Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
so lange.gesichert sein soill^ als die Stellvertretung -dauert, als die Gelder bei BeendiguM der Stellvertretung noch nicht cm ihn ansgezahlt worden sind. Wenn aber über Len Zeitpunkt -hinaus,, wo die Zahlung nach Vorschrift des Gesetzes erfolgen soll, die Gelder in dem Stell- vertretungsfond verbleiben, zn .dem Zwecke, damit die Gläubiger des Einstehers sie nicht angreifen, nichtzu Be friedigung ihrer Forderungen in Beschlag nehmen Wunen, so wird das Privilegium, welches diesen Einstandsgxldern gesetzlich eingeräumt ist,-offenbar über die Absicht des Ge setzgebers Hinaus ausgedehnt; es wird dadurch abermals ein Loch gemacht in den §. 44 der Exeeutionhordnnng und in den daselbst ausgesprochenen Grundsatz, daß alle Be- standtheile des Vermögens., welches Jemand besitzt und worüber er freie Verfügung Hat, als Gegenstände der Hülfsvollftreckung angesehen werden können. Es wird dadurch gewissermaßen den 'Eiustehern Anleitung und Anreiz gegeben,, die ihnen -drohende HülfsvoWreckung zu hinterziehen, was, wenn es vom andern Leuten geschieht, nach Artikel 810 des Strafgesetzbuches mit der Strafe des Betruges geahndet wird. Es würde -mir daher «sehr -er-i wünscht sein, von dem Herrn Kriegsminister zu erfahren, ob wühl auch solche bereits verdiente und eigentlich dem Gesetze nach an die Ginsteher auszuzahlen gewesene Gin-' standsgelder als eigentliche Einstandsgelder noch 'fernerhin' betrachtet und als der Verfügung der Emstcher entzogen angesehen werdenund wie sich ferner dasKriegsministeÄumi in dem Falle verhält, wenn von Seiten der Gerichte auf' Verkümmerung oder Hülfsvollftreckung in solche'Einstands-' gelder angetrageu wird? Von der ArMvnft, die ich er halten werde, wird es abhängen, ob ich einen auf die Sache bezüglichen Antrag bei der Kammer einbringen werde oder nicht. Königl. Commissar Mann: Das Kriegsministerium ist allerdings der Ansicht, daß auch diejenigen Einstands gelder, die 'bereits verdient sind und dann noch im Stell vertretungsfond inne gelassen werden, einer Beschlagnahme und gerichtlichen Inhibition nicht unterworfen werden können. Es glaubt auch dabei ganz in seinem Rechte zu sein. Zunächst dienen und müssen zum Anhalt dienen die Worte des Gesetzes. Diese lauten aber ganz klar und be stimmt in §. 94 dahin: „Die Einstandssumme kann vor erfolgter Aus zahlung an den Einsteher und Empfangnahme des Geldes Seiten des Letztem nicht Gegenstand eines Ver trags sein, daher nicht an Andere abgetreten, auch weder mit Beschlag belegt, noch in dieselbe die Hülfe vollstreckt werden." Es wird in diesen Worten des Gesetzes das Gewicht ge legt auf die Auszahlung des Geldes au den Einsteher, auf die Empfangnahme -des Geldes von Seiten des Letzteren,, und darauf, daß ihm die Summe aus dem Stellvertre- tungsfond wirklich zu Händen gegeben-wo,rdon sei. Es spricht -aber auch für diese Auslegung des Gesetzes die Absicht, die der Gesetzgeber Labet gehabt hat. Es haben nämlich mit dieser Bestimmung dem Emstehsr die Mittel gesichert werden sollen, die geeignet sind und ihm dazu die nen können, nach seinem Austritte aus dem Militär Hei dem Uebertrüte in das bürgerliche Leben eine Subsistenz sich zu begründen. Das neue G esetz hat in dieser Beziehung eine weit prägnantere und bestimmtere Fassung, als das alte Gesetz- Es ist ihm eben diese bestimmtere Fassung ge geben worden, weil man da etwas Anderes damit beabsich tigt hat, als mit dem alten. Im Gesetze vom 1. August 1848 findet sich in §.71 die Bestimmung folgendermaßen: „Die Einstandssumme kann während der Dienst zeit weder an Andere abgetreten, noch von Anderen mit Beschlag belegt werden." Es leuchtet ein, daß die Bestimmung des neuen Gesetzes viel weiter geht, als die des alten. Eine Beeinträchtigung der Rechte dritter Personen, insbesondere der Rechte von Gläubigern kann aber bei dieser Auffassung des Kriegs ministeriums nicht eintreten. Das Kriegsministerium ver fahrt nämlich rn Fällen dieser Art folgendermaßen. Sowie -ein Antrag auf Inhibition oderBeschlaguahme eines inne gelassenen Einstandsgeldes.zu seiner Keuntniß kommt, ver ordnet es sofort die Auszahlung des EinstandsgAdes M den Einsteher, zieht somit seine Genehmigung zur ferneren Deposition des.Einstandsgeldes zurück Md bringt auf die sem Wege die Sache genau-in die Lage, iy welcher sie ge wesen fein wurde, wenn überhaupt das Einstandsgeld Har nicht innegelassen, sondern sofort an den Betreffenden aus- . gezahlt worden wäre. Staatsminister von Rabenhorst: In Betreff der Jnnebehaltung der bereits verdienten Summen, so ist das keine große Mühe für die Beamten, indem für diese Gel der bereits Staatspapiere daliegen und nur im Ganzen mit besorgt werden; auch die Zinsen werden im Ganzen ausgezahlt. Aber man hat geglaubt, daß mau um so mehr diese Bewilligung ertheilen möchte, als der Zweck dadurch mehr erreicht wird, der, daß der Einsteher, wenn er den Dienst verläßt, auch sein Kapital erhält. Abg. Ziesler: Meine Herren! Ich kann mich nicht für befriedigt erklären durch das, was ich soeben vom Ministertische her vernommen habe. Der Herr Negie- rungscommissar äußerte, die Negierung glaube in ihrem Rechte zu sein, wenn sie auch dem bereits verdienten Ein- standsgelde die Privilegien vindicire, die im §.94 des Ge setzes vom 1. September 1858 dem Einstandsgelde ver liehen worden sind. Er betonte es ganz vernehmlich, daß entscheidender Werth darauf zu legen sei, daß in §. 94 gesagt sei, „vor erfolgter Auszahlung an den Einsteher und Empfangnahme des Geldes Seitens desselben"; .allein so wollständig ich anerkennen muß, daß bei solchen Einstands- Heldern, die ehm uux.verdient worden sind und auszuzah-.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder