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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-04-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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den und zwar', selbst dann unausführbar sein werde,' wenn die Deputationen beider Kammern, sowie die letz teren'selbst der Erreichung jenes Sieles die angestreng teste Thätigkeit zuwenden sollten ; denn die Versassungs-' deputation der Ersten Kammer, an welche letztere die fraglichen Vorlagen zunächst', aber erst am Schlüsse des ' Monats Januar d. I. gelangt sind, ist sicherem Ver-- nehmen nach dermalen noch nicht einmal mit der in §. 123' -der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Vorberathung -jener Vorlagen zuStande gekommen, geschweig-eHenn schon bis zur specirllen Berichtserstattung über den einen oder -anderen dieser drei Gesetzentwürfe gelangt. Sollte ibr aber auch diese Bortragserstattung we nigstens theilweise, was jedoch mit Rücksicht auf die Umfänglichkeit ihrer Ausgabe immerhin noch in Zweifel' gu ziehen sein möchte, schon tu der allernächsten Seit' möglich werden, so läßt, sich doch mit ziemlicher Be- ' stimmt!)eit annehmen- daß -eine spezielle Durchberathung jener Vorlagen in der Ersten Kammer mindestens bis Ende Mai d. I. anda-uern, somit die unterzeichnete De-; putation nicht vor Beginn des Juni in die Lage Lom- men würde, zur gemeinsamen Berathnng dieser drei, zu-; sammcn nicht weniger als 171t) Paragraphen enthalten den Gesetzentwürfe und der etwa -von der Ersten Kam mer beschlossenen Abänderungen verschneiten zu können.' Es leuchtet aber von selbst ein, daß die Prüfung und Begutachtung einer Arbeit von diesem Umfange und! 'von dieser Bedeutung, zu deren Aufstellung ein mehr-; »jähriger Fleiß erforderlich gewesen ist, eine Prüfung,! bei welcher sich voraussichtlich zahlreiche Besprechungen; mit königl. Eommissaren nöthig machen und von den letzteren vielfache Mittheilungen an die Deputation ge langen werden, wenn ihr anders der Anspruch ans- Gründlichkeit MMgestehen und -überhaupt ein Werth für die Gesetzgebung beizulegen sein soll, nicht das Work; weniger Wochen sein und mindestens nicht schon mit Eintritt der Zeit vollendet werden konnte, zu welcher -die ordentlichen sächsischen Landtage geschlossen zu wer-; Lett Pflegen und zu welcher ihr Schluß in der Lhat aus mehr, als einem Grunde als wünschenswert!) erscheinen muß. ' Dies würde nach dem Dafürhalten der Deputation selbst dann nicht zu erreichen sein, wenn die Mitglieder derselben, was ihnen wohl kaum anzustnnen wäre, wäh- -rend wes zur Vorberathung jener drei Entwürfe erfor derlichen Zeitraumes sich hiermit ausschließlich befassen, auf jede Beschäftigung mit anderen der Kammer vorlie genden Berathungsgegenftänden-aber inzwischen gänzlich verzichten wollten. Mer Voraussicht nach, und selbst wenn die der För derung -des Berathuugswerkes möglichst günstigen Vor aussetzungen vollständig zutreffen sollten, müßte daher, damit der Zweiten Kammer zur Durchberathüng der von der Deputation zu erstattenden, jedenfalls zeitraubenden Berichte, sowie der Ständeversämmlung zu den beim Entstehen geteilter Meinungen beider Kammern, erfor- derlrch werdenden Vereinigungsverhandlungmr die un entbehrliche Zeit verbliebe, der Schluß des dermaligen Landtags sicherlich Lis zum Ende des Monats Septem ber di I., wenn-nicht auf eine noch -spätere Zeit chin- -ausgeschoben