Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-03-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
wesen ist, der wird mir bezeugen können, mit welchen Unannehmlichkeiten und Unbequemlichkeiten der^ Mangel gerade solcher Einrichtungen dort von den Reisenden em pfunden wird. Abg. Martini: Ich habe noch einige Worte gegen die Auffassung des letzten geehrten Redners zu erwidern. Ich stimme, was die Zweckmäßigkeitsrücksichten anlangt, wollständig mit ihm überein. Aber daß §. 13 nicht so, wie er meint, zu inierpretiren ist, davon bin ich durch die Bemerkungen, die wir eben gehört haben, nicht überzeugt -worden. Das rücksichtlich der Ueberfahrt über die Elbe gebrauchte Beispiel scheint mir ein nicht ganz glücklich ge wähltes zu sein; es scheint vielmehr für meine Ansicht zu sprechen. Denn der Stadtrath zu Dresden wird wohl be rechtigt sein, die Ueberfahrt über die Elbe zwischen Neu- und Altstadt zu reguliren; daraus folgt aber für ihn noch nicht das Recht, auch wegen der Ueberfahrt zwischen Blase witz und Loschwitz eine solche Regulirung vorzunehmen nnd daraus, daß eine Behörde innerhalb ihres Ortes die Benutzung der Fiacres, Droschken u. s. w. einer Regelung unterwirft und selbst für Fahrten nach außerhalb ihres Gerichtsbezirkes -gelegenen Orten Taxen feststellt, folgt noch nicht, daß sie das Recht hierzu habe; denn wenn die Gerichtsbehörden dieser Orte für letztere eine solche Re gelung selbst vornehmen wollen, so würde es diesen nach §. 13 im letzten Absätze sogar srcistehen, den fraglichen Gewerbebetrieb nur auf die von ihr concessionirten Per sonen zu beschränken. Also wird wenigstens unter allen Umständen die Behörde, wo eine Droschkenanstalt besteht, wenn letztere sich über die Grenze des Ortsbezirkes aus dehnen will, der Zustimmung der anderen zuständigen Po lizeibehörde bedürfen. Ich muß daher die von mir früher ausgesprochene Ansicht für richtig halten. Dagegen bin ich damit einverstanden, daß nur durch einen Nachtrag zum Gesetze dem Bedürfniß abgeholfen werde. Eine au- thentischeJnterpretation würde ich, weil diesejedemZweifel doch nicht abhilft, auch nicht wünschen. Abg. Ziesler: Der Herr Regierungscommissar, wenn ich ihn richtig verstanden, hat ausdrücklich erklärt, die Staatsregierung müsse ihre Interpretation von §. 13 unter Nr. 3 aufrecht erhalten. Es schien mir aber, als ob die Interpretation, die der Herr Regierungscommissar heute gab, mit derjenigen, welche die Staatsregierung den Beschwerdeführern gegenüber in Anwendung gebracht hat, nicht völlig übereinstimmt oder, um es bestimmter zu sagen, als ob die königliche Staatsregierung heute doch etwas andere Gründe dem Verlangen der Beschwerdeführer ent gegensetze, als sie früher gethan; wenigstens muß ich das aus dem folgern, was in dem Berichte gesagt ist. Die königliche Staatsregierung hat früher, wie es auf Seite 238 heißt, erklärt: „Es müsse daher auch, so lange die auf Bestäti gung der vorgesetzten Regierungsbehörde beruhende regulativmäßige Einrichtung, nach welcher das Halten von Saumthieren zur Beförderung von Reisenden in der sächsischen Schweiz nur mit behördlicher Genehmi gung erfolgen dürfe, nicht im ordnungsmäßigen Wege geändert und aufgehoben werden sollte, hierbei sein Verbleiben haben." Auch hat der königl. Herr Regierungscommissar in der Deputation nach Seite 239 ausgesprochen: „Die Verleihung von Saumthieren in der sächsi schen Schweiz sei nach einer von der Staatsregierung genehmigten, seit länger als zwanzig Jahren bestehen den Einrichtung aus Wohlfahrts- und sicherheitspoli zeilichen Gründen von der Erlaubniß der Ortsbe hörde abhängig. - „Beim Erscheinen des Gewerüegesetzes habe man die, hinsichtlich der bis dahin bestandenen Einrichtun gen ertheilten Regulative mit der Bestimmung in §. 13 des Gewerbegesetzes vereinbar erachtet, da dieser Para graph die Auslegung zulasse, daß die sächsische Schweiz im Interesse des reisenden Publicums als ein ge schlossener Ort angesehen werde." Meine Herren, gegen diese zuletztgedachte Auslegung müßte ich mich freilich auf das Allerbestimmteste erklären. Wenn die königliche Staatsregierung diese Interpretation aufrecht erhalten will, so muß ich bekennen, daß ich sie für durchaus unrichtig halte; dagegen muß ich aber aller dings dem Herrn Regierungscommissar darin beistimmen, daß die königliche Staatsregierung es ganz in ihrer Hand hat, die Beschwerdeführer an der Aufstellung von Saum thieren auf öffentlichen Plätzen und Orten, wie die hier bezeichnete Straße ist, zu behindern. Das könnte sie schon aus wohlfahrtspolizeilichen und sicherheitspolizcilichen Gründen thun und hätte sie das Gesuch lediglich aus diesem Grunde zurückgewiesen, so müßte ich der Ansicht sein, daß die Beschwerdeführer keinen genügenden Grund zur Beschwerde hatten. Die Worte „innerhalb der Orte" aber so auszulegen, wie von Seiten der Staatsregierung und soeben von Seiten des Herrn Abg. von Nvstitz-Wall- witz geschehen ist, dem könnte ich allerdings nicht beistim men. Der Herr Abg. von Nostitz-Wallwitz erklärte sich ganz damit einverstanden, daß man Ausnahmen von der Regel — und die Regel, meine Herren, ist hier die Freiheit der Gewerbe — eng auszulegen habe; machte aber auf eine andere Regel aufmerksam, nämlich auf die, daß man alle Gesetze, wie er sich ausdrückte, nach ihrem Zwecke auslegen müsse. Meine Herren, ich bekenne offen, das klang mir fast, als ob man sie zweckmäßig, d. h. nach ad ministrativen Zweckmäßigkeitsrücksichtcn auslegen solle. Gegen eine derartige Auslegung müßte ich mich allerdings auf das Allerbestimmtcste aussprechen. Daß die grammatische Auslegung diejenige ist, welche zunächst in Anwendung gebracht werden muß, meine Herren, und zwar auch heute noch, daß dies nicht blos in England, sondern auch iw Deutschland und Sachsen Rechtens ist, um das zu bewei sen, nehme ich Bezug auf die ersten Paragraphen unseres bürgerlichen Gesetzbuches, in denen diese Art, die Gesetze
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder