Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,3
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028277Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028277Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028277Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-06-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll83. Sitzung 2029
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2107
- Protokoll87. Sitzung 2171
- Protokoll88. Sitzung 2203
- Protokoll89. Sitzung 2243
- Protokoll90. Sitzung 2271
- Protokoll91. Sitzung 2303
- Protokoll92. Sitzung 2339
- Protokoll93. Sitzung 2359
- Protokoll94. Sitzung 2393
- Protokoll95. Sitzung 2427
- Protokoll96. Sitzung 2463
- Protokoll97. Sitzung 2493
- Protokoll98. Sitzung 2513
- Protokoll99. Sitzung 2543
- Protokoll100. Sitzung 2579
- Protokoll101. Sitzung 2619
- Protokoll102. Sitzung 2643
- Protokoll103. Sitzung 2671
- Protokoll104. Sitzung 2711
- Protokoll105. Sitzung 2755
- Protokoll106. Sitzung 2781
- Protokoll107. Sitzung 2809
- SonstigesDecret, Bericht und Protokolle über ein in geheimer Sitzung am ... 2833
- Protokoll108. Sitzung 2845
- Protokoll109. Sitzung 2873
- Protokoll110. Sitzung 2903
- Protokoll111. Sitzung 2923
- BeilageBeilage II. Uebersicht der Verwendungen für Kunstzwecke 2953
- Protokoll112. Sitzung 2957
- BeilageBeilage III. Uebersicht der Kopfzahlen in den Straf- und ... 2992
- Protokoll113. Sitzung 2993
- Protokoll114. Sitzung 3035
- BandBand 1863/64,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Gegenstand ausführlicher Verhandlungen zwischen der Staatsregierung und dem Stadtrathe zu Leipzig gewesen. Die Staatsregierung hat die Berechtigung der fraglichen Abgabe nicht angezweifelt, dagegen die Frage ins Auge zu fassen gehabt, ob die Höhe derselben den Bestimmungen des tz. 13 des Zollvertrags entspreche, nach welchem Chaussee-, Brücken- und Dammgelder nur in dem Be trage beibehalten oder neu eingeführt werden dürfen, als sieden gewöhnlichenHerstellungs- und Unterhaltungs kosten der betreffenden Straßen angemessen sind. Als höchster Satz soll nach dem erwähnten Paragraph das in dem preußischen Chausseegeldertarif von 1828 be stimmte Chausseegeld angenommen.werden. Nachdem wegen der Höhe der Leipziger Wegeabgaben vielfache Beschwerden namentlich auch Seiten der preußi schen Regierung erhoben worden und der Stadtrath trotz vielfachen Anhaltens zu einer den bestehenden Ver trägen entsprechenden Ermäßigung nicht zu bestimmen gewesen war, gab das Ministerium unterm 27. August 1842 dahin Verordnung, daß 1. provisorisch und mit Vorbehalt künftiger definitiver Regulirung der auf unwiderruflicher Bewilligung oder auf Herkommen beruhenden Wegeabgaben an Pflaster- und Schubkarrengeleite und Zöllner groschen dem Stadtrathe die Forterhebung der selben, jedoch unter der gemeinschaftlichen Benen nung eines „Wegegeldes", nach den seitherigen Sätzen gestattet, dagegen 2. das städtische Chausseegeld im Dresdner, Hvspital- und Zeitzer Thore von und mit dem 1. Januar 1843 ganz in Wegfall gebracht, 3. von derselben Zeit an der halbe Satz des seit herigen Chausseegeldes als ein provisorisches, aus drücklich dem Widerrufe ausgesetztes Brückengeld im Halle'schen Thore neben obigem Wegegelde (sub 1) erhoben, 4. der seitherige Brückenzoll im Frankfurter Thore unverändert neben dem sub 1 gedachten Wegegelde beibehaltcn und 5. außerdem, jedoch ebenfalls unter ausdrücklichem Vorbehalt des Widerrufes, gleichfalls vom An fänge nächsten Jahres an im Frankfurter Thore von dem mit mehr als zwei Pferden bespannten Fuhrwerk ein erhöhtes Wegegeld von 12 Pf. für jedes Pferd über zwei eingefvrdert werde. Diese Bestimmungen sind bis zum Jahre 1862 ohne wesentliche Anfechtungen in Kraft gewesen, obwohl nach dem ausdrücklichen Wortlaute der Verordnung eine de finitive Regulirung der