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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,3
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028277Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028277Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028277Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 113. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll83. Sitzung 2029
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2107
- Protokoll87. Sitzung 2171
- Protokoll88. Sitzung 2203
- Protokoll89. Sitzung 2243
- Protokoll90. Sitzung 2271
- Protokoll91. Sitzung 2303
- Protokoll92. Sitzung 2339
- Protokoll93. Sitzung 2359
- Protokoll94. Sitzung 2393
- Protokoll95. Sitzung 2427
- Protokoll96. Sitzung 2463
- Protokoll97. Sitzung 2493
- Protokoll98. Sitzung 2513
- Protokoll99. Sitzung 2543
- Protokoll100. Sitzung 2579
- Protokoll101. Sitzung 2619
- Protokoll102. Sitzung 2643
- Protokoll103. Sitzung 2671
- Protokoll104. Sitzung 2711
- Protokoll105. Sitzung 2755
- Protokoll106. Sitzung 2781
- Protokoll107. Sitzung 2809
- SonstigesDecret, Bericht und Protokolle über ein in geheimer Sitzung am ... 2833
- Protokoll108. Sitzung 2845
- Protokoll109. Sitzung 2873
- Protokoll110. Sitzung 2903
- Protokoll111. Sitzung 2923
- BeilageBeilage II. Uebersicht der Verwendungen für Kunstzwecke 2953
- Protokoll112. Sitzung 2957
- BeilageBeilage III. Uebersicht der Kopfzahlen in den Straf- und ... 2992
- Protokoll113. Sitzung 2993
- Protokoll114. Sitzung 3035
- BandBand 1863/64,3 -
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In Bezug aus den übrigen Theil der Petition wegen der Einschaltung Art. 40 i> oder 41 u gelangten wei ter die Mitglieder der Deputation von Schönberg und Uhlemann zu der Entschließung, der Kammer vorzuschlagen, nach dem Beschlüsse der Ersten Kammer auch diesen Theil der Petition der Staatsregicrung zur Kenntnißnah me zu empfehlen. Die übrigen Mitglieder der Deputation Emmrich, Schreck und der Referent beantragen dagegen: die Kammer wolle beschließen, auch diesen Theil der Petition der hohen Staatsregicrung zur Berüchsich- tigung zu empfehlen, und zwar aus folgenden Gründen: Wird nach dem Wunsche der Petenten der Verthei- diger in Zukunft hinzuzuziehen sein, beziehentlich Theil nehmen können an den in dem beantragten Zusatz artikel 40b oder 41 n erwähnten, auf den Untersuchungs gang höchst einflußreichen gerichtlichen Handlungen oder Entscheidungen, so erscheint dies nur als ein Anerkennt- uiß der unser jetziges Untersuchungsverfahren leitenden Idee des Ausschlusses jeder Heimlichkeit, sowie alles Dessen, was auf die Entscheidung der Behörden auch nur eiüen Schein des Mißtrauens werfen könnte. Der Angeschuldigte insbesondere wird von der Ge rechtigkeit der Lösung der für ihn hochwichtigen hierbei vorkommenden Fragen weit eher überzeugt sein, wenn er sein Jutcrcsse hierbei neben der Staatsanwaltschaft auch noch von seinem Vertheidiger vertreten weiß. Wird über Nichtigkeitsbeschwerden oder andere für den Angcschuldigten eingewendete Rechtsmittel nach Gehör auch des Vertheidigers erkannt, so wird ein solches Er- kenntniß über jeden Zweifel erhaben dastehen müssen. Und was die Strafe der Nichtigkeitsbeschwerde be trifft, — so lange solche noch bestehen bleibt — so wird solche, wird zuvor der Vertheidiger gehört, in manchen Fällen durch Behebung der Zweifel über die Statthaftig keit derselben vielleicht ganz Wegfällen, und wenn sie dennoch verhangen werden muß, weit weniger der An fechtung ausgesetzt sein können. Eine erhebliche Vermehrung der Kosten endlich wird die Erweiterung der