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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-03-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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daß aber früher allerdings ähnliche Regulative bestanden haben und das jetzt vorliegende Regulativ ein nur revi- dirtes ist. Insofern ist also der Bericht noch zu ergänzen. Und da der Inhalt dieses Regulativs in einer Anzahl von Punkten mit den Bestimmungen des Gewerbegesetzes entschieden nicht vereinbar ist, so erscheint es wiederum auffällig, daß dasselbe zu einer Zeit noch errichtet wurde, wo der Entwurf des Gewerbegesetzes von den Kammern bereits genehmigt, der Inhalt desselben also der Behörde bekannt war und die Emanation des Gesetzes in naher Aussicht stand. Der Hauptgrund aber, aus welchem der oben an geführte Einwand des Herrn Regierungscommissars ohne Berücksichtigung bleiben muß, besteht darin, daß die angezogene Bestimmung aus §. 15 der Ausführungs verordnung zum Gewerbegesetz überhaupt nur auf die sogenannten Co n cessio ns gewerbe sich bezieht; die Aus stellung und Vermiethung von Saumthieren aber, wie weiter.unten gezeigt werden wird, zu den Gewerben der ebengedachten Art gar nicht gehört. k) Die oben, in dem Abschnitte aä I 8utz Nr. 3, 4 und 5,i näher besprochenen Gründe sind von den cvg- noscirenden Behörden auch dem hier fraglichen Theile des Offuches der Beschwerdeführer entgegengestellt wor den. Es haben aber auch die ebendaselbst (aä I 3, 4 und 5,i ) zu lesenden Entgegnungen der Deputation, nach der Ansicht des Referenten, bezüglich des zweiten Punktes des Gesuches — der Aufstellung von Saum thieren — zu gelten; es genügt daher, zu Vermeidung von Wiederholungen auf jene Refutationen hier noch mals Bezug zu nehmen. o) Der Einwand der Majorität der Deputation, daß die in großen Städten und Badeorten für die Fiakres, Droschken rc. bestehenden Regulative allenthalben auch auf die Umgegend dieser Orte sich erstrecken, kann, nach der Ansicht des Referenten, die Richtigkeit der gegen- theiligen Meinung nicht darthun. « Es beweist der vorgedachte Umstand nur so viel, daß die Ortspolizeibehörden der großen Städte und Badeorte mit der Beibehaltung der gedachten Regula tive, soweit dieselben sich auf die Umgegend der betref fenden Orte erstrecken und für jeden, der die fraglichen Gewerbe,betreibt, bindend sein sollen, die in der Be stimmung 3 des §. 14 des Gewerbegesetzes ihnen ertheilte Befugniß zur Regelung der Unterhaltung der Com- munication innerhalb der Orte überschreiten. Eine solche Überschreitung kann aber, auch wenn sie an sich als zweckmäßig sich darstellt, niemals andere Behörden zu einem gleichartigen, nach dem Inhalte des Gesetzes nicht zulässigen, Verfahren berechtigen. ä) Den Hauptgrundsatz des Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 bildet die in §. 3 desselben sanctio- nirte Freiheit des Gewerbebetriebes. Jede weitere Bestimmung dieses Gesetzes, welche die Gewerbefreiheit wiederum beschränkt oder von Be-- dingungen abhängig- macht, ist eben deshalb, weil sie eine Beschränkung der Haupttendenz und des Grund zuges des Gesetzes enthält, bekannten Grundsätzen ge mäß, möglichst streng und restrictiv zu interpretiren. Stellt nun die vom königlichen Ministerium des Innern für den ganzen Bezirk der sächsischen Schweiz II. K. (2. Abonnement.) unternommene Bezeichnung: „Ort im weiteren Sinne" schon nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche und nach der grammatischen Bedeutung des Wortes „Ort" als unrichtig sich dar, so erscheint eine solche Bezeichnung, im Hinblick auf die oben dargelegte Noth- wendigkest der restrietiven oder, wenigstens strengen In terpretation der Worte: „innerhalb der Ortschaften" um so gewisser unzulässig. Der Referent hat sich daher der oben snb 1 näher erwähnten Ansicht und dem auf solche gestützten Vor schläge der Majorität der Deputation uä a nicht an schließen können; er erlaubt sich vielmehr, gestützt auf die im Vorstehenden dargelegten Gründe, den Vorschlag: Die Kammer wolle der königlichen Staatsregierung die Beschwerde Gotthold Leberecht Biesold's und Ge nossen auch insoweit, als dieselbe die Verweigerung der Erlaubniß zur Errichtung einer Saumthiersiation betrifft, zur geeigneten Berücksichtigung empfehlen. Die Annahme des vorstehenden Vorschlages des Re ferenten würde nicht ausschließen, daß dessen ungeachtet der von der Majorität der Deputation sub d gestellte Antrag genehmigt werden könnte. Der Referent ist diesem Anträge ebenfalls nicht bcigetreten; er darf- daher nicht unterlassen, am Schlüsse noch die Gründe anzugeben, aus denen er glaubt, daß zu einem Nachtragsgesetze oder zu einer authentischen Interpretation der Bestimmung snk 3 in §. 15 des Ge- werbegcsetzes, als worauf der zweite Vorschlag der Majorität der Deputation gerichtet ist, genügende Ver anlassung nicht vyrliege. Aus der einstimmigen Beantwortung der im gegen wärtigen Berichte sutz I behandelten Frage folgt von selbst, daß der zweite Vorschlag der Majorität der De putation sich gar nicht auf die Fremdenführer, son dern nur auf die Vermiether der Saumthiere er strecken soll. ? Da nun eine Prüfung dieser Thiere weder in der Vergangenheit jemals stattgefunden hat, noch in Zu kunft mit Erfolg wird ausgeführt werden können, so können sich die Bedenken der Majorität der Deputation immer nur auf die Person der Vermiether der Saum thiere beschränken und es vermag der Referent keinen Grund zu finden, aus welchem gerade diesen Personen gegenüber eine größere Zuverlässigkeit verlangt werden sollte, als bei den Führern der Fremden. Hierdurch erledigt sich auch zugleich das Bedenken der Majorität der Deputation bezüglich der lieber- theuerung der Reisenden und der persönlichen Sicher heit derselben. Denn hat man dieses Bedenken bei der Entwerfung des Gewerbegesetzes und bei der Fassung des Majoritätsbeschlusses rücksichtlich der Fremden führer nicht gehabt, so liegt zu demselben auch rück sichtlich der Person der Saumthierführer keine be sondere Veranlassung vor. Es ist der Ortspolizeibehörde selbstverständlich un benommen, eine angemessene Zahl von Saumthierver leihern, Fremdenführern, Trägern u. s. w. besonders in Pflicht zu nehmen und dafür zu sorgen, daß dieselben freiwillig zur Befolgung und Innehaltung einer be stimmten Instruction und Taxe sich vinculiren, auch be sondere Abzeichen tragen. Es ist ferner der Behörde unbenommen, die Thatsache, daß und mit welchen Ver- 161
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