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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-04-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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Interesse gehabt für Rechtswissenschaft Ich habe die hannoversche Proceßordnung studirt und die Commentare, welche darüber geschrieben worden sind, mit Fleiß gelesen; ich habe in mehreren Saisons tagtäglich mit hannover schen Juristen über die dortige Proceßgesetzgebung mich unterhalten und mit ihnen debattirt; ich habe, außer jenen Commentaren, auch sämmtliche Gutachten gelesen, welche von den Obergerichten des Königreichs Han nover über die dortige Proceßordnung eingeholt worden find, habe demnächst mir öffentliche und Privatacten vorlegen lassen, Lin in die Sessionen der großen und kleinen Senate der Obergerichte gegangen, Lis ich das System begriffen hatte, und habe sodann weiter mit einem mir befreundeten Obergerichtsanwalt in Osnabrück über die mir übrig gebliebenen Zweifel gesprochen. Hätte ich nicht das Alles gethan, so würde ich gewiß weit entfernt sein, mir ein Urtheil über unseren Entwurf anzumaßen. Habe ich aber einmal die Befähigung hierzu erlangt, so halte ich mich in diesem Saale auch nicht blos für berech tigt , sondern für v erpflichtet zu einem Urtheile. Um mich indeß nicht auf mich allein zu verlassen, habe ich, nachdem der Gesetzentwurf uns vorgelegt war, denselben in drei Exemplaren nach Hannover gesendet, das eine nach Lüneburg an einen Obergerichtsanwalt, das andere an einen Obergerichtsanwalt in Osnabrück und das dritte an ein Mitglied des Obergerichts inHannover selbst. Ich habe die Zusicherung erhalten, daß die eben erwähnten Herren der Prüfung des Entwurfs sich unterziehen werden; ich kann aber von denselben nicht beanspruchen, daß sie dies thun noch während der Dauer des gegenwärtigen Landtags. Sie werden aber der Arbeit sich unterziehen und ich werde es für meine Pflicht halten, der Deputation die betreffenden Exposes zu unterbreiten. Was nun den sächsischen Entwurf selbst anlängt, so will ich, so weit ich bis jetzt im Stande gewesen bin, einUrtheilmirzuschaffen, durch einzelne Beispiele Noch die Behauptung begründen, daß derselbe in vielen Beziehungen seinem Zwecke nicht entspricht. Erlauben Sie Mir, im Voraus zu bemerken, die hannoversche Proceßordnung umfaßt 683 Paragraphen uüfl die sächsische Proceßordnung hat deren 1175. Sie hat also so ziemlich noch einmal so viel Bestimmungen und Sie werden schon'hieraus entnehmen dürfen, ob jenes Gesetz'praktischer sei, als das unsrige; sie geht aber auch, während in den Motiven gesagt ist, daß man si§) in den wesentlichen Grundzügen an das hannoversche Ge setz gehalten habe, in vielen und gerade erheblichen Punkten von den Principien der hannoverschen Proeeß- ordnung ab. Man sagt in den Motiven, daß das rein mündliche und Unmittelbare Verfahren festzuhalten sei, während der Entwurf selbst dies nicht thut. Man will des Neuen Verfahrens ungeachtet, die Organisation der Gerichte beibehalten. Man übersieht hierbei gänzlich, daß wir eine Anzahl Gerichtsämter haben, die dreimal größer sind, als sie sein sollten, und eine andere Anzahl, die viel zu klein sind; man übersieht ferner, daß wir eine Anzahl Bezirksgerichte haben, die den dritten Theil von dem zu thun haben, was sie eigentlich zu thun Habers sollten, und andererseits eine Anzahl Bezirksgerichte, die dergestalt mit Geschäften überhäuft sind, daß schon jetzt eineGeschaftscalamität hieraus eutstanden ist — und man will dennoch die zeitherige Gerichtsvrganisation ohneirgend welche Veränderungen fortbcsteh en lassen und dieselbe mit dem neuen Verfahren in Verbindung bringen. Wir sviffen, daß unsere Appellationsgerichte schon jetzt zu wenig Mit-, glieder haben, daß dieselben jetzt bereits vier und fünf Monate zur Ausfertigung ihrer Erkenntnisse brauchen und man will dennoch den Appellationsgerichten in der zeit- herigen Zusammensetzung die mündlichen Verhandlungs termine in Appellativnssachen, die Beweisaufnahme und die Beweisausführung über Nova in der zweiten Instanz mit übertragen. Sieht man denn nicht voraus, daß die Appellationsgerichte dies durchzuführen nimmermehr im Stande sein werden? Meine Herren, man will ein Ver fahren mit solchemZeitaufwande diesen bereits überlasteten Behörden mit auf die Schultern laden? Ich kann das kaum glauben; ich kann wenigstens nicht glauben, daß man die Sache reiflich erwogen habe. Man hat ferner in. der Proceßordnung den Anwaltszwang nicht vorgeschrieben und zu dessen Rechtfertigung bemerkt: es seien die Par teien, wenn sie nicht wollen, nicht zu zwingen, einen An walt zur Führung ihrer Angelegenheit zu wählen. Wenn ich gegen dieses Princip spreche, so könnte es fast scheinen, als hätte ich ein materielles Interesse daran, daß den Parteien aufgegeben werde, einen Anwalt zur Führung ihrer Sache bei den Gerichten zu wählen. Indessen darf ich wohl hoffen, daß Sie von einer solchen Subsumtion mich freisprechen werden; ich würde wenigstens, wenn Je mand mir beimessen sollte, daß ich um eines materiellen Interesses willen eine wissenschaftliche. Frage.meiner Ueberzeugüng entgegen beantworten wolle, mit arger In dignation ihm ins Auge sehen. Lassen Sie mich rein wissenschaftlich die Sache ins Auge fassen. Das münd liche Verfahren will, daß das Bild des Rechtsstreites vor dem Collegium der Richter naturgemäß sich ent falte, daß nichts Ueberflüssiges, nichts Unnöthig es ih die Verhandlung hineinkomme; es will aber auch die möglichst schnelle Ermittlung der Wahrheit und insbesondere möglichst schleunigen Schutz für den Kläger. Der Kläger wird natürlich, um sein Recht möglichst schnell zu erlangen, einen Rechtsanwalt wäh len, während sein Gegner, vielleicht ein schwerfälliger, rechthaberischer und böswilliger Mann sagt, ich habe nicht nöthig, einen Anwalt zu wählen, ich wähle also auch keinen, Die Verhandlung beginnt und der Richter be kommt mit der nicht vertretenen Partei bei der Aufnahme des Status oausas 6t, soutrovsröias eine Plage ohne
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