Thätigkeit der Verteidigung wäh rend der Untersuchung nicht zur Folge haben, weil die Taxoronung für die der Vertheidlgung vorausgchenden Mühwaltungen der Sachwalter einen bcsondern Ansatz nicht kennt. Haben hiernächst die Petenten den Wegfall des Art. 96, somit die Aufhebung der Strafen für völlig unbegründete Nullitätsklagen be antragt, so hat die Deputation dieses Gesuch, gegen dessen Ge währung der Herr Regierungscommissar sich entschieden ausgesprochen, einer genauen Erwägung unterworfen. Gegen die Aufhebung dieser Strafen spricht, u) daß völlig unbegründete Nullitätsklagen die Unter suchung verschleppen, die Haft des Angeschuldigten zu dessen Nachtheil verlängern und den Aufwand der Kosten für denselben, oder bei dessen Vermögens losigkeit, für den Staat erhöhen; k) daß nach den bisher geltenden Proceßgesetzen für frivole Appellationen Strafen angedroht, solche auch in dem Entwürfe des bürgerlichen Gesetzbuches, §. 708, für leichtsinniger- oder muthwilligcrweise angebrachte unbegründete Rechtsmittel beinhalten werden sollen und o) daß Ordnungsstrafen im Staate überhaupt, wie z. B. durch das Baupolizeigesetz, sowie das Gesetz über das Branntweinbrennen angeordnet sind, welche unter Umständen von den Betheiligten weniger ver schuldet sein werden, als die im Art. 96 nur dem Rechtsgelchrtensiande angedrohten Strafen. Dagegen läßt für die gewünschte Aufhebung sich anführen: u) daß die Furcht vor der angedrohten Strafe von Einwendung einer Nullitätsklage zum großcnRechts- nachtheile des Angeschuldigten abhaltcn kann, in solchen Fällen, wo die Nullität nicht offenbar vor liegt, vielmehr die Frage, ob Nullität vorliege oder nicht, mehr oder weniger zweifelhaft ist. Je mehr die Beantwortung dieser Frage auf der Spitze steht, je größer wird die Bcsorgniß sein, in Strafe genommen zu werden und nahe liegt dann der Fall, daß die Einwendung der Nullitätsklage zum Nachthcil des Angeschuldigten unterbleibt und daß ein ungesetzliches Verfahren oder Erkenntniß formell zu Recht erhoben wird. Weiter kann l>) der Vertheidiger, welcher sich vor der Strafe schützen will, vom Angcschuldigten die Vertretung hinsicht lich einer solchen Strafe sich bedingen, wodurch eine Umgehung der betrefsenden Bestimmung pro- vocirt wird. Was endlich e) die Fassung des Art. 96 betrifft, so ist hierüber Folgendes zu bemerken: Gegen den bei anderen Ordnungsstrafen geltenden Grundsatz, daß sich die Strafe bei Wiederholung der Contravention steigern solle, ist in dem gedachten Artikel das Befugniß einge'räumt, den Vertheidiger mit einer Geldbuße von Einem bis zu Fünfundzwanzig Thalern zu bestrafen und scheint die Höhe der anzuweudcnden Strafe lediglich in das Ermessen der Behörde gestellt. Das Unklare dieser Bestimmung hat auch in der Praxis zu Ungleichheiten bereits geführt. Der Deputation ist bekannt, daß .die Strafen, welche nach dem gedachten Artikel zum ersten Male verhängt worden sind, in manchen Fallen Ein oder Zwei Thaler, in einem anderen, zumal uicht ganz unzweifelhaften Falle, Zehn Thaler betragen haben und daß die lctztgedachte Strafe, ungeachtet des Gesuchs-um Straferlaß, welches in anderen Fällen Berücksichtigung gefunden, eingesordert worden ist. Nach dessen Allen Erwägung glaubt jedoch die aus den Abg. Emmrich, von Schönberg, Uhlemann und dem Referenten bestehende Majorität der Deputation sich hin sichtlich des auf gänzlichen Wegfall des Art. 96 gerichte ten Antrages der Petenten dem von der Ersten Kammer gefaßten Beschlüsse anschließen zu sollen, und schlägt dem gemäß der Kammer vor, zu beschließen:
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