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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-04-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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rochen ist, hatte man bis dahin ein 16fach verschiedenes Polizeirecht, eine Erscheinung, die sich aus der historischen Zusammensetzung des bayerischen Staates erklärt. Schon leit dem Jahre 1824 waren von Seiten der bayerischen Kammern wiederholteAnträge auf Codificirung derPolizei- stesetze gestellt worden und es sind auch zu verschiedenen .Zeiten Verschiedene Versuche dazu gemacht worden. Allein erst nach langwierigen Kämpfen zwischen dem Gesetz- gebungsausschusse und der NegierNNg ist endlich im Jahre 1861 das neue. Pöltzcistrasgesctzbüch'zN Stande gekommen; aber so, dH es jetzt- wo es in praktische Wirksamkeit ge treten ist, Niemanden recht befriedigt ANd män geht be reits damit Um, es in vielen Punkten'wieder abzuändern. Der Gang der Dinge in Baden scheint ziemlich ähnlich zu sein. Dort ist jetzt der zweite Entwurf zum Polizeistraf- -gesetzbuche, nachdem der erste nicht angenommen, worden ist, den Kammern vorgelegt worden und es wird abzu- -warten sein, Welches Resultat die obschwebenden Verhand lungen haben werden. Diese Vorgänge können nun an sich die sächsische Regierung natürlich nicht abhalteN, dar mach zu streben, daß auch in Sachsen ein Polizeistraf gesetzbuch errichtet werde. Wie aber schon im Berichte angedeutet worden ist, muß nothwendiger Weise die Frage erst erledigt werden, ob die Justiz und Verwaltung in der unteren Instanz getrennt werden soll. In den Staaten, wo Pölizeisibafgesetzbücher eingeführt sind, ist diese Tren nung der Justiz und Verwaltung erfolgt. Man hat dort die Polizeistrafsüchen, unter Einführung des Anklage verfahrens und der Polizeianwaltschaft, an die Gerichts behörden gewiesen. Bei uns würde wohl ein ähnliches Verfahren künftig einzuschlagen, wenigstens würde öffent liches Verfahren' ÜNd Polizeianwaltschaft einzuführen sein. Allein bei der jetzigen Behördenorganisation läßt -sich dies nicht ausführen. Die meisten Stadträthe und Gerichtsämter hätten nicht einmal geeignete Localitäten sür die öffentlichen Verhandlungen.- Es kommt aber noch ein zweiter Umstand hinzu. Zn den-meisten Ländern, wo Polizeistrafgesetzbücher eingeführt sind, sind in denselben auch Vorschriften über kleine Criminalvevbrechon, z. B. Injurien, .kleine Diebstähle, Forsten twendung en, Thi-er- guälerei rc. mit enthalten, damit dabei dasselbe kurze Ver fahren- wie bei den Polizeisträfsachen eintrete. Es würde -zweckmäßig sein, dies auch hei uns nachzuahmen. Allein die ganze Anlage des Polizeistrafgeschbuches müßte dar nach eingerichtet werden und das ist eben nicht möglich, so lange nicht die obige Frage wegen der unteren Instanz '»erledigt-ist. Unter diesen . Umständen muß die Bearbeitung eines .Polizeistrafgesetzbuches -noch suspendirt und die Zwischenzeit benutzt werden, um zu beobachten, welches von den verschiedenen Polizeistrafgesetzbüchern in anderen deutschen Staaten sich in der Praxis am besten bewährt, damit wir dasselbe uNs dünn als Muster nehmen können. Was den Schlußantrag der geehrten Deputation betrifft, so wird die Regierung kein Bedenken haben, demselben für den Fall, daß er von der hohen Kammer zum Beschluß erhoben werden sollte, ihre Zustimmung zu crtheilen. Abg. Bauer: Ich wollte mich nur gegen die Aeuße- rung eines Vorredners erklären, daß der Schlußantrag der Deputation auf nachträgliche Bekanntmachung der in Rede stehenden Generalvcrordnung im Gesetz- und Ver ordnungsblatte überflüssig sein würde. Denn wird mein Antrag abgelehnt, so würde die Regierung jedenfalls sich nicht, bewogen finden, die betreffende Generalver- ordnung zurückzunchmen; es würde also dabei einfach sein Bewenden haben. Tritt dieser Fall ein- dann ist es we nigstens für mich von Interesse und erwünscht, daß das Publicum und das. Land von dieser Verordnung wenigstens Kenntniß erhält, damit dasselbe ebenso gut, darnach sich richten könne, wie es bis jetzt blos Seiten der betreffenden Unter- und resp. Mittelbehörden der Fall gewesen ist. Präsident Haberkorn: Wünscht noch Jemand das Wort? — Es ist nicht der,Fall; ich schließe daher die Debatte und gebe dem Herrn Referenten das Schlußwort. Referent Martini: Ich könnte in dm Verdacht ge- rathen, xro äorao zu kämpfen, weil ich selbst Polizei beamter bin, wenn ich ein langes Schlußwort hielte. Ich werde aber die Kammer damit nicht aufhalten; nur wenige Bemerkungen gegen den Abg. Körner muß ich mir erlauben. Der Herr Antragsteller hatte seinen Antrag in der kurzen Weise motivirt, wie es im Berichte sich angegeben findet; er hatte hauptsächlich drei Sätze aufgestellt. Der erste lautet: „Jeder Staatsbürger Hat das Recht, lediglich nach verfassungsmäßig gegebenen und prom-ulgirten Ge setzen gerichtet zu werden;" der zweite stützt sich auf die Behauptung , die Generalverordnung sei nicht gesetzmäßig, weil sie dem Artikel 1 des allgemeinen Strafgesetzbuches zuwiderlaufe; der dritte Satz tadelt, daß sie nicht gehörig publicirt sei. Die ersten beiden Punkte, glaube ich, sind von der Deputation genügend widerlegt worden und ich will daher hierauf nicht weiter zurückkommen. Nur die Bemerkung erlauben Sie mir dem Abg. Korner gegenüber, dH von «den Polizeistrafrechtslehrern nicht behauptet wird, der allgemeine Th eil des Strafgesetzbuches sei aus Polizei vergehen überhaupt nicht anwendbar, vielmehr sind dieselben nur darüber noch im Zweifel, inwieweit er hierauf anwendbar sei. Die Anwendbarkeit der allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze auf Polizeivergehcn ist übrigens auch in verschiedenen deutschen Polizeistrafgesetzbüchern ausdrücklich anerkannt, wenigstens habe ich in dem allge meinen Theile des bayrischen und des badischen Polizeis strafgesetzbuches vielfache Bezugnahmen auf das Strafge setzbuch dieser Länder gefunden. Was den Z. Punkt anlangt, so glaubte die Deputation nur nach dem Wunsche des Antragstellers zu handeln, wenn sie sich dafür ver wendet, daß die Generalverordnung im Gesetzblatts'pub licirt werde und der Antragsteller selbst hgt dies ja so-
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