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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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Staat hierbei Nichts erworben, so befindet er sich nach meiner Ansicht im Jrrthum; denn es ist für den Staat von hohem Werthe, wenn dieGewerbtreibenden nach allen Seiten hin ohne Beschränkung frei sich bewegen dürfen und hierdurch das Talent zur Geltung kommt. Das ist das Kapital, was der Staat hierbei erworben hat; er hat dasselbe erworben auf Kosten Derer, die früher allein berechtigt waren und jeden Dritten vom Betriebe der Ge werbe ausschließen konnten. Diesen seitherigen Besitzern der Verbietungsrechte gegenüber ist der Staat sonach ver pflichtet, Entschädigung zn gewähren; denn die Gesammt- heit seiner Angehörigen hat Befugnisse erworben, welche Einzelne zeither allein besaßen und welche von diesen Einzelnen zu Gunsten der Gesammtheit aufgegeben worden sind. Ich komme nun auf die Widerlegung dessen,.was von den Vertheidigern des Minvritätsgutachtens vorgebracht worden ist. Man hat im Laufe der Debatte hervorgehoben, daß vorzugsweise die Städte der Ober lausitz mit ihren zumeist originellen Einrichtungen die jenigen sein dürften, um deren besondere Berücksichtigung es in dieser Angelegenheit sich handele. Der geehrte Herr Referent hat eine Berechnung vorgelegt, wonach auch andere Städte, die nicht der Oberlausitz angehören, hierbei mit betheiligt sind; vergleicht man aber dieGesammtsumme, welche in Frage kommt, und vergleicht man den Antheil der Oberlausitz mit dem Gesammtbetrage, welcher hiervon auf die Erblande kommt, so stellt sich die Oberlausitz allerdings als die vorzugsweise beteiligte Provinz des Landes dar. Die Minorität will Billigkeitsgründe noch zur Berücksichtigung gebracht wissen. Ich habe gestern bereits angedeutet, daß ich recht wohl fühle, wie bei der Vereinbarung der betreffenden Verträge und Vergleiche den Interessenten gegenüber Seiten der betreffenden Be amten wohl anders hätte zu Werke gegangen werden können und wenn der Abg. von Nostitz-Wallwitz entgegnet hat: es würde eine Aufklärung und Verständigung der Interessenten in vielen Fällen um deswillen nicht möglich gewesen sein, weil die Letzteren voraussichtlich nicht im Stande gewesen wären, in die betreffenden Berechnungen sich hinein zu finden, so halte ich ihm ein: so gut die Leute jetzt die Sache begreifen, würden sie auf behufige Verständigung der Beamten die Consequenzen der abzu schließenden Vergleiche wohl auch damals zu begreifen im Stande gewesen sein. Das also ist jedenfalls wahr, daß ein unbehagliches Gefühl Einen beschleicht, wenn man bedenkt, daß die fraglichen Vergleiche zum großen Theil von Leuten abgeschlossen worden sind, welche die Consequenzen und die Tragweite derselben nach -allen ' Seiten hin zu übersehen nicht im Stande waren." Allein'man muß immer den Standpunkt des Gesetzes und Rechtes auch bei dieser Angelegen heit im Auge behalten. Als das Entschädigungsgesetz vereinbart wurde, konnten' Billigkeitsmomente nach U. K. (4. Abonnement.) allen Seiten hin zur Berücksichtigung gelangen. Da han delte es sich um die Normen und Grenzen, bis zu welchen man die Rücksicht aus Billigkeitsgründe zum Gesetze erheben wollte. Nachdem aber dasGesetz verein bart ist, so ist es nur noch zulässig, dasselbe in wohl wollendem, favorablem Sinne zu interpretiren und anzu wenden. Wenn man aber über die Grenzen der extensiven Interpretation hinausgehen und Etwas statuiren will, was im Gesetz gar nicht steht, auch bei der Vereinbarung desselben nicht beabsichtigt worden ist, so begiebt man sich auf ein gefährliches Gebiet; dennman ist nicht im Stande, im Voraus zu übersehen, wo die Grenzen dieser Billigkeit aushören sollen. Jeder, welcher durch Aufhebung eines ihm zustehenden Rechts eine Minderung seines Vermögens erfahren hat, glaubt, daß ihm Billigkeitsgründe zur Seite stehen und er wird, wenn er hört, daß das Princip der Zulässigkeit von Billigkeitsgründen bei unseren Beschluß fassungen einmal sanctionirt worden ist, kommen und mög lichst hohe Forderungen stellen. Wenn wir auch aus der artige neue Petitionen am Ende zu dem Resultate kommen, die Mehrzahl derselben abzuweisen, so sehen wir doch einer kolossalen Zahl von Petitionen entgegen, eingebracht von Leuten, die alle glauben, daß ihnen Billigkeitsgründe zur Seite stehen. Nirgends ist es schwerer, die Grenze zu finden, wie weit man gehen und wo man stehen bleiben soll, als bei der Prüfung und Berücksichtigung von Billig keitsgründen. Wenn man.die Gesammtheit der Fälle ins Auge faßt, auf welche ein Gesetz anwendbar ist, so wird man regelmäßig auch eine Anzahl von Fällen finden, wo das Gesetz hart erscheint; man muß aber diese Zahl jedes mal mit der Gesammtzahl der anwendbaren Fälle verglei chen. Wenn Sie z. B. Art. 300 des Strafgesetzbuchs ins Auge fassen, wonach Jemand, der wegen Eigenthumsver gehen schon mehrmals Strafe verbüßt Hat und anderweit eines gleichartigen Vergehens sich schuldig macht, mit einem Jahre Arbeitshaus bestraft werden muß, selbst, wenn er nur eine Veruntreuung imBetrage von 3 Pf. oder INgr. be gangen hätte, so werden Sie in jener Strafe eine sehr große Härte erblicken. Sie würden es aber dennoch gewiß nicht ge rechtfertigt finden, wenn der wegenVeruntreuung von3Pf. zu ein Jahr Arbeitshausstrafe Verurtheilte sagen wollte: ich bitte die Ständeversammlung, den Artikel 300 des Strafgesetzbuches bezüglich meines Straffalles außerWirk- samkeit zu setzen. Wenn es sich ferner um eine körperliche Verletzung handelt, welche Jemand aus Unbedachtsamkeit einem Andern zugefügt hat, so soll er mit Geldbuße oder Gefängniß bestraft werden; wenn aber der Verletzte stirbt, so trifft den Thäter nach Befinden Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren. Werden Sie den Letzteren nm dieses für ihn eben so zufälligen, als unglücklichen Ausganges willen für berechtigt halten, auf Abänderung des Straf gesetzbuches anzutragen? Ganz ähnlich verhält es sich in der vorliegenden Angelegenheit, wo einzelne Personen 282
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