werden. Und selbst dann würde sich eine solche Beschleunigung der Arbeiten erforderlich machen, daß sich aM -Ende dennoch, wem voraussichtlichen Ver ¬ laufe der Dinge nach, nicht jede später zu bereuende Uebereikung einzelner-Beschlüsse vermeiden ließe. Damit nun einerseits eine solche, sicherlich weder den Wünschen der Regierung,, noch denen, her, Kam mern entsprechende Ausdehnung des Landtages vermie den, andererseits aber ein baldiges.Zustandekommen von Gesetzesreformm, nach welchen das Land, was insbeson dere von der vorgslegten Coneurs.ordnung, gilt,.,mst Leb haftigkeit verlang, nach Möglichkeit gWchert werden könne, wollte es der Deputation als-der geeignetste und zugleich für das Land mindest kostspielige Ausweg er scheinen, wenn statt der vom Abg. Schreck beantragten Matzregöl von Sr. M-asestät dem Könige.alsbald nach geschehener verfassungsmäßiger Feststellung.dtzs 'Staats budgets der dermrlige Landtag auf,einige,, Zeit, vertagt; den Ve-rfaffungsdeputatwnen beider Kammern, ab^.. die während der, Dauer .dieser Vertagung. vorzünchmende Vvrherathung der mehrerwähnten Gesetzentwürfe nach Maßgabe von §. 146 per Landtagtzordnung überwiesen würde, . . . . '. .. Sie glaubte sich, daher vor Mu Dingen darüber Gewißheit verschaffen zu Men, oh, Ms, Pie Stgudi- versammlung ihrer Ansicht beipjlichten sollte, dre Nnigl. Staatsregierung geneigt sein würbe, auf einen in die ser Richtung zu stellenden Antrag pnzugehen, oder ob und welche Bedenken hiergegen obwalten dürften,, Md erbat sich deshalb hierüber die Erklärung der Herren Vertreter der Staatsvegierung, . ' Die ihr hierauf -vom Herrn Vorstande des Justiz ministeriums mitgsth eilten Bemerkungen gingen nun «bar im Wesentlichen dahin: „Eino Aufschiebung der ständischen BerathnM der fraglichen Gesetzent-oürfe würde drrStMtisreg-ie- rung aus mehr als einem Grunde wicht orwLnfcht er scheinen. Denn das bereits mittelst Verordnung vom S. Januar 1863 publicirte, wenn auch -hinsichtlich sei ner Wirksamkeit -Zur Zeit noch suspendirtebürgerliche Gesetzbuch Wune füglich" nicht vor EmaMation der -HM in Rede stehenden drei Gesetze-in Krafttroten, -weil man gleich anfänglich auf ein gleichzeitiges Erscheinen dieser sämmtlichen Gesetze Bedacht .glmmnmen;!LU.sdcm LÄvg-erlichen Grsetzbuche aber, nicht nur alles ReglMM- täre, insbesondere die auf bas Hypotheken uiub Bor- mnndschaftswesen Bezug habenden reglemenchreu -Be stimmungen, sondern auch sämmtliche an das matßlMlle Co ncurs recht einschlagenden Vorschriften rmsgeschtckM und diese Bestimmungen in Wie dermalen vorliegenden -Entwürfe -aufgenoinmen, daher -Mr -zugleich in ,per Publicatiynsverordnnng zum bürgerlichen Gesetzbuche die bisher gültig gewesenen Bestimmungen 'des bür gerlichen Rechtes van-dem Zeitpunkte an,, mit Welchem das gedachte Gesetzbuch in Kraft trete« solle, für auf gehoben erklärt habe. ' , Ein zweites Bedenken gegen -eine derartige Ver schiebung -ergebe sich aber aus der unabweisbaren Rücksichtnahme auf die Regierungen derjenigen .deut sch en Einzelustaatem 'welche ihren EntschlM, ^unserer bürgerlichen Gesetzgebung beizutreteu, .bereits kund ge- «geben hätten und welche, wenn sie den- Eintritt der Wirksamkeit unseres bürg erlichen Gesetzbuches bxi ,die ser Gelegenheit von Neuem in unbeMmie-FeMe ge rückt selM sollten, in jenem ihrem Entschlüsse leicht wieder wankend werden -könnten- 216^
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