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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-03-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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Aach dem andern verstanden werden sollte, so hatte man auch nicht sagen können, daß die Regulirnng durch die Ortspolizeibehörde erfolgen solle, sondern man hätte sagen müssen, daß sie den Ortspolizeibehörden.zustehe, weil eine Polizeibehörde nicht über die Grenze ihrer Gerichtsbarkeit hinaus Etwas anordnen oder verbieten kann, sondern, liegt die Nothwendigkcit einer über die Grenzen ihres Bezirks sich erstreckenden Ncgulirung solcher Art vor, sich dann mit den anderen Polizeibehörden darüber in Vernehmen zu setzen hat. Selbst die Hinzufügung „innerhalb der Flurgrenze", die der Abg.Uhlemann wünschte, würde dem Bedürfniß nicht entsprechen und da der Herr Regierungs- commissar zugiebt, daß die Auslegung jener Worte eine zu zweifelhafte sei, so werde ich mich auch mit dem Anträge der Deputation unter I11 d einverstanden erklären. Abg. von Nostitz-Wallwitz: Nach den Aeuße- rungen des Herrn Regiernngscommissars könnte man zweifelhaft werden, ob man dem Votum der geehrten De putation, dieBeschwerde zur Berücksichtigung zu empfehlen, ohne Weiteres in ihrem ersten Theile beizupflichten habe. Ich glaube aber doch, daß man dies thun kann. Denn ich fasse den Vorschlag der Deputation nur als dahin ge hend auf, daß dieBeschwerde berücksichtigt werden soll, insofern den Beschwerdeführern im Allgemeinen die Er- laubniß zu Ausübung des Führergewcrbes abgeschlagen worden ist; nicht aber als darauf gerichtet, daß eine Füh rerstation an dem von ihnen bezeichneten Orte errichtet werden soll. Den zweiten Theil anlangend, so werde ich ebenfalls mit der Majorität der Deputation stimmen. Meine Herren, ich halte den Grundsatz, auf den nament lich der Herr Scparatvotant sich bezogen hat, daß Aus nahmegesetze in der Regel nicht extensiv zu interpretiren sind, außerordentlich hoch. Ich glaube, es' ist derselbe für viele Fälle ein unentbehrlicher Kompas, der uns in der Regel auf den rechten Weg aus den sich eben darbietenden Zweifeln hinausführen wird. Allein man darf darüber einen anderen nicht minder wichtigen Grundsatz nicht über sehen, nämlich, daß die Gesetze nach ihrem Zwecke auszu legen sind und man ihnen keinen Sinn unterlegen kann, der ihren Zweck ganz oder zum größten Theile vereiteln und illusorisch machen würde. Wir kommen außerdem zu einer Buchstabenauslegung der Gesetze- wie sie vielleicht dem englischen Rechte eigen ist, die aber unserer Rechts übung kaum entsprechen möchte. Frage ich mich nun: was ist der Zweck der Bestimmung in §. 13 sub 3 ge wesen? so ist dies doch kein anderer, als daß bei solchen 'Fortkommengelegenhciten und Personenbeförderungen/ die das Publikum häufig auf kurze Entfernungen, und in der Regel, ohne daß sich Gelegenheit einer Auswahl bietet, zu benutzen hat, erstens bestimmte Geldsätze und Fahrtaxen festgesetzt werden sollen, damit nicht der Reisende in jedem einzelnen Bedarfsfälle in die Unannehmlichkeit eincsHan- delns um den Preis versetzt werde und zweitens, daß die- Behörde die Füglichkeit haben soll, imJnteresse der Sicher-^ hcit und der Bequemlichkeit des Publikums über diese An stalten eine gewisse Ueberwachung auszuüben. Halten wir an dieser Ansicht fest, so können wir aber, glaube ich, den Ausdruck „innerhalb der Orte" nicht so eng auffasscn, wie dies Seiten des geehrten Herrn Separatvotanten und- wohl auch des Herrn Abg. Martini, wenn ich ihn recht verstanden habe, geschehen ist, sondern wir müssen ihm in der That eine weitere Anwendung geben. Betrachten sie, meine Herren, ein Beispiel, welches sehr oft vorkommt: was macht es für einen Unterschied, ob der Bahnhof ge rade außerhalb der Stadt liegt oder ob er innerhalb der- Gebäude der Stadt liegt, oder beziehentlich in unmittel barer Verbindung mit den Häuserreihen derselben. Die: Bahnhöfe werden häufig außerhalb des Ortes liegen und gerade für den Verkehr von und nach demselben ist es vor zugsweise nöthig, daß wir Bestimmungen haben, wie sie: in §. 13, 3 aufgestellt worden sind. Aehnlich ist das Ver- hältniß bei Flußüberfahrten. Ich glaube, es ist ganz gleich, ob ich hier an die Elbe komme in der Altstadt oder in der Neustadt, um übergesetzt zu werden, oder ob ich über- die Elbe von Loschwitz aus nach Blasewitz übergesetzt sein will- Daß im letzteren Falle zwei verschiedene Orte in Frage kommen, ändert offenbar Nichts an der Wesenheit: der Sache. Aus diesen Gründen habe ich den Ansichten beizupflichten, die die Majorität der Deputation zu den ihrigen gemacht hat und ich komme trotz der Anfeindungen des Herrn Abg. Uhlemann gegen die Regeln der Ausle gungskunst selbst als Jurist und nach diesen Regeln zu demselben Resultate, zu welchem er gelangt ist. Aus den anderen Seite kann ich aber nicht leugnen, daß die Aus drucksweise, wie sie in §. 13 unter 3 gebraucht worden ist, zu Zweifeln, wie die, welche uns heute beschäftigen, Ver anlassung geben muß und stimme vollständig dem Wunsche bei, daß eine Erläuterung dieser Bestimmungen und zwan im Gesetzwege und so .bald als möglich erfolge, wo möglich noch auf diesem Landtage. Daß man den §. 13 sud A wirklich in dem Sinne aufgefaßt hat, wie dies die Majo rität derDeputation thut und wie ich es thue, dafür scheint mir auch zu sprechen, daß sowohl in den Motiven des Ge setzentwurfes, die der HerrRegierungscommissar uns mit- getheilt hat, als auch, wenn ich mich recht entsinne, iw dem Berichte der Deputation der Zweiten Kammer aus drücklich Bezug genommen ist aus die in den übrigen euro päischen Staaten geltenden analogenVorschriften. Wohin ich aber gekommen bin, habe ich gefunden, daß man sich überall nicht schlechterdings an die enge Grenze des »Ortes gebunden hat. Im Uebrigen bestehen Einrichtungen der gedachten Art auch in allen den Ländern , die sich der un umschränktesten GewerLcsreiheit erfreuen, namentlich in England. Nur in einem Lande fand man sie wenigstens früher nicht, das war in Italien. Wer aber jemals dort ge-
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