Angelegenheit Vorbehalten blieb. In den: schon genannten Jahre 1862 stellte der Stadt rath zu Leipzig mit Bezugnahme auf die mittlerweile in Wegfall gebrachte Marktabgabe und um den dadurch entstehenden Ausfall in den städtischen Einnahmen zu decken, einen neuen Tarif auf, durch welchen verschiedene Bestimmungen wesentlich geändert, namentlich auch die seither befreiten Wagen mit sogenanntem Bauermarkt, Brod, Milch, Kohlgärtnerwaaren, die Wagen der Land fleischer, die Düngerfuhrcn, die Wagen mit Scheitholz, Reißholz, Torf, Braunkohlen und Sand der Brücken- und Dammgeldabgabe unterworfen wurden. Gegen diesen veränderten Tarif, sowie gegen die Bestimmungen, daß die gleiche Abgabe auch für rück ¬ kehrende Fuhrwerke beansprucht und die Strafe der Hinterziehung wesentlich höher normirt wurde, als für die königl. Chausseen, entstand vielfache Opposition. Schon im Collegium der Leipziger Stadtverordneten er regten einige dieser Bestimmungen Widerspruch; mehr- aber noch zeigte sich im Kreise der in der Umgegend von Leipzig wohnenden Grundstücksbesitzer lebhafte Un zufriedenheit, die zu einer ausführlichen Beschwerde am das königl. Finanzministerium Veranlassung gab. Es ist dieser Beschwerde, auf welche die Petenten in ihrer Eingabe an die Ständeversammlung Bezug nehmen, bereits weiter oben gedacht. Es heißt darin: die Leistungen der Stadt Leipzig ständen durchaus- nicht im Verhältniß zur Höhe der Einnahme, welche das Brücken- und Dammgeld gewähre, während die Zollvereinsgesetzgebung nur solche Binnenzölle gestatte, für welche die gleiche Leistung erfolge. Einige Thore, wie das Tauchaer und das Münzthor, lägen unmit^ telbar an der Grenze des städtischen Straßenbau gebietes, es könne also von Leistungen auf den Stra ßen, zu welchen diese Thore führten, nicht die Rede sein. Außerdem genösse die Stadt Leipzig weit mehr, als die Umgegend, den Nutzen der Straßen, während lediglich die letztere nicht allein die Kosten derselben tragen, sondern auch noch der Stadt Leipzig eine be sondere Abgabe zu deren Vortheil gewähren müßte. Verkehrsbeschränkungen, wie sie in Leipzig beständen^ erinnerten an das Mittelalter und erschienen selbst nach den Erklärungen namhafter Stimmen unter den Leipziger Stadtverordneten unangemessen und unbe gründet. Das Finanzministerium nahm Veranlassung, von der königlichen Amtshauptmannschaft zu Borna und dem königlichen Steuerinspectorat zu Leipzig Gutachten ein zuholen und auf Grund derselben, sowie im Einver ständnis; mit dem Ministerium des Innern den Stadt rath zu Leipzig dahin zu bescheiden: „daß sich derselbe, insoweit es sich um eine Erweite rung seiner Befugnisse handle, zu einem selbstän digen Vorgehen nicht habe für ermächtigt halten kön nen und daß, wenn dies gleichwohl geschehen sei, dieses Verfahren nicht zu billigen sei. In der im Jahre 1842 gegebenen Entscheidung sei keineswegs die Ermächtigung des Stadtrathes ent halten, die in den Tarif ausgenommenen Befreiungen nach freiem Ermessen wieder aufzuheben. Wenn eine Abänderung der seitherigen Bestim mungen erfolgen solle, welcher das Ministerium nicht entgegentreten werde, so könne doch keinesfalls davon, die Rede sein, die dem Stadtrathe für die Erhebung der fraglichen Abgaben eingeräumten Grenzen noch zu erweitern und den schon stark beschwerten Verkehr noch weiter zu belasten. Es könne sich vielmehr nur darum handeln, der bereits durch die Verordnung von 1842 in Aussicht genommenen ferneren Verminderung und nach Befin den gänzlichen Aufhebung näher zu treten, und unter allen Umstanden sei daran festzuhaltcn, daß der auf zustellende neue Tarif allenthalben den Bestimmungen des §. 13 der Zollvereinsverträge entspreche. Wenn es nun auch hiernach vollständig gerecht fertigt-sein würde, den von dem Stadtrathe in Ueber-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder