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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-05-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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gegangen wäre; sie hätte gar ntcht fragen sollen, ob Die jenigen, welche die Urkunden ausgestellt hätten, dazu be rechtigt gewesen wären; sie hätte nicht fragen sollen, ob die Stadträthe oder Rittergutsbesitzer oder Patrimonial- gerichie sie ausgestellt hätten; das Faetum allein schon, daß Urkunden vorhanden wären, vonBehörden ausgestellt, die als solche anzuerkennen wären, hätte genügen müssen. Meine Herren, das sind Worte, die den Petenten gegenüber sehr gutmüthig und wohlmeinend klingen, die früher nicht ge hört wurden, als es der Ablösung derjenigen Gerechtsamen galt, welche den Rittergütern-zustande«. Damals ist in ganz gleicher Weise verfahren worden, wie die Negierung jetzt den Petenten gegenüber verfahren ist und ich glaube, schon diese Analogie steht der Staatsregierung als ein sehr mächtiges Präjudiz zur Seite. Es ist von den Patrimo- nialgerichtsinhabern für die Verleihungs- und Vorbietungs rechte selbst gar keine Entschädigung beansprucht worden, sondern nur für die von den bereits bestehenden Real berechtigten zu zahlenden Renten. Jetzt soll nach dem Bericht ausgesprochen werden, daß auch die Verleihungs- und Verbietnngsrechte (nicht allein der daraus erflossenen Einkünfte) von Corporationen und Innungen von Städten, welche vermöge ihrer Hoheitsrechte auch so manche Berech tigung in Anspruch nehmen und zur Entschädigung an gemeldet haben, zu entschädigen seien. Das erscheint mir stoch als Anomalie und ich bin der Staatsregierung nur dankbar dafür, daß sie nicht ohne Weiteres wegen Billig keitsgründen einen zustimmenden Bescheid gegeben, sondern sich so ganz auf den formellen Standpunkt gestellt hat. Meine Herren, es handelt sich hier um die Bewilligung von mehr als einer halben Million; es ist das keine Klei nigkeit, und ich wenigstens, als Laie in juristischen Dingen, vermag nicht, mich als Richter aufzuwerfen und auf die Deduction der geehrten Deputation hin zu sagen: dieser Petent hat Recht und jener nicht. Wenn ich mich über die Bewilligung des Aufwandes einer möglicherweise so großen Summe entscheiden sollte, so müßte ich zuerst eine gedruckte Entgegnung, eine Rechtfertigung der Staats regierung gegen die ihr vorgehaltenen Einwürfe vor mir sehen, ich müßte sie vergleichen können mit dem Berichte vor der Debatte. Ich mag nun nicht verkennen, daß einigen Petenten, besonders den unter Nr. 10 —17 im Berichte aufgesührten wohl Billigkeitsgründe zur Seite stehen mögen und deshalb erlaube ich mir, der geehrten Kammer einen Antrag vorzulegen, der vielleicht Manchen in seinem Gefühle beruhigen dürste, daß er den Leuten nicht unrecht thut; demohngeachtet aber die Sicherheit er halt, daß das Allgemeine nicht im Interesse Einzelner zu stark belastet werde. Dieser Antrag, welchen ich der ge ehrten Kammer zur Annahme empfehle, lautet folgender maßen: „Die Kammer wolle beschließen, die Petitionen unter N. Nr. 1(1—31 zur Erwägung und Prüfung im Besonderen darüber, ob, wenn nicht Rechts-, so doch Billigkeitsgründe für eine Entschädigung den Petenten zur Seite stehen, an die hohe Staatsregicrung mit dem Ersuchen abzugeben, daß dieselbe nächstem Landtage über das Resultat besondere Vorlage zu gehen lasse." Präsident Haberkorn: Dieser Antrag, in der all gemeinen Debatte gestellt, ist sofort zur Unterstützung zu bringen. Er lautet so: „Die Kammer wolle beschließen, die Petitionen unter II. Nr. 10—31 zur Erwägung und Prüfung im Besonderen darüber, ob, wenn nicht Rechts-, so doch Billigkeitsgründe für eine Entschädigung den Petenten zur Seite stehen, an die hohe Staatsregierung mit dem Ersuchen abzugeben, daß dieselbe nächstem Landtage über das Resultat besondere Vorlage zu gehen lasse." Wird derselbe unterstützt? — Sehr zahlreich. Abg. Ziest er: Meine hochgeehrten Herren! Als ich in der am 18. December 1860 stattgehabten 61. öffent lichen Sitzung dieser Kammer der Einzige war, welcher sich auf die vom Präsidium gestellte Frage über die An nahme des hier in Frage befangenen Entschädigungs gesetzes verneinend erklärte, war ich mir der Gründe die ser meiner Abstimmung wohl bewußt. Es leitete mich da mals die mich allerdings nicht sehr erquickende Wahrneh mung und Ueberzeugung, daß abermals ein Stück Justiz in der Verwaltung aufgehen solle, daß abermals, wie lei der in unfern Tagen nicht allzu selten, die Verwaltungs behörden da zu recognosciren und zu entscheiden haben sollten, wo nach unserer Verfassungsurkunde sowohl, wie nach unserm Competenzgesetze vom Jahre 1835 nur die Justiz zu walten und zu entscheiden gehabt haben würde. Es leitete mich damals die Befürchtung, daß der dem Eigenthume des Staatsbürgers und ihren dem Eigenthume gleich stehenden Rechten und Gerechtigkeiten gebührende Schutz in den Büreaus der Verwaltungsbehörden, welche ja gewohnt sind, nicht sowohl nach Gründen des strengen Rechts, als vielmehr nach .Zweckmäßigkeitsgründen zu ent scheiden, nicht so sicher und fest gewahrt sei, als in den Sälen der Landesgerichte. Meine damalige Befürchtung ist in Erfüllung gegangen, meine Befürchtung, daß Eigen tum und ihm gleichstehende Rechte den Staatsangehörigen ohne Schadloshaltung durch Verwaltungsacte entzogen werden würden, ist nicht nur eingetroffen, ja sie isst wie ich ganz offen bekennen muß, leider noch übertroffen wor den; denn eine Vernichtung, eine Außerverkehrsetzung wirklichen, ächten Eigentums war es, wenn die Verwal tungsbehörden Gewerbsbcrechtigungen, welche vielleicht Jahrhunderte lang durch Kauf und Verkauf erworben wurden, welche vererbt werden konnten, welche verpfän det und ganz so, wie alle anderen körperlichen Dinge behandelt wurden, wenn, sage ich, die Verwaltungsbehör den derartige Gewerbsbcrechtigungen, die nicht etwa als
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