. Hamm: Meine Herren! Es läßt sich nicht leugnen, daß durch die im Berichte mitgetheilte Ministe- rialverordnung vom 18. März 1859 die Härte der Bestim mungen des §. 22 des Preßgesetzes wesentlich gemildert und ihnen großentheils dadurch die Spitze abgebrochen worden ist; allein es ist doch jedenfalls wünschenswerth, daß diese Be stimmungen im Gesetze selbst deutlich und präcis ausge drückt werden. Der Herr Regierungscommiffar weiß selber am besten, wie biegsam in dieser Hinsicht gerade der §. 22 des Gesetzes ist und zwar aus der Erfahrung. Der Abg. Jungnickel hat bei der ersten Debatte beklagt, daß ihm ein gewisses Blatt nicht zu Gebote stehe. Sobald die Nach richt von diesem Mangel in das Publicum gelangt ist, hat ausgeber doch nicht mehr, als was jeder anständige, ehren hafte Mann auch unaufgefordert thut! Nun, meine Herren, Brutus ist ein ehrenhafter Mann und wenn Brutus, der ! ehrenwerthe Mann, sich selbst vor den Schlingen dieses Paragraphen nicht retten kann, nun, dann haben Sie doch gewiß begründete Ursache, mit mir dahin zu wirken, daß auch in dieser Hinsicht endlich eine Abhülfe stattfinde. Präsident Haberkorn: Begehrt noch Jemand das Wort? — Es ist nicht der Fall. Ich schließe demnach die Debatte und gebe dem Herrn Referenten der Minorität das Wort. Abg. von Nostitz-Wallwitz: Ich habe Nichts zu bemerken. Präsident Haberkorn: Der Herr Referent der Ma jorität würde nun das Wort haben. Referent Martini: Ich habe Nichts hinznzufügen. 557*
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