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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- Entwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen. Besonderer Theil. (§§. 565-747.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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Entwurf einer bürgerlichen PrüceßordNlrng für das Königreich Sachse«. ÄrsoilSrrrr Thril. tzSS^747.» (S. L.Ät. I. K. S. 507, 538, 672, 755, 785, 823 flgg., 1291 flg.) Abschnitt I. Das ordentliche Verfahren. Kapitel XVIII. Von der Verhandlung über die Klage. i. Prüfung der Klage. §.565. Findet das Gericht, bei welchem eine Klage an gebracht worden ist, daß es zuständig, auch dieselbe that sächlich und rechtlich begründet ist, so fertigt es auf sie aus und verfügt das Geeignete auf die mit ihr verbun denen Nebengesuche. Erachtet es sich Nicht für zuständig oder die Klage nicht für begründet, so hat es den Kläger hierüber zu bescheiden, auch im ersten Falle die Aus fertigung zu versagen, im anderen Falle aber auszufer- tigen, wenn der Kläger es der ihm eröffneten Bedenken ungeachtet verlangt. H. Mündliche Verhandlung mit schriftlichem Vorverfahren. §.566. Wenn auf eine Klage auszufertigen ist, so wird sie dem Beklagten abschriftlich mit der Aufforderung zu gestellt, dieselbe innerhalb einer Frist schriftlich zu^be- antworten und seine Einreden vorzubringen. §. 567. Ist eine Beantwortungsschrift des Beklagten inner halb der Frist eingckommen, so wird dem Kläger eine Abschrift unter Setzung einer Frist zur Einreichung einer Repkksckftift zugestellt, welche der Gegenpartei nur zur Kenntnisnahme mitgetheilt wird. §.568^ Die Frist zur Einreichung der Schriftsätze ist nicht unter acht Md nicht über vierzehn Tage zu bestimmen; sie kann aber in Fällen, welche Beschleunigung erfordern, eine kürzere und bei besonderer Verwickelung der Sache oder wenn es sonst angemessen, eine längere, höchstens vierwöchige sein- Fristverlängerungen dürfen, nicht be willigt werden. §. 569. Die Parteien haben sich in ihren Schriftsätzen auf den Vortrag des Tatsächlichen zu beschränken. Ver weisungen' auf Gesetze sind erlaubt, nicht aber Rechts ausführungen. Zuwiderhandlungen berechtigen das Ge richt zur Verfügung der in §.181 bestimmten Ordnungs strafen. §. 570. Nach Beendigung des schriftlichen Vorverfahrens, wie nach erfolglosem Abläufe der zur Einreichung der Schriftsätze bestimmten Frist werden die Parteien zur Tagfahrt zur mündlichen Verhandlung geladen: 1. der Beklagte unter der Verwarnung, daß er, wenn er in derselben nicht erscheine, der Klagthatsachen weide für geständig, auch der Einreden für verlustig an gesehen, 2. der Kläger unter der Verwarnung, daß, weNn er nicht erscheine, der Beklagte werde von dem Processe entbunden werden. Kommt eine Partei der Ladung auf eine statthafte Klage nicht nach, so ist in der Tagfahrt auf die an gedrohten Nachtheile mittelst Versäumungserkenntnisses- zu sprechen. Leistet der Kläger der Ladung nicht Folge, so ist der Beklagte eine den nämlichen Gegenstand be treffende Klage zu beantworten nicht eher verpflichtet, als bis ihm die Kosten des früheren Rechtsstreites er stattet sind. §. 571. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das Streitverhältniß in seinen thatsächlichen Uttd recht lichen Beziehungen darzulegen. Der Kläger hat mit dem.
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