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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-04-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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zusetzen schien. Ich erlaube mir, ihn auf Seite 503 auf merksam zu machen, wo gesagt ist: „Daß man namentlich aber den Landesdistricts- und, Ortspolizeibehörden, wennauchunter gewissen Beschränkungen, dieBefugniß, innerhalb ihrer Competenz im Berordnungswege Strafen anzu drohen- trotz des Polizeistrafgesetzbuchs oder viel mehr neben demselben gelassen'werdenmüsse." Also nur unter gewissen Beschränkungen, nur innerhalb ihrer Competenz und nur insoweit, als das Polizeistrafgesetzbuch dies gestatten würde, nehme ich für die Polizeibehörden auch künftig das Recht in Anspruch, Strafen anzudrohen. Es würde vielleicht zu weit führen, jetzt auf mehrere hier einschlagende Bestimmungen des Polizeistrafgesetzbuchs für das Königreich Bayern näher einzugehen; ich will daher nur versichern, daß ich die Motivirung auf Seite 503 auch nicht anders verstanden wissen will, , als in dem Sinne, welcher sich aus Artikel 2 des Polizeistrafgesetzbuchs für das Königreich Bayern ergiebt. Auch bitte ich diejenigen Herren, welche nicht mit der Motivirung des Berichts einverstanden sind, sich doch vorläufig einmal aus den praktischen Standpunkt zu stellen. Principiell bin ich, in der Hauptsache wenigstens, mit, dem Herrn Antragsteller,und mit den vom Abg. Zies- ler ausgesprochenen Grundsätzen einverstanden; allein so lange wir nicht ein Polizeistrafgesetzbuch haben, was ich, wie ich früher schon einmal in der Kammer ausgesprochen habe und wie auch auf Seite 508 des Berichts angedeutet ist, dringend wünsche, muß und kann die Regierung sich -vor der Hand nur an die bestehende Gesetzgebung halten. Diese räumt durch die Bestimmung in §. 2 des Gesetzes ,snb vom 28. Januar 1835 den Verwaltungsbehörden das Recht ein, innerhalb ihrer Competenz, wozu die Unter suchung und Bestrafung polizeilicher Vergehen gehört, sachgemäße Strafen durch Verordnung anzudrohen und zu Wollstrecken und ich sollte daher meinen, daß, wenn das Gesetz ihnen dieses größere Recht zuspricht, der obersten Verwaltungsbehörde dann auch das geringere Recht zu stehen muß, die allgemeinen Gesichtspunkte zu bezeich nen, pon welchen: Lei Ausübung der Polizeistrafgewalt auszugehen sei. In diesem Sinne nur, glaube ich, ist die Generalverordnung des königl. Ministeriums des In dern aufzufassen. Ich vermag daher auch hierin eine so erhebliche UeLerschreitung der Befugniß des Ministeriums nicht zu erblicken. Ich glaube mich hierbei auf den Boden der jetzigen Gesetzgebung stützen zu können; werde aber, wenn dereinst ein Polizeistrafgesetzbuch vorgelegt werden sollte, recht gern die Ansichten mit vertreten, die der Abg. Ziesler soeben ausgesprochen hat. Abg- Körner: Nach den ausführlichen Darlegungen, welche die geehrten Abgg. Bauer und Ziesler in dieser Sache gegeben haben, kann ich mich auf einige wenige Bemer kungen beschränken. Ich, trete fast in allen Stücken den Aeußerungcn bei, welche die eben genannten Abgeordneten in dieser Sache ausgesprochen haben und kann mich nament lich auch nicht mit dem Schlußantrage der geehrten Deputa tion einverstanden erklären. Die Deputation will, daß die Generalverordnung vom 20. Mai 1858 im Gesetzblatte, publicirt werde; ich wünsche das nicht, ich halte die Ge neralverordnung für etwas Ueberflüssiges. Sie enthält weiter Nichts, als eine allgemeine Rechtsbelehrung. Die Ministerien sind meiner Ansicht nicht dazu da, Rechtsbe lehrungen im Allgemeinen zu ertheilen, sondern sie sind dazu da, daß, wenn eine Sache im Wege des Recurses zu ihrer Cognition kommt, sie über diese Sache in letzter In stanz entscheiden und es lhut mir leid, daß gerade die Mittelbehörden Anlaß zu dieser Generalverordnung ge geben haben, daß sie sich vom Ministerium eine Rechts belehrung erbeten haben. Meiner Ansicht nach ist das kein Zeugniß für die wissenschaftliche Befähigung der Mit glieder dieser Behörden. Jede Behörde muß wissen, welche allgemeinen Grundsätze sie Lei Entscheidung von Sachen und namentlich auch von, Polizeistrafsachen anzuwenden hat, sie braucht sich nicht von der höchsten Behörde des Landes Auskunft zu erbitten. Insofern kann ich auch den Antrag des Abg. Bauer, soweit er darauf gerichtet ist, daß diese Generalverordnung als Gesetz publicirt werde, nicht für annehmbar erachten. Denn ist es nach dem Polizeistrafrechte im Allgemeinen nicht so zweifellos, wie in der Verordnung vom Jahre 1839 angenommen ist, daß die allgemeinen Grundsätze des Criminalxechts auf Polizei sachen Anwendung leiden; ist das vielmehr streitig, so kann entweder nur die Wissenschaft diesen Streit ent scheiden oder, wenn er auf andere Weise entschieden werden soll, so kann es nur aus dem Wege der Gesetzgebung ge schehen. Das Ministerium hat aber nicht das Recht, der artige allgemeine Rechtsbelehrungen zur Nachachtung zu ertheilen. Ich muß ferner bemerken, daß die Gründe, die Seiten der hohen Staatsregierung für diese Verordnung angeführt sind, mir doch gar nicht durchschlagend scheinen. Man hat gesagt, es sind schon einzelne Bestimmungen dieses Gesetzbuches auch auf Polizeistrafsacheu anwendbar erklärt worden; warum, sollen es auch nicht andere sein? Blos einzelne Strafrechtslehrer sind der Meinung, daß alle die allgemeinen Grundsätze des Criminalrechts auch auf Polizeistrafsachen Anwendung finden; die Polizei- strafrechtslehrer sind entgegengesetzter Ansicht; sie meinen, daß Polizeistraffälle nach andern Grundsätzen zu beur- theilen seien, als Criminalv ergeh en. Es hat der Schrift steller, den die Deputation selbst angezogen hat, Funke, in seinem Werke über das Wesen der Polizei an vielen Stellen hervorgehoben, daß die allgemeinen Bestimmungen des-' Criminalgesetzbuchs auf Polizeistrafsachen nicht anwendbar seien. Ich halte deshalb dafür, daß man nicht verlangen möge, baß, etwas Ueberflüssiges nochmals wiederholt Werda und zwar dadurch, daß die Generalverordnung auch noch im Verordnungsblatte publicirt werden soll. Ich halte
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