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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-03-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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-rrach der Beilage sutz (7) keine Sylbe enthalten ist, da der Herr Regierungscommissar die Beilage zu jenem Gesetz soeben speciell verlesen und ich Nichts von dem Con- eessivnsgewerbe, welches ich meine, gehört habe. Es han delte sich in gedachtem Falle nämlich um die Genehmigung einer Cvncession für eine Buchdruckerei. Für diese steht Nichts im Gesetz; gleichwohl ist mir bekannt, daß die Gutsherrschaft darüber gehört worden ist und wahrschein lich nur auf Grund der Ausführungsverordnung zum -Gewerbegesetze und gegen den Sinn und Wortlaut der Ge- setzesbeiläge von 1855 sust d>- Ich möchte deshalb wün schen, daß die hohe Kammer sich für den Antrag des Abg. Mammen ausspräche und ihn annähme, weil dann die Regie rung doch vielleicht zu der Ueberzeugung gelangen würde, daß hier und da eine Überschreitung durch die Ausfüh rungsverordnung gegen das Gesetz eingetreten ist. Wird es nun auch Sache der Revisivnsdeputation sein, uns die jenigen Fälle näher zu bezeichnen, welche einer Abände rung der Ausführungsverordnung bedürfen, welche gegen den Geist des Gesetzes sind, so dürfte es aber gleichwohl, da die Frage einmal hier angeregt worden ist, zweckmäßig sein, sich für den Antrag des Abg. Mammen zu verwen den, um der Staatsregicrung im Voraus solche Fälle zur Erwägung, Berücksichtigung und Abänderung vorzuführen. Präsident Haberkorn: Der Abg. Mammen begehrt zum dritten Male das Wort. Will ihm die Kammer dies gestatten? — Gestattet. Abg. Mammen: Zuvörderst muß ich den Vorwurf des Herrn Commifsars, als ob ich in leichtfertiger Weise einen Vorwurf der Regierung machte, auf das Ent schiedenste zurückweisen. Ich glaube das Recht zu haben, wenn ich zwischen der Ausführungsverordnung und dem Gesetz einen Widerspruch finde, denselben hier zur Sprache zu bringen und werde durch derartige Erklärungen von Seiten der Regierungsbank mich auch nicht davon ab halten lassen. Ich behaupte auch jetzt noch, daß §. 10 der Ausführungsverordnung mit §. 8 des Gesetzes in Wider spruch steht. Es ist bereits von dem Abg. Ploß in dieser Beziehung ein Punkt aufgestellt worden, der gerade meine Behauptung beweist. Ich habe §. 10 der Ausführungs verordnung nur angezogen, weil diese Petition in Bezug auf 8 des Gesetzes hier zur Sprache kam. Ich bestreite dem Herrn Regierungscommissar durchaus nicht, daß, wo es sich um Schankgerechtigkeiten handelt, die Regierung bei 10 vollkommen in ihrem Rechte ist. Allein, meine Herren, sehen Sie sich §.8 des Gesetzes an! Ich werde mir erlauben, denselben Ihnen vorzutragen. Es heißt da: „Eine Concession der Ortsobrigkeit ist erforderlich: 1.. zum Betriebe von Buch- und Kunsthandlungen, Antiquariatsgeschäften, Buch- u. Steindruckereien, Leihbibliotheken, Lesecabineten, zum Sammeln von Subscribenten auf Preßerzeugnisse und zum Colportiren von solchen in Gemäßheit der des halb erlassenen besonderen Bestimmungen; 2. zum Betriebe von Gasthöfen, Speise- und Schank- wirthschaften, Hotels garni's und zur gewerb- weisen Vermiethung von Schlafstellen; 3. zum Geschäftsbetriebe als Agent und Com- missionar (ausschließlich der Handelsagenten und Commissionäre), Gesindemäkler, Pfandleiher, Pfandvermittler, Trödler, Auctionator. Und nun heißt es in §. 10 der Ausführungsverordnung: „Die Ortsbehörden haben vor Ertheilung einer Concession zu einem der in §. 8 des Gewerbegesetzes unter 1 bis 3 genannten Gewerbe in einem Orte, welcher früher unter Patrimonialgerichtsbarkeit stand, die Gutsherrschaft mit ihrer Erklärung zu hören." Ob §. 14 des Gesetzes von 1855, welchen der Herr Com- missar hier anzog und vorlas, auf alle diese Fälle An wendung leidet, möchte ich bezweifeln und glaube, daß das, was ich in Bezug auf §. 10 der Ausführungs verordnung und §. 8 des Gewerbegesetzes gesagt habe, nicht so vollkommen unrichtig ist. Wenn der Abg. Seiler meinte,' daß es sticht am Platze gewesen sei, dies hier zur Sprache zu bringen, so Muß ich mir erlauben, in dieser Beziehung selbst zu bestimmen, was ich für recht halte, hier zur Sprache zu bringen oder nicht, und ich bemerke, daß es dem Herrn Präsidentest nur allein zusteht, mir das Wort zu entziehen, wenn er meint, daß das, was ich sage, nicht connex ist mit dem Gegenstände, um den es sich handelt. Abg. von Nostitz-Paulsdorf: Meine Herren! Man kann der eifrigste Verfechter der Gewerbefreiheit sein und dessenungeachtet kann man wohl in die Lage kommen, die Gewerbefreiheit nicht in allen ihren 'Consequenzen selbst zu befolgen und befolgt sehen zu wollen. Ein Fall der Art liegt hier vor. Beobachten. Sie doch die Debatte, wie sich diese gezeigt hat! Sie sehen, die Herren ans der Stadt vertheidigen die Gewerbefreiheit hier in ihrem vollem Maße, während alle Diejenigen, die theils für die Deputation, theils im entgegengesetzten Sinne gesprochen haben, lauter Abgeordnete vom Lande sind. Nun frage ich ganz einfach : wer soll hier berechtigt sein, über eine rein praktische Frage abzuurtheilen? Ich glaube doch, Diejenigen, die es zunächst angeht, die scheinen mir doch Diejenigen zu sein, die jedenfalls das compctentesteUrtheil in dieser Angelegenheit haben. Die Deputation hat sich aber nicht auf einen solchen Standpunkt gestellt, nicht auf den Standpunkt eines Principes; im Gegentheil, gerade weil beide Petitionen sich direct widersprechen, weil die eine das will, was die andere nicht will, so haben wir ganz einfach gesagt : wir wollen in Rücksicht darauf, daß das Gesetz noch nicht die stöthigen Erfahrungen für sich hat, die Sache auf sich beruhen lassen. Die Regierung, mcineHerren, hat Gelegenheit genug, zu beobachten; schort
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